Bei Druckerzeugnissen/Verlagserzeugnissen ist Hersteller/Erstinverkehrbringer in der Regel der Verlag bzw. Kunde des Druckhauses, wenn die Herstellung der Druckerzeugnisse sowohl hinsichtlich der Gestaltung des Druckerzeugnisses als auch hinsichtlich der Gestaltung der Verpackung (z.B. Schutzfolie, Katalog-, Postwurfverpackungen) nach seinen Vorgaben geschieht. In diesen Fällen ist der Verlag bzw. Kunde des Druckhauses registrierungs- und systembeteiligungspflichtig.
Wichtig ist, dass Registrierung und Systembeteiligung vor dem Inverkehrbringen des Druckerzeugnisses vorgenommen wurden.
Eine Systembeteiligungspflicht für Verpackungen von Druckerzeugnissen / Verlagserzeugnissen liegt nur dann vor, wenn diese als Ware einzustufen sind. Die Wareneigenschaft kann beispielsweise bei Rechnungen oder Postwurfsendungen in Briefumschlägen fraglich sein. Hier kommt es darauf an, ob die Übermittlung eines gedanklichen Inhalts im Vordergrund steht (dann ist das Dokument keine Ware) oder die Verfügbarkeit der Verkörperung (dann handelt es sich um eine Ware).
Vertiefende Informationen entnehmen Sie dem Informationsblatt zu Dokumenten, Zeitungen, Zeitschriften usw. FAQ: Dokumente, Zeitungen, Zeitschriften, Bücher, Bedienungsanleitungen, Postwurfsendungen, Werbeprospekte etc.: Abgrenzung Ware / Nicht-Ware zur Einstufung von Verpackungen
Alles auf einen Blick: Die Antworten auf alle gängigen Fragen finden Sie in unseren Gesamt-FAQ: