Herstellerdefinition nach PPWR

Mit der Europäischen Verpackungsverordnung (PPWR) werden erstmals europaweit einheitliche Regeln für den gesamten Lebenszyklus von Verpackungen geschaffen. Ein zentrales Ziel ist dabei ein gut funktionierender europäischer Binnenmarkt durch harmonisierte nationale Vorgaben. Zur Umsetzung der Vorgaben bestimmt die PPWR, wer in der Lieferkette welche Verantwortung trägt. Dreh- und Angelpunkt ist dabei die Herstellerdefinition.

Mit der PPWR, die ab dem 12. August 2026 in Teilen Anwendung findet, wird die Herstellerdefinition europaweit einheitlich gehandhabt: Maßgeblich ist welcher Wirtschaftsakteur die Lieferkette in dem Mitgliedstaat eröffnet, in dem die Verpackung zu Abfall wird.

Dieser Ansatz unterscheidet sich teilweise vom bislang geltenden deutschen Verpackungsgesetz (VerpackG). Unternehmen sind gut beraten, frühzeitig zu prüfen, ob sie für bestimmte Verpackungen Hersteller sind, welche Rolle sie in der Lieferkette einnehmen und welche Verantwortlichkeiten für diese damit verbunden sind.

Die folgenden Inhalte geben eine erste Orientierung und zeigen anhand eines vereinfachten Entscheidungsbaums, wie die Herstellerbestimmung nach PPWR funktioniert.

Hersteller finanziert die Entsorgungsinfrastruktur – Inlandsvorrang

Die Herstellerverantwortung wird in dem europäischen Mitgliedsstaat ermittelt, in dem die Verpackung tatsächlich als Abfall anfällt. Es gilt der Inlandsvorrang. 

Das bedeutet: Wird eine Verpackung in Deutschland entsorgt, ist künftig das erste Unternehmen in der inländischen Lieferkette Hersteller im Sinne der PPWR. Auf diese Weise soll die Finanzierung der Entsorgungsinfrastruktur verlässlich im jeweiligen europäischen Mitgliedsstaat sichergestellt werden. Je nach Konstellation in der Lieferkette kann diese Herstellereigenschaft bei unterschiedlichen Wirtschaftsakteuren im Sinne der PPWR liegen – etwa beim Erzeuger, beim Vertreiber oder beim Importeur.

Nur wenn eine Lieferung aus dem Ausland direkt an einen privaten oder gewerblichen Endabnehmer erfolgt, gilt das ausländische Unternehmen als Hersteller.

Wer ist Hersteller nach PPWR?

Die PPWR verfolgt das Ziel, für jede Verpackung eindeutig einen Hersteller zu bestimmen. Um eine erste grobe Einschätzung vorzunehmen, ob Ihr Unternehmen als Hersteller gilt, steht Ihnen der folgende stark vereinfachte Entscheidungsbaum zur Verfügung. Dieser vermittelt kein vollständiges Bild zum Hersteller und dient daher ausschließlich zur Orientierung.

Wer ist der Erste in der Lieferkette?

Maßgeblich ist, ab wann eine Verpackung als vollständig gilt und welches Unternehmen die Lieferkette eröffnet – und zwar in dem europäischen Mitgliedsstaat, wo diese zu Abfall wird:

  • Im Fall von Transport-, Service- und Primärproduktionsverpackungen, die sich bereits in ihrer endgültigen Form befinden (das ist für gewöhnlich bei formstabilen Verpackungen der Fall), beginnt die Lieferkette mit der vollständigen, leeren Verpackung,

  • bei Transport-, Service- und Primärproduktionsverpackungen, die erst beim Befüllen ihre endgültige Form annehmen (das ist für gewöhnlich bei flexiblen Verpackungen der Fall), beginnt die Lieferkette mit dem Befüllvorgang (= der vollständigen, leeren Verpackung),

  • bei Verkaufs- und Umverpackungen beginnt die Lieferkette erst mit der Befüllung, also mit dem verpackten Produkt.

Diese Unterscheidungen bestimmen, welches Unternehmen als Hersteller gilt.

Herstellerverantwortung und weitere Rollen in der PPWR

Die PPWR unterscheidet klar zwischen der Herstellereigenschaft als verpackungsrechtlicher Pflicht und den Rollen, die ein Unternehmen in der Lieferkette einnimmt:

  • Hersteller ist, wer die organisatorischen und finanziellen Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung trägt.

  • Die Rollen – Erzeuger, Vertreiber und Importeur – beschreiben die Funktionen und Verantwortlichkeiten, die ein Unternehmen an einem bestimmten Punkt in der Lieferkette erfüllen muss.

Erzeuger

Im Sinne der PPWR gibt es innerhalb einer Lieferkette stets nur einen einzigen Erzeuger.

Der Erzeuger ist verantwortlich für die Konformität der Verpackung. Das muss er künftig auf Basis der technischen Dokumentation nachweisen und für jede Verpackung eine Konformitätserklärung abgeben.

Der Erzeuger ist derjenige, der eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt unter seinem Namen oder seiner Marke herstellt. Dabei ist es unerheblich, ob er selbst rechtlich Inhaber der Marke ist, es kann auch ein verbundenes Konzernunternehmen oder auch eine Lizenzabfüllung sein. Entscheidend ist die Verknüpfung zwischen dem Namen/der Marke und der Herstellung beziehungsweise Befüllung einer Verpackung. Dabei ist es unerheblich, ob der tatsächliche Produzent zusätzlich auf der Verpackung genannt ist. 

Wichtig bei der Einordnung ist, dass es sich um eine vollständige Verpackung handelt, also um eine Verpackung mit allen zugehörigen Komponenten. Ist dies nicht der Fall, handelt es sich noch um Verpackungsmaterial und derjenige, der dieses produziert, ist als Lieferant einzuordnen (dieser hat auch Informationspflichten in Bezug auf die Bewertung der Konformität). Wird die Verpackung ohne Namen oder Marke in Verkehr gebracht, gilt derjenige als Erzeuger, der diese tatsächlich im endgültigen Zustand herstellt. 

Sitzt der Erzeuger im Mitgliedstaat, in dem die Verpackung zu Abfall wird, gilt er als Hersteller – denn es gibt kein anderes Unternehmen vorher in der Lieferkette.

Importeur oder Vertreiber?

Die Pflichten der Wirtschaftsakteure sind in der PPWR genau definiert. In Bezug auf die Konformität und die Überprüfung der Verpackungen und gegebenenfalls auch als Hersteller kommen noch zwei weitere Rollen in Frage:

  • Importeur: Der in Deutschland niedergelassene Importeur führt vollständige, leere Verpackungen oder verpackte Produkte aus einem Drittland ins Inland ein. Eine Einführung aus einem EU-Mitgliedsstaat gilt im Sinne der PPWR nicht als Import. In diesem Fall ist derjenige als Vertreiber klassifiziert.

  • Vertreiber: Der in Deutschland niedergelassene Vertreiber stellt vollständige, leere Verpackungen oder verpackte Produkte in Deutschland aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat bereit. 

Sitzt der Erzeuger im Ausland, gilt das erste Unternehmen in der inländischen Lieferkette als Hersteller.