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Marktanteile

Auf dieser Seite finden Sie alle Informationen und Dokumente zur Marktanteilsberechnung sowie die Prüfleitlinien für Systemprüfer gemäß Verpackungsgesetz (VerpackG).

Die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) entwickelt und veröffentlicht im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt ein Verfahren zur Berechnung der Marktanteile der einzelnen Systeme an der Gesamtmenge der an allen Systemen beteiligten Verpackungen (§ 26 Abs. 1 S. 2 Nr. 12 VerpackG) und der einzelnen Systeme und Branchenlösungen an der Gesamtmenge der an allen Systemen und Branchenlösungen beteiligten Mengen (§ 26 Abs. 1 S. 2 Nr. 13 VerpackG) – Marktanteilsberechnungskonzept. Auf dieser Basis erfolgt die Marktanteilsberechnung der ZSVR gemäß § 26 Abs. 1 S. 2 Nr. 14, 15 und 16 VerpackG. 

Bezugszeitraum 2024

Die Zentrale Stelle ist gemäß § 26 Abs. 1 S. 2 Nrn. 14 bis 16 VerpackG verpflichtet, die festgestellten (vorläufig) zuzuordnenden Marktanteile zu veröffentlichen. Auf dieser Seite finden Sie auch die Marktanteile der vorangegangenen Jahre.

Die ZSVR ist befugt, im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt Prüfleitlinien zu entwickeln. Diese sind von den Systemprüfern bei Prüfungen im Rahmen des Verpackungsgesetzes zu beachten (§ 26 Abs. 1 S. 2 Nr. 28 VerpackG).

 

Zur Umsetzung des Verpackungsgesetzes zum 1. Januar 2019 hat die ZSVR ihr Marktanteilsberechnungskonzept und ihre Prüfleitlinien für Systemprüfer unter Beteiligung der betroffenen Wirtschaftskreise bereits 2018 entwickelt. Das Bundeskartellamt hat der aktuellen Fassung des Marktanteilsberechnungskonzeptes sowie der aktuellen Fassung der Prüfleitlinien Systemprüfer sein Einvernehmen erteilt.

 

Das Bundeskartellamt hat einen Fallbericht zur Erteilung des Einvernehmens zum Marktanteilsberechnungskonzept und zu Prüfleitlinien für Systemwirtschaftsprüfer erstellt. Dieser gibt weiterführende Erläuterungen.

 

Bis einschließlich der Meldungen für das Kalenderjahr 2021 waren die Nachtragsmengen immer bei der nächsten Meldung nach § 20, d. h. einer Zwischen- oder Jahresmeldung zu melden. 
Seit dem Kalenderjahr 2022 ist nur noch einmal jährlich eine Meldung der Nachtragsmengen erforderlich – und zwar im Rahmen der Jahresmeldung. Die entsprechenden Änderungen im Marktanteilsberechnungskonzept und den Prüfleitlinien erfolgten mit dem Stand vom 9. Dezember 2021.

 

Im Jahr 2023 erfolgte unter Beteiligung aller Stakeholder eine grundlegende Überarbeitung des Marktanteilsberechnungskonzepts sowie der Prüfleitlinie Systemprüfer. 
Grundlage waren die Erfahrungen der vergangenen Jahre. Sie machten eine Anpassung des Prüfvorgehens als auch eine Konkretisierung von einzelnen Vorgaben erforderlich. Eine möglichst präzise Feststellung der tatsächlichen Marktanteile ist im Sinne aller Beteiligten. Diese sichert einen fairen Wettbewerb und zahlt auf die Rahmenbedingungen der ökologischen Ziele des Verpackungsgesetzes ein.

 

Die Überarbeitung stellt einen wesentlichen Schritt dar. Sie soll zum einen die Qualität der Systemmeldungen erhöhen. Zum anderen den Prozess der Systemprüfung und der gegebenenfalls notwendigen Nachprüfung durch die ZSVR verschlanken.

 

Die neuen Regelungen finden Anwendung für Zwischenmeldungen ab dem 2. Quartal 2024 und für Jahresmeldungen ab dem Bezugsjahr 2024. Ausgenommen sind im ersten Jahr die Verträge mit beauftragten Dritten. In den folgenden Dokumenten findet sich noch eine ergänzende Erläuterung zur Überarbeitung im Jahr 2023.

Dokumentenfassung 2023

Dokumentenfassung 2021

Fallbericht des Bundeskartellamtes
zur Erteilung des Einvernehmens der Erstfassungen des Marktanteilsberechnungskonzepts und der Prüfleitlinien für System-Wirtschaftsprüfer der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister - Verpackungsentsorgung durch Duale Systeme 

Marktanteile der vorangegangenen Jahre