FAQ
Hier lesen Sie Antworten auf vielfach gestellte Fragen zum Verpackungsgesetz und zur Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister, insbesondere zur Registrierung, der Systembeteiligung, den Datenmeldungen, der Vollständigkeitserklärung und zu weiteren Inhalten der Umsetzung des Gesetzes. Diese Hinweise geben Auskunft zum Verständnis des Gesetzes sowie zu den konkreten gesetzlichen Pflichten der Hersteller und Vertreiber von Verpackungen und erklären die einzelnen Schritte bei der Registrierung, der Systembeteiligung und den Datenmeldungen. Die Hinweise werden auf Grundlage der Fragen, die uns übermittelt werden, laufend erweitert. Folgende Themen sind behandelt:
Diese betreffen folgende Themenbereiche:
01. Verpackungsgesetz – Sinn und Zweck?
Das Verpackungsgesetz regelt Anforderungen an die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Entsorgung von Verpackungen. Es ist zum Januar 2019 in Kraft getreten und hat die bis dahin geltende Verpackungsverordnung von 1992 abgelöst. Schon die Verpackungsverordnung hat die Produktverantwortung der Hersteller und Vertreiber von Verpackungen eingeführt, für Verkaufsverpackungen die Pflicht zur Beteiligung an Entsorgungssystemen – sog. Systeme – geregelt und diesen hohen Recyclingquoten vorgegeben. Mit dem Verpackungsgesetz setzt der Gesetzgeber auch die europäischen Vorgaben der erweiterten Herstellerverantwortung um.
Das Verpackungsgesetz verpflichtet unter anderem alle Erstinverkehrbringer von mit Ware befüllten Verpackungen, bereits vor dem Inverkehrbringen der Verpackung in Deutschland zur Registrierung im Verpackungsregister LUCID bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR). Bei fehlender Registrierung besteht ein Vertriebsverbot für die Waren. Welche weiteren Pflichten bestehen, hängt von der Art der in Verkehr gebrachten Verpackungen ab.
Das Verpackungsgesetz hat vor allem die Zentrale Stelle Verpackungsregister geschaffen und mit umfangreichen, teilweise hoheitlichen Aufgaben betraut. Darüber hinaus setzt das Gesetz insbesondere höhere Recyclingquoten, fordert einen Mindeststandard für die Bemessung der Recyclingfähigkeit von Verkaufsverpackungen, erweitert den Einfluss der Kommunen auf die Gestaltung der Sammlung von Verkaufsverpackungen vor Ort, regelt eine klarere Kontrolle der Entsorgungssysteme, stellt höhere Anforderungen an Sachverständige, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und vereidigte Buchprüfer, die Prüfaufgaben wahrnehmen, und bringt neue Anforderungen für Getränkeverpackungen.
02. Produktverantwortung für Verpackungen – was bedeutet das und wer ist betroffen?
Produktverantwortung bedeutet, dass derjenige der ein Produkt herstellt und vertreibt, bereits bei Entwicklung, Produktion und Vertrieb die spätere Entsorgung des Produktes in den Blick zu nehmen hat. Er muss die Recyclingfähigkeit seines Produktes berücksichtigen und die Rücknahme des Produktes nach Gebrauch sowie deren Entsorgung verantwortlich sicherstellen.
Das Verpackungsgesetz regelt dies für die verschiedenen Verpackungsarten und Füllgüter in differenzierter, angepasster Art und Weise.
Die Produktverantwortung betrifft Jeden, der eine Verpackung mit Ware befüllt und erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringt.
Jedes Unternehmen, das in Deutschland eine mit Ware befüllte Verpackung in Verkehr bringt bzw. importiert, ist dazu verpflichtet, sich im Verpackungsregister LUCID unter Angabe der Verpackungsarten zu registrieren. Wer eine mit Ware befüllte Verkaufs-, Um- oder Versandverpackung, erstmals in Deutschland in Verkehr bringt, die typischerweise bei privaten Endverbrauchern bzw. vergleichbaren Anfallstellen als Abfall, anfällt, muss auch die finanzielle Produktverantwortung für diese systembeteiligungspflichtigen Verpackungen übernehmen und das Recycling seiner Verpackungen bezahlen. Das nennt sich Systembeteiligung. Man kommt seinen Systembeteiligungspflichten nach, indem man einen Systembeteiligungsvertrag mit einem oder mehreren Systemen schließt.
Zusätzlich ist man verpflichtet, im Verpackungsregister LUCID Datenmeldungen zu den Verpackungsmengen bei dem/den gewählten System/en abzugeben.
Weitere Informationen zum Herstellerbegriff finden Sie in diesem Schaubild.
03. Zentrale Stelle Verpackungsregister – Funktion und Aufgaben?
Die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) wurde geschaffen, um die Marktüberwachung über die Pflichten der Inverkehrbringer von Verpackungen sowie der Entsorgungssysteme zu bündeln und effektiver zu gestalten. Im Zusammenwirken mit den Landesvollzugsbehörden soll die ZSVR für Transparenz und fairen Wettbewerb bei der Wahrnehmung der Produktverantwortung sorgen. Damit sollen vor allem auch Wettbewerbsverzerrungen durch Trittbrettfahrer vermieden werden, die in der Vergangenheit zu jährlichen Schäden in Höhe von über 200 Mio. EUR führten, welche durch die gesetzestreuen Unternehmen mitgetragen werden mussten.
Die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) hat hoheitliche Aufgaben wie z.B. die Registrierung aller Inverkehrbringer von mit Ware befüllten Verpackungen, die Entgegennahme und Prüfung der Datenmeldungen der Inverkehrbringer und der Entsorgungssysteme, die Marktanteilsberechnungen für die Systeme und Branchenlösungen, den Mindeststandard für die Bemessung der Recyclingfähigkeit von Verpackungen, die Prüfung von Mengenstromnachweisen und Recyclingquoten sowie das Prüferregister und die Prüfleitlinien für Sachverständige und Prüfer. Daneben hat die ZSVR privatrechtliche Aufgaben wie z.B. die Einrichtung des Registers und der Datenbank, den Abschluss von Finanzierungsvereinbarungen mit dualen Systemen und Branchenlösungen, den Austausch mit anderen Behörden sowie die Information von Verpflichteten und der Öffentlichkeit.
Die Zentrale Stelle Verpackungsregister wurde als Stiftung von folgenden Verbänden gegründet:
- Bundesvereinigung der Deutschen Ernährungsindustrie e. V.
- Handelsverband Deutschland - HDE - e. V.
- IK Industrievereinigung Kunststoffverpackungen e. V.
- Markenverband e.V.
Die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) ist als Stiftung des bürgerlichen Rechts errichtet und seit dem 1. Januar 2019 für die hoheitlichen Aufgaben durch das Verpackungsgesetz beliehen, also insofern bundesweit als Behörde tätig. Sie unterliegt in diesem hoheitlichen Bereich der Rechts- und Fachaufsicht des Umweltbundesamtes. Sie benötigt in mehreren Tätigkeitsbereichen ein Einvernehmen anderer Behörden, wie z.B. des Umweltbundesamtes oder des Bundeskartellamtes. Die Entscheidungen der ZSVR als Verwaltungsakt sind gerichtlich überprüfbar. Hinsichtlich der Haushalts- und Wirtschaftsführung unterliegt die ZSVR der Prüfung durch den Bundesrechnungshof.
Das Register und der Datenbereich der Zentrale Stelle Verpackungsregister müssen schon aus kartellrechtlichen Gründen als „Hochsicherheitstrakt“ ausgestaltet sein. Es gibt ein strenges Regime zur Informationssicherheit auf hohem technischen Niveau. Der Umgang mit den Daten, das Vier-Augen-Prinzip und weitere strenge Compliance-Vorgaben werden intensiv vom Umweltbundesamt überwacht. Ein Einblick in die Daten durch Gremienangehörige ist ausgeschlossen.
Die Zentrale Stelle Verpackungsregister ist keine Sanktionsbehörde. Sie soll für Standards und Transparenz sorgen. Wenn allerdings Unregelmäßigkeiten festgestellt werden, dann ist sie verpflichtet, diese aufzuklären. Entsprechend hat sie Befugnisse, Unterlagen anzufordern und gegebenenfalls weitere Prüfungen zu veranlassen. Gesetzesverstöße werden durch die jeweils zuständigen Behörden in Bund und Ländern geahndet.
Sowohl die Aufbaukosten als auch die jährlichen Betriebskosten werden verursachergerecht über Umlagen refinanziert, die die (dualen) Systeme und Branchenlösungen tragen müssen. Diese Umlagen sind auf die „notwendigen Kosten“ beschränkt. Diese notwendigen Kosten müssen über einen Wirtschaftsprüfer testiert und die Bemessung des Umlageaufkommens muss vom Umweltbundesamt genehmigt werden. Die sparsame Verwendung der Mittel wird im Rahmen der Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung durch den Bundesrechnungshof kontrolliert.
04. Wer ist zur Registrierung verpflichtet?
Bis zum 1. Juli 2022 muss sich jedes Unternehmen im Verpackungsregister LUCID registrieren, das erstmals gewerbsmäßig in Deutschland eine mit Ware befüllte Verpackung in Verkehr bringt (im Gesetz als „Hersteller“ bezeichnet).
Registrierungspflichtiger „Hersteller“ ist danach:
- wer eine leere Verpackung mit einer Ware befüllt und erstmals in Deutschland in Verkehr bringt (Erstinverkehrbringer)
- wer eine verpackte Ware nach Deutschland importiert und hier erstmals in Verkehr bringt (Importeur), grundsätzlich gilt: Wer beim Grenzübertritt die rechtliche Verantwortung für die Ware trägt, gilt als „Importeur“; dies kann sein,
- wer mit Sitz im Ausland die Ware nach Deutschland sendet
- wer mit Sitz in Deutschland die Lieferung veranlasst hat
- wer im Versandhandel eine Versandverpackung mit Ware befüllt und erstmals in Deutschland in Verkehr bringt (Versandhändler bzw. Online-Händler)
Eine Ausnahme kann bei vorbeteiligten Serviceverpackungen bestehen: Bei Serviceverpackungen ist auf Verlangen des Letztvertreibers dieser Verpackung ausnahmsweise, neben dem Letztvertreiber, auch der Lieferant/Erstinverkehrbringer der leeren Verpackung unter anderem registrierungspflichtig.
Das Verpackungsgesetz unterscheidet Verpackungen mit Systembeteiligungspflicht und Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht.
Verpackungen mit Systembeteiligungspflicht sind mit Ware befüllte Verkaufs- oder Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen. Zu den Verkaufsverpackungen gehören auch Versand- und Serviceverpackungen.
Zu den Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht zählen Einweggetränkeverpackungen, die der Pfandpflicht unterliegen, Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen, Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter, Transportverpackungen, Verkaufs- und Umverpackungen, für die wegen Systemunverträglichkeit eine Systembeteiligung nicht möglich ist und Mehrwegverpackungen.
Ein Schaubild zur Abgrenzung der Verpackungen mit Systembeteiligungs- und ohne Systembeteiligungspflicht finden Sie hier.
Grundsätzlich ist der registrierungspflichtige Hersteller im Sinne des Verpackungsgesetzes derjenige, der eine Verpackung gewerbsmäßig erstmals mit Ware befüllt und in Deutschland in Verkehr bringt.
Der maßgebliche Herstellerbegriff geht weiter als das in der Praxis verbreitete Verständnis, wonach der Hersteller eines Produktes nur der ist, der es auch produziert hat. In vielen Konstellationen gilt auch ein Händler/Vertreiber als Hersteller, so etwa:
- das Handelsunternehmen, das verpackte Ware durch einen Lohnhersteller produzieren lässt und ausschließlich selbst auf der Verpackung genannt wird (Wer ist Inverkehrbringer bei Eigenmarken des Handels?)
- das Handelsunternehmen mit Sitz im Ausland, das mit Ware befüllte Verpackungen nach Deutschland exportiert und zum Zeitpunkt des Grenzübertritts die rechtliche Verantwortung dafür trägt
- das Handelsunternehmen mit Sitz im Inland, das mit Ware befüllte Verpackungen nach Deutschland importiert und zum Zeitpunkt des Grenzübertritts die rechtliche Verantwortung dafür trägt
- der ausländische Versandhändler, der mit Ware befüllte Verpackungen nach Deutschland exportiert und zum Zeitpunkt des Grenzübertritts die rechtliche Verantwortung dafür trägt
- der inländische Versandhändler, der mit Ware befüllte Verpackungen nach Deutschland importiert und zum Zeitpunkt des Grenzübertritts die rechtliche Verantwortung dafür trägt
- der Versandhändler, der Ware in seine Versandverpackungen füllt und an die Endverbraucher weiterversendet
- das Unternehmen, welches einen Fulfillment-Dienstleister nach § 3 Absatz 14c VerpackG beauftragt hat
Weitere Informationen zum Herstellerbegriff finden Sie in diesem Schaubild.
Grundsätzlich gelten für den Online-Handel dieselben Maßgaben wie für den Versandhandel. Beispiele für registrierungspflichtige „Hersteller“ / „Erstinverkehrbringer“ finden Sie hier.
Registrierungs- und systembeteiligungspflichtige „Hersteller“ sind ferner auch
- der Online-Shop mit Sitz im Ausland, der verpackte Waren direkt an private Endverbraucher in Deutschland liefert
- der Online-Händler mit Sitz in Deutschland, der im Fall von Retouren das selbst reparierte Produkt in eigener Verpackung an den Endkunden zurückschickt
Nutzung von Fulfilment-Dienstleistern
Mit der Novelle des Verpackungsgesetzes, die in weiten Teilen zum 3. Juli 2021 in Kraft trat, hat der Gesetzgeber ausdrücklich die Verantwortung von Vertreibern, zu denen auch Versand- und Onlinehändler gehören können, bei der Nutzung von Fulfilment-Dienstleistern hinsichtlich der Versandverpackungen in § 7 Absatz 7 und § 3 Absatz 14c VerpackG geregelt:
Hiernach sind Fulfilment-Dienstleister für systembeteiligungspflichtige Versandverpackungen, die sie mit Waren befüllen, nicht Hersteller im Sinne des Verpackungsgesetzes. Vielmehr gilt der Vertreiber der Waren, für den der Fulfilment-Dienstleister tätig wird, hinsichtlich der Versandverpackungen als Hersteller. Der Vertreiber muss die Registrierung und Systembeteiligung der Versandverpackungen vornehmen.
Die für die Systembeteiligung erforderlichen Informationen, wie Mengen und Materialarten der Versandverpackungen, muss der nach dem Gesetz verpflichtete Vertreiber dann notwendigerweise bei seinem Fulfilment-Dienstleister erfragen. Nach dem Verpackungsgesetz ist Fulfilment-Dienstleister, wer nach § 3 Absatz 14c VerpackG im Rahmen einer Geschäftstätigkeit mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen für Vertreiber anbietet: Lagerhaltung, Verpacken, Adressieren und Versand von Waren, an denen sie kein Eigentumsrecht haben. Post-, Paketzustell- oder sonstige Frachtverkehrsdienstleister gelten nicht als Fulfilment-Dienstleister.
Ab 1. Juli 2022 dürfen Fulfilment-Dienstleister ihre Fulfilment-Dienstleistungen nur noch erbringen, wenn der beauftragende Vertreiber im Verpackungsregister registriert ist und die Verpackungen (Versand- und ggf. Produktverpackungen) an einem System beteiligt hat.
Soweit eine Importkonstellation vorliegt, gelten Besonderheiten. Diese finden Sie im Themenpapier „Import“.
Eine Sonderregelung gilt für Letztvertreiber von Serviceverpackungen. Sie haben die Möglichkeit, die unbefüllten Serviceverpackungen bei Ihrem Lieferanten oder Großhändler „vorbeteiligt“ zu kaufen. In diesem Fall hat dieser bereits für das Recycling der Verpackungen bezahlt. Das nennt sich „vorbeteiligt“ und ist nur bei Serviceverpackungen möglich. Der Letztvertreiber delegiert damit seine eigenen verpackungsrechtlichen Pflichten an eine Vorstufe der Inverkehrbringer der unbefüllten Verpackungen. Auch Letztvertreiber von Serviceverpackungen müssen sich bis zum 1. Juli 2022 im Verpackungsregister LUCID registrieren und dort angeben, dass sie Serviceverpackungen in Verkehr bringen.
Wer seine Serviceverpackungen ausschließlich vorbeteiligt kauft muss das ebenfalls im Verpackungsregister LUCID im Registrierungsprozess angeben und dort den vorbeteiligten Kauf bestätigen. Dazu setzen sie bei den Angaben der Verpackungsarten in der Checkbox „Ausschließlich vorbeteiligte Serviceverpackungen“ ein Häkchen. (Siehe „Was ist eine Serviceverpackung?“ und „Welche Besonderheiten gelten bei Serviceverpackungen?“). Weitere Informationen
erhalten Sie in unserem Themenpaket „Serviceverpackungen“.
Das Verpackungsgesetz (VerpackG) enthält jedoch auch Regelungen für die Herstellung von Verpackungen, z.B. Stoffbeschränkungen (§ 5 VerpackG) oder Vorschriften zur Kennzeichnung von Verpackungen (§ 6 VerpackG). Diese Regelungen gelten gerade für die leere Verpackung und mithin für den Produzenten der Verpackung.
Extra FAQ:Räumliche Nähe bei Serviceverpackungen
Jede tatsächliche Abgabe an einen Dritten im Geschäftsverkehr ist ein „Inverkehrbringen“ im Sinne des Verpackungsgesetzes. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Abgabe entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt. Eine Registrierung (und gegebenenfalls Systembeteiligung) ist z. B. auch für Warenproben oder Give-aways oder andere unentgeltliche Übergabe von verpackten Waren erforderlich, sofern dies in Ausübung bzw. zur Unterstützung einer gewerblichen Tätigkeit erfolgt. Jede Weitergabe im Rahmen der Produktdistribution ist erfasst. Erforderlich ist allerdings, dass ein Dritter neuen Gewahrsam an der Verpackung erlangt hat.
Wer seine selbstständige Tätigkeit durch Gewerbeanzeige angezeigt hat, anzeigen müsste oder wer im Sinne des Einkommenssteuerrechts Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit oder Land- und Forstwirtschaft erzielt, handelt gewerbsmäßig im Sinne des Verpackungsgesetzes.
Auch wer Verluste aus seiner Tätigkeit steuerlich geltend macht oder wer einen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen (§ 13a Abs. 6 EStG) ermittelt, handelt gewerbsmäßig.
Vertiefende Informationen entnehmen Sie dem Informationsblatt zum gewerbsmäßigen Inverkehrbringen. Themenpapier: Gewerbsmäßiges Inverkehrbringen
Wenn Verkaufsverpackungen im Auftrag eines (Handels-)Unternehmens unter Verwendung von dessen (Eigen-)Marke und/oder Namen, ohne namentliche Nennung des abfüllenden Unternehmens auf der Verpackung, in Verkehr gebracht werden, ist in einem solchen Fall der Auftraggeber und nicht der Abfüller als Hersteller/Erstinverkehrbringer einzuordnen, wenn die verpackte Ware auch an den Auftraggeber abgegeben wird.
