Auswirkungen von Unternehmensverkauf, -übergang oder Fusion auf die Registrierung im Verpackungsregister LUCID

Die rechtliche Struktur eines registrierten Unternehmens kann sich durch gesellschaftsrechtliche Änderungen wie eine Übernahme oder eine Fusion verändern. Sie fragen sich, welche Auswirkungen das auf die Registrierung im Verpackungsregister LUCID hat?

Grundsätzlich gilt

Bei Änderungen, die das registrierte Unternehmen betreffen, insbesondere gesellschaftsrechtliche Veränderungen, darf eine Registrierung im Verpackungsregister LUCID nicht ohne Weiteres fortgeführt werden. 

Sie müssen für die konkrete Konstellation prüfen, ob die rechtlichen Voraussetzungen für eine Fortführung der Registrierung vorliegen oder die Registrierung beendet werden muss. Gegebenenfalls ist eine neue Registrierung im Verpackungsregister LUCID erforderlich.

Wichtig

Jedes Unternehmen, das als Hersteller im Sinne des Art. 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 15 der Verordnung (EU) 2025/40 gilt, muss eine Registrierung im Verpackungsregister LUCID mit aktuellen und vollständigen Angaben vorweisen können.

Wann kann eine bestehende Registrierung fortgeführt werden?

Wenn das registrierte Unternehmen in seiner Rechtspersönlichkeit fortbesteht und weiterhin Hersteller im Sinne der europäischen Verpackungsverordnung (PPWR) ist, kann die Registrierung fortgeführt werden. Die bestehenden Registrierungsangaben sind zu überprüfen und im Fall von Änderungen unverzüglich anzupassen (zum Beispiel Anpassung eines veränderten Unternehmensnamens, der Markennamen und der Verpackungsangaben). 

Achtung

Die Rechtspersönlichkeit eines Unternehmens besteht beispielsweise fort, wenn dieses ausschließlich seine Rechtsform ändert (Formwechsel nach §§ 190 ff. UmwG) oder lediglich seinen Namen ändert (Änderung der Firma nach § 31 HGB).

Wann ist eine neue Registrierung erforderlich?

Eine neue Registrierung ist erforderlich, wenn ein anderes, als das bisher registrierte Unternehmen zum Hersteller im Sinne der europäischen Verpackungsverordnung (PPWR) wird, etwa bei vollständiger Übernahme des registrierten Unternehmens. Eine Registrierung ist nicht übertragen. Vermögens- oder Anteilsübertragungen oder eine Gesamtrechtsnachfolge ermöglichen keine Fortführung der Registrierung.

Das gilt ebenso für nachfolgende Konstellationen:

  • den Erwerb des Unternehmens eines Einzelkaufmannes durch einen Dritten,

  • die Verschmelzung des registrierten Unternehmens auf ein anders Unternehmen durch Aufnahme nach § 2 Nr. 1 UmwG (Umwandlungsgesetz),

  • die Verschmelzung des registrierten Unternehmens im Wege der Neugründung durch Übertragung nach § 2 Nr. 2 UmwG,

  • die Aufspaltung nach § 123 Abs. 1 UmwG,

  • die Vollübertragung unter Auflösung ohne Abwicklung nach § 174 Abs. 2 Nr.1 UmwG,

  • die Beendigung einer Kapitalgesellschaft und Co. KG durch Ausscheiden aller Gesellschafter.

Achtung

Bitte prüfen Sie, welche Schritte in Ihrem Fall erforderlich sind. Nehmen Sie ausgehend vom Ergebnis notwendige Anpassungen vor und beenden Sie im Falle einer erforderlichen Neuregistrierung gegebenenfalls die bestehende Registrierung beziehungsweise veranlassen Sie eine erforderliche Neuregistrierung. 

Im Fall der vollständigen Aufgabe Ihrer Geschäftstätigkeit oder der Tätigkeit als Hersteller im Sinne der europäischen Verpackungsverordnung (PPWR) müssen Sie Ihre Registrierung im Verpackungsregister LUCID beenden. Einzelheiten dazu finden Sie im Schnelleinstieg: Ich möchte meine Registrierung ändern.