Das Verpackungsgesetz (VerpackG) enthält auch Regelungen für die Herstellung von Verpackungen, z.B. Stoffbeschränkungen (§ 5 VerpackG) oder Vorschriften zur Kennzeichnung von Verpackungen (§ 6 VerpackG). Diese Regelungen gelten gerade für die leere Verpackung und mithin für den Produzenten der Verpackung.
Da Anknüpfungspunkt der Registrierungs- und Systembeteiligungspflicht das Befüllen von Verpackungen mit Ware ist, sind die Verpackungshersteller, die leere Verpackungen in Verkehr bringen, von diesen Pflichten grundsätzlich nicht betroffen.
Eine Sonderregelung gilt für Serviceverpackungen. Bei diesen kann derjenige, der die Serviceverpackung mit Ware befüllt und erstmals an den Endverbraucher abgibt, von einem der Vorlieferanten verlangen, dass dieser sich für seine Serviceverpackungen registriert und an einem Entsorgungssystem beteiligt („Was ist eine Serviceverpackung?“).
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