Die Registrierungs- und Systembeteiligungspflicht hängt davon ab, ob jemand Hersteller bzw. Erstinverkehrbringer im Sinne des Verpackungsgesetzes ist. Hersteller bzw. Erstinverkehrbringer im Sinne des Verpackungsgesetzes ist derjenige, der erstmals in Deutschland eine mit Ware befüllte Verkaufs- und/oder Umverpackung, die typischerweise bei privaten Endverbrauchern (private Haushalte oder vergleichbare Anfallstellen, wie z. B. Verwaltungen, Gastronomie oder Krankenhäuser) als Abfall anfällt, gewerbsmäßig an einen Dritten mit dem Ziel des Vertriebs, des Verbrauchs oder der Verwendung abgibt (§ 3 Abs. 9 S. 1 VerpackG). Dies ist in der Regel der Hersteller eines verpackten Produktes. Dieser muss die betroffenen Verpackungen an einem System beteiligen und sich im Verpackungsregister als Hersteller registrieren.
Eine Ausnahme hiervon besteht gemäß § 3 Abs. 9 S. 2 VerpackG nur dann, wenn die Verpackung der Ware
- im Auftrag eines Dritten befüllt wird und
- an diesen Dritten abgegeben wird und
- ausschließlich mit dem Namen oder der Marke des Dritten oder beidem gekennzeichnet ist.
In diesem Fall muss der Auftraggeber die Systembeteiligung und Registrierung vornehmen. Er gilt dann als Hersteller im Sinne des Verpackungsgesetzes.
Maßgeblich sind also die konkreten Angaben auf der Verpackung. Nur in dem Fall, in dem der Lohnabfüller nicht auf der Verpackung erkennbar ist, geht die Herstellereigenschaft auf den Auftraggeber über. Kennzeichnungen (z.B. aufgrund des Lebensmittelrechts), ohne namentliche Nennung (Identitätskennzeichen) gelten nicht als Nennung im Sinn von § 3 Abs. 9 VerpackG. Die Registrierungsnummer des Verpackungsregisters LUCID ist auch ein Identitätskennzeichen, das nicht als namentliche Nennung gilt.
Befindet sich auf der Verpackung der Name des Auftragnehmers/Lohnherstellers, beispielsweise mit dem Zusatz „hergestellt für [Name/Marke des Handelsunternehmens]“, so bleibt der abfüllende Auftragnehmer/Lohnhersteller der Erstinverkehrbringer/Hersteller und damit der Verpflichtete im Sinne des Verpackungsgesetzes.
Angaben ohne Namensnennung (Identitätskennzeichen wie beispielsweise die Zulassungsnummer bzw. Genusstauglichkeitskennzeichen aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 bei Lebensmitteln oder auch die Registrierungsnummer des Verpackungsregisters LUCID) sind keine Namensnennung im Sinne des § 3 Absatz 9 Satz 2 VerpackG. Identitätskennzeichen, die auf ein anderes als das auf der Verpackung namentlich genannte Unternehmen hinweisen, können daher allein nicht die Anwendung von § 3 Absatz 9 Satz 2 VerpackG ausschließen. § 3 Absatz 9 Satz 2 VerpackG ist anzuwenden, wenn die weiteren Voraussetzungen vorliegen.
Wenn Verkaufsverpackungen im Auftrag eines (Handels-)Unternehmens unter Verwendung von dessen (Eigen-)Marke und/oder Namen, ohne namentliche Nennung des abfüllenden Unternehmens auf der Verpackung, in Verkehr gebracht werden, ist in einem solchen Fall der Auftraggeber und nicht der Abfüller als Hersteller/Erstinverkehrbringer einzuordnen, wenn die verpackte Ware auch an den Auftraggeber abgegeben wird. In diesem Fall muss der Auftraggeber die Registrierung und gegebenenfalls die Systembeteiligung vornehmen. Er gilt dann als Hersteller im Sinne des Verpackungsgesetzes.
Identitätskennzeichen lassen regelmäßig durch Recherchen Rückschlüsse auf das gekennzeichnete Unternehmen zu. Verpackungsrechtliche Bedeutung haben sie typischerweise nicht. In jedem Fall bedarf es bei Identitätskennzeichen weiterer Schritte, um das gekennzeichnete Unternehmen zu ermitteln. Ohne namentliche Nennung des anderen Unternehmens führen sie daher nicht zu einer Nichtanwendbarkeit von § 3 Absatz 9 Satz 2 VerpackG. Identitätskennzeichen sind insbesondere bei einigen Lebensmitteln als Ursprungskennzeichnung lebensmittelrechtlich vorgeschrieben, ohne dass sie verpackungsrechtliche Bedeutung erlangen.
