Alle Meldungen, die ein Hersteller an ein System im Jahr 2019 abzugeben hat, also auch eine eventuelle Jahresabschlussmeldung für das Jahr 2018, müssen auch gegenüber der Zentrale Stelle Verpackungsregister abgegeben werden. Soweit das Berichtsjahr 2018 betroffen ist, ist lediglich die Besonderheit gegeben, dass sich die materiell-rechtlichen Anforderungen an die Meldungen noch nach der bis Ende 2018 geltenden Verpackungsverordnung richten. Das bedeutet, dass die Angabe der Materialart sich noch nach dem alten Recht richtet (z. B. Gesamtangabe der Verbunde). Die Erfassungsmasken in LUCID, der Datenbank der Zentralen Stelle Verpackungsregister, sehen entsprechende Eingabemöglichkeiten vor.
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