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Pflicht zur Vollständigkeitserklärung bei hohen Verpackungsmengen

Unternehmen mit hohen Verpackungsmengen müssen jährlich bis zum 15. Mai eine testierte Vollständigkeitserklärung für das Vorjahr abgeben. Die Prüfung muss durch einen bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) registrierten Prüfer erfolgen. Fällt der Stichtag auf ein Wochenende oder einen gesetzlichen Feiertag, verschiebt sich die Abgabefrist auf den nächstfolgenden Werktag. Eine Fristverlängerung ist nicht möglich.

Auch nach Fristablauf muss die Vollständigkeitserklärung im Verpackungsregister LUCID hinterlegt werden. Eine verspätete Abgabe stellt, genauso wie die fehlende Hinterlegung, grundsätzlich eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann. 

Wer muss eine Vollständigkeitserklärung abgeben?

Die Pflicht zur Abgabe besteht für Unternehmen, wenn ihre Verpackungsmengen im vorangegangenen Kalenderjahr mindestens einen der drei folgenden Schwellenwerte erreichen oder überschreiten:

  • Glas: 80.000 kg 

  • Papier, Pappe, Karton (PPK) in Summe: 50.000 kg 

  • Eisenmetalle + Aluminium + Kunststoffe + Getränkekartonverpackungen + sonstige Verbundverpackungen (LVP) in Summe: 30.000 kg

Die ZSVR und die zuständigen Landesbehörden sind auch bei Unterschreiten dieser Schwellenwerte jederzeit befugt, die Abgabe einer Vollständigkeitserklärung zu verlangen.

Wie wird eine Vollständigkeitserklärung abgegeben?

Die Abgabe der Vollständigkeitserklärung erfolgt vollständig elektronisch über das Verpackungsregister LUCID. Im Verlauf des Prozesses werden drei Dokumente erstellt beziehungsweise hochgeladen:

  • Herstellererklärung des verpflichteten Unternehmens (Generierung erfolgt in Schritt 4)

  • Prüfbestätigung des beauftragten Prüfers oder Sachverständigen (Dokument wird in Schritt 5 hochgeladen)

  • Prüfbericht des beauftragten Prüfers oder Sachverständigen (Dokument wird in Schritt 5 hochgeladen)

Achtung: Die Vollständigkeitserklärung muss Angaben über die Materialart und Masse aller im vorangegangenen Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Verkaufs- und Umverpackungen enthalten – einschließlich solcher, die nach Gebrauch bei Industrie oder Großgewerbe als Abfall anfallen.

Die nachfolgende Kurzanleitung zeigt verpflichteten Unternehmen die wichtigsten Schritte, wie sie ihre Vollständigkeitserklärung im Verpackungsregister LUCID abgeben.

Schritt 1: Abgabe VE starten

Melden Sie sich in LUCID an und öffnen Sie die Kachel Vollständigkeitserklärung. Für Jahre ab 2019 muss die Erklärung nach VerpackG erfolgen – wählen Sie dafür den richtigen Bereich aus. Danach klicken Sie auf „Vollständigkeitserklärung hinzufügen“.

Schritt 2: Allgemeine Angaben zur VE bearbeiten

Tragen Sie zuerst Bezugsjahr und Abgabegrund ein. Geben Sie dann den Namen oder die Registrierungsnummer Ihres Prüfers an, mit dem Sie einen Vertrag geschlossen haben. Die passende Person wählen Sie aus der angezeigten Liste aus.

Schritt 3: Verpackungsmengen eintragen

Wählen Sie die Kachel/n passend zu den von Ihnen in Verkehr gebrachten Verpackungen aus, tragen Ihre Mengen und Ihre/n Systembetreiber ein. Zusätzlich sind bei systembeteiligungspflichtigen Verpackungen die Mengenbestätigungen hochzuladen.

Schritt 4: Herstellererklärung generieren

Klicken Sie in der Kachel „Abgabe der Vollständigkeitserklärung“ auf „Bearbeiten“. Prüfen Sie Ihre Angaben. Mit „Herstellererklärung generieren“ erstellen Sie das Dokument, das später hochgeladen werden muss. Es steht kurz darauf für Sie – und bei erteiltem Einverständnis auch Ihrem Prüfer – zum Download bereit.