Zwingende Namensangaben aufgrund anderer rechtlicher Vorschriften, die in keinem Zusammenhang zur verpackungsrechtlichen Herstellereigenschaft stehen, können allein nicht die Anwendung von § 3 Absatz 9 Satz 2 VerpackG ausschließen. § 3 Absatz 9 Satz 2 VerpackG ist anzuwenden, wenn die weiteren Voraussetzungen vorliegen.
Aus Transparenzgründen sollte die rechtliche Vorschrift, die zur zusätzlichen Namensangabe zwingt, jedoch genannt werden, Beispiel: „Verantwortliche Person nach KosmetikV: [Name]“.
Zusätzliche Namensangaben, die vom verpackungsrechtlichen Hersteller abweichen, sind teilweise aufgrund gesetzlicher Vorschriften zwingend, beispielsweise nach der KosmetikV. Sie führen dann nicht zu einer Nichtanwendbarkeit von § 3 Absatz 9 Satz 2 VerpackG, wenn die zusätzliche Namensnennung keine verpackungsrechtliche Bedeutung hat.
Wer verpackte Ware nach Deutschland importiert und hier erstmals in Verkehr bringt ist registrierungspflichtiger Importeur; dies kann sein,
- wer mit Sitz im Ausland die Ware nach Deutschland sendet
- wer mit Sitz in Deutschland die Lieferung veranlasst hat
Grundsätzlich gilt: Wer beim Grenzübertritt die rechtliche Verantwortung für die Ware trägt, wird als „Importeur“ angesehen.
Vertiefende Informationen entnehmen Sie dem Themenpaket Orientierung für Importeure.
Eine Systembeteiligungspflicht für Verpackungen von Druckerzeugnissen/Verlagserzeugnissen liegt dann vor, wenn diese als Ware einzustufen sind. Die Wareneigenschaft kann beispielsweise bei Rechnungen oder Postwurfsendungen in Briefumschlägen fraglich sein. Hier kommt es darauf an, ob die Übermittlung eines gedanklichen Inhalts im Vordergrund steht (dann ist das Dokument keine Ware) oder die Verfügbarkeit der Verkörperung (dann handelt es sich um eine Ware).
Vertiefende Informationen entnehmen Sie dem Informationsblatt zu Dokumenten, Zeitungen, Zeitschriften usw. FAQ: Dokumente, Zeitungen, Zeitschriften, Bücher, Bedienungsanleitungen, Postwurfsendungen, Werbeprospekte etc.: Abgrenzung Ware / Nicht-Ware zur Einstufung von Verpackungen
Informationen zur Prüfung, wann ein Gegenstand eine Verpackung ist und welche Kriterien zur Bestimmung der Verpackungseigenschaft eines Gegenstandes heranzuziehen sind, entnehmen Sie bitte unserem Themenpapier „Überprüfung, ob ein Gegenstand eine Verpackung oder eine Nicht-Verpackung ist“.
Systembeteiligungspflichtige Verpackungen sind mit Ware befüllte Verkaufs- oder Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen.
Verkaufsverpackung ist eine Verpackung, die typischerweise dem Endverbraucher mit Ware befüllt angeboten wird. Auch Serviceverpackungen und Versandverpackungen sind Verkaufsverpackungen.
Serviceverpackungen sind Verpackungen, die erst beim Letztvertreiber mit Ware befüllt und dann dem Endverbraucher übergeben werden, z.B. die Brötchentüte beim Bäcker, die Imbissschale der Schnellgastronomie, Tragetaschen, Coffee-to-go-Becher.
Weitere Beispiele hierfür sind:
- Becher und Tassen für Heißgetränke inkl. Deckel
- Becher für Kaltgetränke
- Automatenbecher
- Becher für Eis, Milchshakes, Spirituosen, etc.
- Becher für Speisen, z. B. für Suppen, Smoothies, Müsli, Popcorn u.dgl.
- Teller für Suppen, Menüteller u. dgl.
- Salatschalen, Menüschalen mit und ohne Deckel
- Tabletts und Schalen z. B. für Kuchen, Würstchen, Salate, Pommes-frites etc.
- Menü- und Snackboxen, z. B. Lunchboxen, Nudelboxen, Pizzaschachteln
- Beutel, Einschläge, Zuschnitt, Spitztüten, z. B. Sandwichbeutel, Thermobeutel, Wrappings, Pommes-frites-Tüten etc.
- Knotenbeutel, Beutel, Spitztüten und Einschläge, die im Obst- und Gemüsehandel, im Direktvertrieb, auf Wochenmärkten oder im Obst- und Gemüsebereich des Lebensmitteleinzelhandels abgegeben werden
- Beutel, Zuschnitte, Einschläge, die an den Frischetheken des Handels, des Lebensmittelhandwerks oder des Feinkosthandels abgegeben werden
- Tragetaschen aller Art
- Einschläge und Beutel, die von Wäschereien und Reinigungen abgegeben werden
- Netze, Blumenpapier, Blumenfolien, Einschläge, die von Floristen, Gartenbaubetrieben oder mit Weihnachtsbäumen abgegeben werden
- Sonstige, z. B. Tortenspitzen, Aufleger, Manschetten, Tragehilfen u. dgl.
