Verpackungsrechtliche Pflichten erfüllt? So fallen Verstöße auf!
Kommen Sie Ihren verpackungsrechtlichen Pflichten nicht nach, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit. Sie beziehungsweise die gesetzlichen Vertreter Ihres Unternehmens müssen je nach Verschuldensgrad teilweise mit erheblichen Sanktionen rechnen.
Wie funktioniert der Vollzug?
Stellt die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) Auffälligkeiten fest, geht sie diesen nach und prüft die Sachverhalte. Entsprechend ist sie befugt, von den betroffenen Unternehmen Unterlagen anzufordern und weitere Prüfungen zu veranlassen. Hat die ZSVR konkrete Anhaltspunkte für eine Ordnungswidrigkeit, meldet sie jeden Verdachtsfall automatisiert über das LUCID-Behördenportal an die Landesvollzugsbehörden.
Die ZSVR bereitet den Vollzug vor und übermittelt nach Prüfungen und gegebenenfalls Anhörungen die Fälle an die zuständigen Landesvollzugsbehörden. Verstöße werden in dem Bundesland geahndet, in dem das jeweilige Unternehmen seinen Sitz hat. Die zuständigen Landesvollzugsbehörden sind in der Regel die unteren bis mittleren Abfallbehörden, meist die Landkreise oder kreisfreien Städte.
Achtung: Weder anhängige Rechtsverfahren bei der ZSVR noch laufende Verfahren mit anderen Behörden befreien von den verpackungsrechtlichen Pflichten oder setzen diese aus. Ein verpflichtetes Unternehmen muss insbesondere im Rahmen seiner Produktverantwortung eine eigene Einordnung der Verpackungen vornehmen und sich rechtskonform verhalten.
Verpackungsregister LUCID: Transparenz als Basis für fairen Wettbewerb
Das Verpackungsregister LUCID ist öffentlich zugänglich. Jeder kann einsehen, wer sich dort registriert hat. In dem Herstellerregister sind Unternehmen mit ihrer Registrierungsnummer, ihren Angaben zu den Verpackungen, Markennamen sowie weiteren Details, wie der Umsatzsteueridentifikationsnummer, sichtbar. Das sorgt für Transparenz und legt durch klare Spielregeln die Basis für einen fairen Wettbewerb fest. Unternehmen agieren dadurch unter den gleichen Wettbewerbsbedingungen. Auf Basis des Verpackungsregisters LUCID können Unternehmen neben den Maßnahmen der ZSVR und den Landesbehörden auch eigene zivilrechtliche Schritte gegen Wettbewerber prüfen und einleiten, um ungerechtfertigte Wettbewerbsnachteile zu vermeiden. Alternativ können sie eine Anzeige bei der zuständigen Landesvollzugsbehörde erstatten, die sodann weitere Schritte einleiten kann (Vertriebsverbot, Verhängung eines Bußgeldes).
Welche Behörde konkret zuständig ist, richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht. Nähere Auskunft kann Ihnen zum Beispiel das für den Bereich Umwelt zuständige Ministerium des betroffenen Bundeslandes geben. Oftmals haben die Länder die Aufgabe der Verfolgung von verpackungsrechtlichen Ordnungswidrigkeiten an die unteren Abfallbehörden (in der Regel die Landkreise beziehungsweise kreisfreien Städte) übertragen. Örtlich zuständig für die Entgegennahme einer Anzeige ist die Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich das angezeigte Unternehmen seinen Sitz hat.
Der Markt des Verpackungsrecyclings funktioniert nur, wenn die finanziellen Rahmenbedingungen gegeben sind und Unternehmen auch das Recycling ihrer systembeteiligungspflichtigen Verpackungen übernehmen. Obwohl Unternehmen schon seit langem verpflichtet sind, das Recycling ihrer Verpackungen zu finanzieren, haben viele diese Pflicht ignoriert. Dadurch mussten rechtskonform handelnde Unternehmen die Kosten für diejenigen mittragen, die gegen ihre verpackungsrechtlichen Pflichten verstoßen haben. Das Verpackungsregister LUCID bildet die Grundlage, um Wettbewerbsverzerrungen zu beenden und für einen fairen Markt zu sorgen.
Rechtliche Konsequenzen bei Verstößen
Wer seine Pflichten nach der EU-Verpackungsverordnung (PPWR) und dem Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) verletzt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und darf seine Verpackungen beziehungsweise verpackten Waren nicht vertreiben. Es besteht ein Vertriebsverbot. Zudem drohen beispielsweise folgende Bußgelder je nach Verschuldensgrad bei Verstößen gegen die
Registrierungspflicht: bis zu 100.000 Euro
Systembeteiligungspflicht: bis zu 200.000 Euro
Pflicht zur Datenmeldung: bis zu 10.000 Euro
Die Festsetzung der Bußgeldhöhe orientiert sich an der Schwere des Verstoßes. Mehrere Verstöße können gesondert geahndet werden. Zudem sind im Zusammenhang der durch die Unterlassungen erzielten Kosteneinsparungen zusätzlich Gewinnabschöpfungen möglich.
So vermeiden Sie Rechtsverstöße: Praktische Hinweise
Ist Ihre Verpackung eine mit Systembeteiligungspflicht oder nicht? Das ermitteln Sie mit dem Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen. Dort können Sie gezielt nach den Produkten suchen, die Sie vertreiben.
Ist Ihr Produkt im Besonderen Teil des Katalogs nicht enthalten, müssen Sie eine eigene Einordnung beziehungsweise Bewertung zur Systembeteiligungspflicht Ihrer Verpackungen vornehmen und sich rechtskonform verhalten. Weder anhängige Rechtsverfahren bei der ZSVR noch laufende Verfahren mit anderen Behörden befreien Hersteller von den Pflichten des Verpackungsgesetzes oder setzen diese aus. Für spezifische (Fach-)Beratung kontaktieren Sie qualifizierte Sachverständige, Umweltberater, Systembetreiber oder Prüfer. Auch das Prüferregister der ZSVR bietet Ihnen dabei Unterstützung.
Die ZSVR entscheidet und veröffentlicht unter anderem Entscheidungen zur Einordnung einer Verpackung als systembeteiligungspflichtig, als wiederverwendbare Verpackungen oder als pfandpflichtige Einweggetränkeverpackung. Das sind allgemeine Verfügungen. Die Ergebnisse können auf vergleichbare Verpackungen übertragen werden.
Die ZSVR veröffentlicht Fallberichte zu verpackungsrechtlichen Pflichtverstößen, um Unternehmen bei der Wahrnehmung ihrer Produktverantwortung und Vermeidung von Rechtsverstößen zusätzlich zu unterstützen.
Mehr Informationen zu den verpackungsrechtlichen Pflichten: