Bei Eigenmarken kann die gesetzliche Eigenschaft des Erstinverkehrbringers mit demjenigen, der tatsächlich eine Verpackung erstmalig mit Ware befüllt, auseinanderfallen, wenn ein sogenannter Dritter eine Befüllung in Auftrag gibt. Befüllen beziehungsweise Verpacken im Auftrag eines Dritten liegt zum Beispiel vor, wenn ein Handelsunternehmen einen Lohnabfüller/ Lohnhersteller die Ware befüllen beziehungsweise verpacken lässt. Wird ausschließlich der Dritte mit Namen oder Marke auf der Verpackung genannt, ist dieser Dritte registrierungs- und systembeteiligungspflichtiger Hersteller. Maßgeblich sind die konkreten Angaben auf der Verpackung. Nur in dem Fall, in dem der Lohnabfüller nicht auf der Verpackung erkennbar ist, geht die Hersteller -Eigenschaft auf den Auftraggeber (Dritten) über.
Befindet sich auf der Verpackung der Name des Lohnherstellers mit dem Zusatz „hergestellt für [Name/Marke des Handelsunternehmens]“, so bleibt der Lohnhersteller der Erstinverkehrbringer/Hersteller und damit registrierungs- und systembeteiligungspflichtig.
Kennzeichnungen (z. B. aufgrund des Lebensmittelrechts), ohne namentliche Nennung (Identitätskennzeichen) gelten nicht als Nennung des Lohnabfüllers; es verbleibt dann bei der Registrierungs- und Systembeteiligungspflicht des Dritten.
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