Erklärung zur Barrierefreiheit
Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für den Internetauftritt verpackungsregister.org einschließlich des Verpackungsregisters LUCID der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR).
Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen
Die Anforderungen der Barrierefreiheit ergeben sich aus §§ 3 Absätze 1 bis 4 und 4 der BITV 2.0, die auf der Grundlage von § 12d BGG erlassen wurde.
Die Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen beruht auf einer zuletzt im Juni 2025 durchgeführten Selbstbewertung. Aufgrund der Überprüfung ist die Webseite mit den zuvor genannten Anforderungen größtenteils vereinbar. Eine vollständige Barrierefreiheit konnte leider noch nicht erreicht werden. Folgende Barrieren sind noch vorhanden:
Das Verpackungsregister LUCID ist aus technischen Gründen und aufgrund eines unverhältnismäßig hohen Anpassungsaufwandes noch nicht vollständig barrierefrei. Eine Nachbearbeitung stufen wir deshalb als unverhältnismäßige Belastung nach § 12a Absatz 6 BGG ein. Bei der Weiterentwicklung wird eine vollständige Barrierefreiheit angestrebt. Die Formularfelder sind hinsichtlich nachfolgender WCAG-Erfolgskriterien nicht barrierefrei:
Felder für Nutzer-Daten können nicht automatisch befüllt werden (Prüfschritt 1.3.5 WCAG-Erfolgskriterien)
Fehlerhafte Eingaben enthalten keine Korrekturvorschläge (Prüfschritt 3.3.3 nach WCAG-Erfolgskriterien)
Darstellung des Buttons zur Verschlüsselung des Passwortes als Schalter ohne Bezeichnung (Prüfschritt 4.1.2 nach WCAG-Erfolgskriterien)
Ältere Videodateien sind nicht mit einer Audiodeskription oder Volltext-Alternative versehen und ältere Audio-Dateien sind zum Teil nicht mit einer Alternative für Hörbehinderte versehen (Prüfschritte 1.2.1, 1.2.2 und 1.2.3 nach WCAG-Erfolgskriterien). Von einer Nachbearbeitung sehen wir ab, da es sich um Inhalte handelt, die nicht für Verwaltungsverfahren benötigt werden und die auch in anderer, barrierefreier Form auf unserer Webseite vorhanden sind. Weiterhin wird derzeit von einer Nachbearbeitung aufgrund der anstehenden rechtlichen Änderungen durch die EU-Verpackungsverordnung (Packaging and Packaging Waste Regulation – PPWR) abgesehen. Eine Nachbearbeitung stufen wir daher als unverhältnismäßige Belastung nach § 12a Absatz 6 BGG ein.
Ältere PDF-Dateien sind zum Teil nicht barrierefrei. Von einer Nachbearbeitung sehen wir ab, da es sich um archivierte Alt-Inhalte handelt, deren Inhalte nicht für Verwaltungsverfahren benötigt werden. Weiterhin wird derzeit von einer Nachbearbeitung aufgrund der anstehenden rechtlichen Änderungen durch die EU-Verpackungsverordnung (Packaging and Packaging Waste Regulation – PPWR) abgesehen. Eine Nachbearbeitung stufen wir daher als unverhältnismäßige Belastung nach § 12a Absatz 6 BGG ein.
Die gefundenen Barrieren werden schrittweise behoben. Bei neuen Inhalten wird eine vollständige Barrierefreiheit angestrebt.
Datum der letzten Aktualisierung der Erklärung
Diese Erklärung wurde zuletzt am 20. August 2025 aktualisiert.
Barrieren melden und Kontakt
Sie möchten uns bestehende Barrieren mitteilen oder Informationen zur Umsetzung der Barrierefreiheit erfragen? Bitte wenden Sie sich an:
Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR)
Abteilung Kommunikation und Presse
Öwer de Hase 18
49074 Osnabrück
E-Mail: presse@verpackungsregister.org
Schlichtungsverfahren
Wenn auch nach Ihrem Feedback an den oben genannten Kontakt keine zufriedenstellende Lösung gefunden wurde, können Sie sich an die Schlichtungsstelle nach § 16 BGG wenden. Die Schlichtungsstelle BGG hat die Aufgabe, bei Konflikten zum Thema Barrierefreiheit zwischen Menschen mit Behinderungen und öffentlichen Stellen des Bundes eine außergerichtliche Streitbeilegung zu unterstützen. Das Schlichtungsverfahren ist kostenfrei. Es muss kein Rechtsbeistand eingeschaltet werden.
Weitere Informationen zum Schlichtungsverfahren und den Möglichkeiten der Antragstellung erhalten Sie unter www.schlichtungsstelle-bgg.de. Direkt kontaktieren Sie die Schlichtungsstelle BGG unter der E-Mail-Adresse info@schlichtungsstelle-bgg.de.