Glossar
Um den Verpflichteten und Nutzern des Verpackungsregisters das Verständnis des Verpackungsgesetzes sowie der Aufgaben der Zentralen Stelle Verpackungsregister zu erleichtern, werden im Folgenden Begriffserklärungen und -beschreibungen laufend ergänzt.
Hierbei handelt es sich um ein unentgeltliches Rücknahme- und Verwertungssystem durch den Hersteller, bezogen auf die von ihm in Verkehr gebrachten systembeteiligungspflichtigen Verpackungen. Dies ist beschränkt auf Verpackungen, die nachweislich an die sogenannten vergleichbaren Anfallstellen geliefert werden, und muss vorab angezeigt und jährlich nachgewiesen werden, wie die Pflichten des Verpackungsgesetzes erfüllt wurden.
Wer erstmals in Deutschland eine mit Ware befüllte systembeteiligungspflichtige Verpackung gewerbsmäßig (ggf. auch unentgeltlich) an einen Dritten mit dem Ziel des Vertriebs, des Verbrauchs oder der Verwendung abgibt, gilt als Erstinverkehrbringer im Sinne des Verpackungsgesetzes.
Hersteller eines Produktes ist in der Regel der Erstinverkehrbringer in Deutschland und damit verpflichtet, sich zu registrieren, sofern er gewerbsmäßig tätig wird. Hat dieser Hersteller aber seinen Sitz im Ausland, so kann auch der inländische Importeur als Erstinverkehrbringer in Deutschland und damit als Hersteller gelten.
Das Verpackungsregister LUCID ist die Plattform, auf welcher die Hersteller sich registrieren und die Zentrale Stelle Verpackungsregister die Stammdaten der Hersteller bzw. Erstinverkehrbringer entgegennimmt, speichert und prüft. Gemäß dem gesetzlichen Auftrag werden die registrierten Hersteller mit ihren Markennamen in einer Liste im Verpackungsregister LUCID veröffentlicht. In der Datenbank werden auch die Datenmeldungen der verschiedenen Beteiligten aufgenommen und verarbeitet.
Mehrwegverpackungen sind dazu bestimmt, nach dem Gebrauch mehrfach zum gleichen Zweck wiederverwendet zu werden. Weitere Voraussetzung ist, dass deren tatsächliche Rückgabe und Wiederverwendung durch eine ausreichende Logistik ermöglicht sowie durch geeignete Anreizsysteme gefördert wird. Häufig nutzen Mehrwegverpackungen einem Pfandsystem. Dies wäre ein Anreizsystem im Sinne des Gesetzes.
Privater Endverbraucher ist derjenige, der die Ware in der an ihn gelieferten Form nicht mehr gewerbsmäßig in Verkehr bringt. Neben den privaten Haushaltungen zählen die sogenannten vergleichbaren Anfallstellen (s. o.) auch zu den privaten Endverbrauchern.
Gemäß dem Verpackungsgesetzes gibt es die folgenden Kategorien der registrierten Sachverständigen:
- öffentlich bestellte Sachverständige
- Umweltgutachter oder -organisationen
- durch die nationale Akkreditierungsstelle akkreditierte Sachverständige
- ausländische Sachverständige (in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder
einem Land des europäischen Wirtschaftsraums niedergelassene Sachverständige).
Als registriert gilt ein Sachverständiger nur, wenn er in dem Prüferregister der Zentralen Stelle Verpackungsregister geführt wird.
Diese Sachverständigen prüfen die Mengenstromnachweise der Systeme, die Branchenlösungen und auch die Nachweise für den Fall, dass ein Hersteller die Systembeteiligungsentgelte für Verpackungen zurückfordert wegen Beschädigung oder Unverkäuflichkeit derselben. In einer zweiten Abteilung des Sachverständigenregisters werden Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und vereidigte Buchprüfer geführt, die ergänzend die Vollständigkeitserklärungen prüfen dürfen.
Serviceverpackung ist eine Verpackung, die erst beim Letztvertreiber mit Ware befüllt wird, um die Übergabe an den privaten Endverbraucher zu ermöglichen oder zu unterstützen. Typische Beispiele sind Brötchentüten, Fleischerpapier, Schalen für Pommes Frites, Coffee-to-go-Becher oder Tüten für Obst und Gemüse. Hier – und nur hier – darf derjenige, der diese Verpackungen erstmals mit Ware befüllt in Verkehr bringt
(z. B. Bäcker, Fleischer, Imbiss, Café oder Händler), die Verpackung bereits mit der Systembeteiligung kaufen.
System oder auch „duales System“ meint ein Unternehmen, welches eine Genehmigung der zuständigen Landesbehörde zum Betrieb eines Systems zur Rücknahme von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen erhalten hat. Hierzu sind verschiedene Voraussetzungen zu erfüllen, u. a. der Nachweis von flächendeckenden Sammelstrukturen, die Abstimmung mit den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern und die Verfügbarkeit der notwendigen Sortier- und Verwertungskapazitäten.
Eine systembeteiligungspflichtige Verpackung ist eine Verkaufs- und/oder eine Umverpackung, die durch einen Hersteller gewerbsmäßig abgegeben wurde und typischerweise bei privaten Endverbrauchern (private Haushalte oder diesen vergleichbare Anfallstellen) als Abfall anfällt.
Unter Transportverpackung sind die Verpackungen zu verstehen, welche die Handhabung und den Transport von Waren in einer Weise erleichtern, dass deren direkte Berührung sowie Transportschäden vermieden werden und die typischerweise nicht zur Weitergabe an den Endverbraucher bestimmt sind.
Umverpackungen fassen eine bestimmte Anzahl von Verkaufseinheiten zusammen und werden in dieser Form dem Endverbraucher angeboten. Alternativ dienen sie zur Bestückung der Verkaufsregale. Als Beispiel ist hier die Verpackung zu nennen, die Flaschen als sogenannte „Träger“ zusammenfasst.
Vergleichbare Anfallstellen sind aufgrund der vergleichbaren Art der dort anfallenden Verpackungsabfälle gesetzlich den privaten Haushaltungen gleichgestellt. Hierzu zählen z. B. Gaststätten, Hotels, Kantinen, Verwaltungen, Krankenhäuser etc.
Eine Verkaufsverpackung ist ein aus beliebigen Materialien hergestelltes Erzeugnis zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung oder zur Darbietung von Waren. Sie werden typischerweise dem Endverbraucher als Verkaufseinheit aus Ware und Verpackung angeboten. Hierzu zählen auch Serviceverpackungen und Versandverpackungen sowie alle Bestandteile der Verpackung sowie Packhilfsmittel, wie z. B. Etiketten, Aufhänghilfen, Verschlüsse.
Eine Versandverpackung ermöglicht oder unterstützt den Versand von Waren an den Endverbraucher. Das gesamte Verpackungsmaterial inklusive des Füllmaterials, welches im Rahmen der Übergabe bzw. Übersendung an den Endverbraucher in Verkehr gebracht wird und dort zur Entsorgung anfällt, gilt als Versandverpackung und ist systembeteiligungspflichtig.