Praktische Hinweise zur Prüfung von Vollständigkeitserklärungen

Die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) hat sich mit der Wirtschaftsprüfer- und Bundessteuerberaterkammer umfassend über ihre Praxiserfahrungen bei der Prüfung und Bestätigung von Vollständigkeitserklärungen durch Wirtschaftsprüfer und Steuerberater ausgetauscht.

Was ist der Zweck einer Vollständigkeitserklärung?

Mit einer Vollständigkeitserklärung bestätigen Unternehmen, dass sie Produktverantwortung übernehmen, ihre Verpackungen ordnungsgemäß an einem System beteiligen und deren Recycling finanziert haben.

Worauf müssen Prüfer bei der Abgabe einer Vollständigkeitserklärung achten?

  1. Sie müssen im Verpackungsregister LUCID registriert sein.

  2. Sie müssen über eine qualifizierte elektronische Signatur (QES ) verfügen, siehe hierzu die Vorgaben in der Technischen Anleitung VE.

  3. Anwendung der Prüfleitlinien der ZSVR: Haben Unternehmen ihre Verpackungen in der richtigen Menge in den richtigen Materialarten beteiligt?

  4. Ausführliche Dokumentation im Prüfbericht unter Anwendung des Katalogs systembeteiligungspflichtiger Verpackungen

  5. Nutzung der Serviceleistungen der ZSVR bei Fragen oder Unklarheiten 

Die Prüfung von Vollständigkeitserklärungen durch Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, vereidigte Buchprüfer sowie andere Sachverständige (wie Umweltgutachter) ist verstärkt auf die Feststellung etwaiger Unterbeteiligungen der Hersteller auszurichten, was nur über eine einheitliche Anwendung der Prüfleitlinien Vollständigkeitserklärungen der ZSVR gelingen wird. So ist unter anderem eine ausführliche Dokumentation der Prüfergebnisse wichtig, um nachvollziehbar darzulegen, dass umfangreich geprüft wurde und die richtigen Mengen in den richtigen Materialfraktionen beteiligt wurden.

Kurzüberblick zu den Praxiserfahrungen der ZSVR

  • Die ZSVR bittet bei Prüferinaktivität um Beendigung der Registrierung. 

  • Die Prüfleitlinien sollen die Prüfer unterstützen und ihnen eine Hilfestellung zur Aufdeckung von Unterbeteiligungen geben. 

  • Die Einbeziehung des Kataloges bei der Prüfung soll aussagekräftig dokumentiert werden.

  • Wichtig für die ZSVR ist ein einzelfallorientierter Prüfbericht samt Prüfdokumentation.

Hinweis

Die Wirtschaftsprüferkammer hat die Darstellung in ihrem „WPK-Magazin“ 2/2024 veröffentlicht und ihre Mitglieder auch auf ihrer Webseite auf den Bericht aufmerksam gemacht.

Wichtig zu wissen

Die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) nimmt Sachverständige, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und vereidigte Buchprüfer, die ihr gegenüber anzeigen, dass sie beabsichtigen, nach dem Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz relevante Prüfungen durchzuführen, in ein Prüferregister auf und veröffentlicht dieses im Internet.

Die Prüfer und Sachverständigen müssen sich aus technischen Gründen einzeln registrieren. Eine Registrierung von Sachverständigenorganisationen ist nicht möglich. Die grundsätzlichen Anforderungen für die Registrierung ergeben sich aus § 56 VerpackDG. Neben der Eingabe der Stammdaten muss ein geeigneter Nachweis über die Berufsberechtigung hochgeladen werden. Es ist ein Nachweis bezogen auf den konkreten Prüfer erforderlich. Eine Berechtigung für eine Prüfergesellschaft reicht nicht aus. Wenn die Daten und der Nachweis von der ZSVR geprüft wurden, wird die Registrierung freigegeben. Dies kann einige wenige Werktage in Anspruch nehmen.

Der Prüfer muss sich mit seinen Zugangsdaten im Verpackungsregister LUCID einloggen und die Kachel Stammdaten nutzen. In der Bearbeitung befindet sich ganz unten auf der Seite der Button „Registrierung beenden“. 

Eine unzureichende Prüfdokumentation ist bereits ein gewichtiges Indiz für eine unzureichende Prüfung. Diese liegt beispielsweise vor, wenn der verantwortliche Prüfer die Chance ungenutzt lässt, zur Überzeugung der ZSVR darzulegen, dass er im gebotenen Umfang einer möglichen Unterbeteiligung nachgegangen ist. 

In diesem Fall kann die ZSVR bei einer potenziellen Unterbeteiligung beim Hersteller nachfragen und gegebenenfalls den Landesvollzug informieren und bei tatsächlicher Unterbeteiligung auch einen grob pflichtwidrigen Verstoß des Prüfers gegen die Prüfleitlinien annehmen und den Prüfer aus dem Register entfernen.

Elektronische Signaturen (QES)

Beim Hochladen von Vollständigkeitserklärungen im Verpackungsregister LUCID müssen verschiedene Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) unterschrieben sein.

Sie wollen sich als Prüfer registrieren oder Ihre Registrierung als Prüfer beenden? Hier geht es zum Verpackungsregister LUCID.

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