Schritt 5: Abgabe VE abschließen

Schließen Sie die Hinterlegung der VE ab, indem Sie die Prüfdokumente hochladen und anschließend das testierte Prüfergebnis auswählen. Diese finalen Schritte kann auch Ihr Prüfer über seinen eigenen Login vornehmen. Damit ist die Abgabe der VE abgeschlossen.

Zulässig sind Sachverständige, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigte Buchprüfer. Diese müssen die Prüfleitlinien Vollständigkeitserklärung der ZSVR anwenden und im Verpackungsregister LUCID registriert sein.

Wo finde ich einen Prüfer?

Diese finden Sie im öffentlichen Prüferregister der ZSVR. Zudem ist zu beachten:

  • Es muss zwingend ein Vertragsverhältnis mit dem Prüfer bestehen, bevor Sie diesen als verantwortlichen Prüfer in Ihre Vollständigkeitserklärung eintragen.

  • Für Unternehmen mit Sitz im Ausland: Ihr Prüfer muss nicht im gleichen Land seinen Unternehmenssitz haben wie Sie.

  • Sie können Ihren Prüfer aus dem öffentlichen Prüferregister der ZSVR frei auswählen. 

Achtung: Die Praxiserfahrungen der ZSVR zeigen, dass bei Vollständigkeitserklärungen häufig die Prüfleitlinien nicht beachtet und dadurch Unterbeteiligungen der verpflichteten Unternehmen prüferseitig übersehen werden. Zur Einhaltung der Prüfleitlinien bei der Prüfung und dem Testat von Vollständigkeitserklärungen finden Sie hier praktische Hinweise.

Weitere wichtige Informationen

Eine Vollständigkeitserklärung ist eine schriftliche wahrheitsgemäße Erklärung oder Bestätigung zu den Verpackungsmengen, die ein Unternehmen in einem Jahr in Deutschland in Verkehr gebracht hat. Die Vollständigkeitserklärung bedarf der Prüfung und Bestätigung durch einen im Verpackungsregister LUCID registrierten Prüfer.

Mit der Abgabe einer Vollständigkeitserklärung bestätigen Unternehmen, dass sie ihre Verpackungen ordnungsgemäß an einem System beteiligen. Damit finanzieren sie das Recycling ihrer Verpackungen und übernehmen dafür die Produktverantwortung. Das erhöht die Transparenz. Vorrangiges Ziel der Regelung ist es, Unternehmen, dazu anzuhalten, ihrer Systembeteiligungspflicht vollständig und korrekt nachzukommen sowie Wettbewerbsgleichheit zu schaffen. 

Die Vollständigkeitserklärung enthält Angaben zur

  • Materialart und Masse aller im vergangenen Kalenderjahr erstmals in Verkehr gebrachten Verpackungen mit Systembeteiligungspflicht

  • Materialart und Masse aller im vergangenen Kalenderjahr erstmals in Verkehr gebrachten Verkaufs- und Umverpackungen, die typischerweise nicht beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen

  • Beteiligung an einem oder mehreren Systemen hinsichtlich der im vergangenen Kalenderjahr erstmals in Verkehr gebrachten Verpackungen mit Systembeteiligungspflicht

  • Materialart und Masse aller im vergangenen Kalenderjahr über eine oder mehrere Branchenlösungen nach § 8 VerpackG zurückgenommenen Verpackungen

  • Materialart und Masse aller im vergangenen Kalenderjahr gemäß § 7 Abs. 3 VerpackG zurückgenommenen Verpackungen

  • Erfüllung der Verwertungsanforderungen hinsichtlich der im vergangenen Kalenderjahr zurückgenommenen Verkaufs- und Umverpackungen nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 VerpackG

  • Erfüllung der Verwertungsanforderungen hinsichtlich der im vergangenen Kalenderjahr gemäß § 7 Abs. 3 VerpackG zurückgenommenen Verpackungen.

Mehr Informationen finden Sie auf der Support-Kontaktseite.