Nein. Eine Befüllung beim Letztvertreiber ist auch gegeben, wenn sie nicht unmittelbar in der Verkaufsstelle, aber in deren räumlicher Nähe erfolgt, z.B. in einem an den Verkaufsraum angrenzenden separaten Produktions- bzw. Arbeitsraum. Das Kriterium „räumliche Nähe“ liegt vor, wenn die Befüllung und die Abgabe an den Endverbraucher auf demselben Betriebsgelände eines Letztvertreibers oder allenfalls wenige hundert Meter davon entfernt erfolgen. Es liegt grundsätzlich nicht mehr vor, wenn zwischen Abfüllort und Verkaufsstelle bzw. Ort der Übergabe an den Endverbraucher ein Transport auf öffentlichen Straßen notwendig ist. So ist z. B. bei einer zentralen Befüllung und anschließendem Transport zu verschiedenen Filialen eine räumliche Nähe nicht mehr gegeben. In diesen Fällen liegen keine Serviceverpackungen vor.
Vertiefende Informationen zum Kriterium der „räumlichen Nähe“ entnehmen Sie dem folgenden Informationsblatt. FAQ: „Räumliche Nähe“ bei Serviceverpackungen
Nein. Die Abfüllung kann zeitlich auch vor der tatsächlichen Abgabe an den Endverbraucher erfolgen. In der Regel fällt jedoch der Zeitpunkt der Befüllung mit dem Zeitpunkt des Inverkehrbringens (Abgabe an den Endverbraucher) zusammen.
Eine Sonderregelung gilt für Letztvertreiber von Serviceverpackungen. Sie haben die Möglichkeit, die unbefüllten Serviceverpackungen bei Ihrem Lieferanten oder Großhändler „vorbeteiligt“ zu kaufen. In diesem Fall hat dieser bereits für das Recycling der Verpackungen bezahlt. Das nennt sich „vorbeteiligt“ und ist nur bei Serviceverpackungen möglich. Letztvertreiber, die ausschließlich Serviceverpackungen in Verkehr bringen und diese vollständig vorbeteiligt gekauft haben, müssen sich ab 1. Juli 2022 im Verpackungsregister LUCID registrieren und dort den vorbeteiligten Kauf bestätigen. Dazu setzen sie bei den Angaben der Verpackungsarten in der Checkbox „Ausschließlich vorbeteiligte Serviceverpackungen“ ein Häkchen. (Siehe „Was ist eine Serviceverpackung ?“ und „Welche Besonderheiten gelten bei Serviceverpackungen ?“). Weitere Informationen erhalten Sie in unserem Themenpaket „Serviceverpackungen“.
Der Letztvertreiber kann von einem der Vorvertreiber der von ihm mit Ware befüllten Serviceverpackungen verlangen, dass sich einer von diesen hinsichtlich der von ihm gelieferten unbefüllten Serviceverpackungen an einem dualen System beteiligt. Der Letztvertreiber sollte sicherstellen, dass ein Vorvertreiber die Systembeteiligungspflicht vollständig übernommen hat. Der Lieferant bzw. Großhändler ist verpflichtet, diese Bestätigung zu geben. Die Systembeteiligungspflicht des Letztvertreibers hinsichtlich anderer Service-, Verkaufs- und Umverpackungen bleibt unberührt.
Alternativ kann man seine verpackungsrechtlichen Pflichten (Registrierung im Verpackungsregister LUCID, Abschluss eines Systembeteiligungsvertrages, Abgabe von Datenmeldungen zu den Verpackungsmengen bei dem/den gewählten System/en und im Verpackungsregister LUCID) auch komplett selbst erfüllen.
Die Systembeteiligung wird idealerweise vom Vorvertreiber auf der Rechnung / Lieferschein ausgewiesen, so dass der Letztvertreiber immer über einen vollständigen Nachweis der Erfüllung der Pflichten verfügt. Andernfalls muss sich der Letztvertreiber in anderer geeigneter Weise nachweisen lassen, dass die gekauften Serviceverpackungen vollständig vom Vorvertreiber systembeteiligt wurden.
Nein, das ist nicht möglich. Insbesondere Kleine und mittlere Betriebe, etwa des Lebensmittelhandwerks, sollen durch die Übertragungsmöglichkeit entlastet werden. Diese dürfen die Pflicht bei Serviceverpackungen übertragen und von einem Vorvertreiber (zum Beispiel dem Lieferanten dieser Verpackungen) verlangen, dass dieser die Systembeteiligung vornimmt. Dieser hat jedoch nicht das Recht, eine weitere Übertragung vorzunehmen.
Eine Versandverpackung ermöglicht oder unterstützt den Versand von Waren an den Endverbraucher.
Wer die Versandverpackung mit Ware befüllt und erstmals in Verkehr bringt, trägt hierfür die Produktverantwortung. Da die Versandverpackung dazu dient, die Ware an den Endverbraucher zu liefern, also typischerweise beim Endverbraucher als Abfall anfällt, ist sie in jedem Fall eine Verkaufsverpackung. Fällt sie typischerweise beim privaten Endverbraucher an, ist der Versandhändler systembeteiligungspflichtig.
Nutzung von Fulfilment-Dienstleistern
Mit der Novelle des Verpackungsgesetzes, die in weiten Teilen zum 3. Juli 2021 in Kraft trat, hat der Gesetzgeber ausdrücklich die Verantwortung von Vertreibern, zu denen auch Versand- und Onlinehändler gehören können, bei der Nutzung von Fulfilment-Dienstleistern hinsichtlich der Versandverpackungen in § 7 Absatz 7 und § 3 Absatz 14c VerpackG geregelt:
Hiernach sind Fulfilment-Dienstleister für systembeteiligungspflichtige Versandverpackungen, die sie mit Waren befüllen, nicht Hersteller im Sinne des Verpackungsgesetzes. Vielmehr gilt der Vertreiber der Waren, für den der Fulfilment-Dienstleister tätig wird, hinsichtlich der Versandverpackungen als Hersteller. Der Vertreiber muss die Registrierung und Systembeteiligung der Versandverpackungen vornehmen.
Die für die Systembeteiligung erforderlichen Informationen, wie Mengen und Materialarten der Versandverpackungen, muss der nach dem Gesetz verpflichtete Vertreiber dann notwendigerweise bei seinem Fulfilment-Dienstleister erfragen. Nach dem Verpackungsgesetz ist Fulfilment-Dienstleister, wer nach § 3 Absatz 14c VerpackG im Rahmen einer Geschäftstätigkeit mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen für Vertreiber anbietet: Lagerhaltung, Verpacken, Adressieren und Versand von Waren, an denen sie kein Eigentumsrecht haben. Post-, Paketzustell- oder sonstige Frachtverkehrsdienstleister gelten nicht als Fulfilment-Dienstleister.
Ab 1. Juli 2022 dürfen Fulfilment-Dienstleister ihre Fulfilment-Dienstleistungen nur noch erbringen, wenn der beauftragende Vertreiber im Verpackungsregister registriert ist und die Verpackungen (Versand- und gegebenenfalls Produktverpackungen) an einem System beteiligt hat.
Soweit eine Importkonstellation vorliegt, gelten Besonderheiten. Diese finden Sie im Themenpapier „Import“.
Das gesamte Verpackungsmaterial inklusive des Füllmaterials, welches im Rahmen der Übergabe bzw. Übersendung an den Endverbraucher in Verkehr gebracht wird und dort zur Entsorgung anfällt, gilt als Versandverpackung und ist datenmelde- und systembeteiligungspflichtig.
Eine Umverpackung dient dazu, eine oder mehrere Verkaufsverpackungen zu umschließen und typischerweise dem Endverbraucher zusammen mit diesen Verkaufseinheiten angeboten zu werden oder zur Bestückung der Verkaufsregale zu dienen.
Fällt die Umverpackung typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall an, so ist sie systembeteiligungs- und registrierungspflichtig.
Eine Transportverpackung dient dazu, den Transport von Waren zwischen den einzelnen Vertreibern zu erleichtern und um auf diesen Wegen Transportschäden zu vermeiden. Transportverpackungen verbleiben im Handel und sind nicht zur Weitergabe an den Endverbraucher der Ware bestimmt.
Für Transportverpackungen gelten spezielle Rücknahme- und Verwertungspflichten.
Seit dem 1. Juli 2022 müssen Erstinverkehrbringer von Transportverpackungen die Verpackungsart bei der Registrierung im Verpackungsregister LUCID angeben. Hersteller, die vor dem 1. Juli 2022 bereits registriert waren, müssen die Verpackungsart durch eine Änderungsregistrierung angeben.
Gelangt eine Verpackung, die den Transport der Ware erleichtern soll, bis zum Endverbraucher, so handelt es sich um eine Versandverpackung. Diese verpflichten den Inverkehrbringer zusätzlich zur Systembeteiligung, wenn die Verpackungen typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen.
Die Registrierungspflicht gilt ab dem 1. Juli 2022 für alle mit Ware befüllte Verpackungen. Der Umstand, dass eine „gebrauchte Verpackung“ genutzt wird, ist nicht entscheidend. Wann immer eine Verpackung mit einer Ware erstmals gewerbsmäßig befüllt wird, gilt der Befüller als Hersteller und muss sich im Verpackungsregister LUCID unter der Angabe der Verpackungsart registrieren.
Wird eine gebrauchte Verpackung erstmals für die typische Nutzung beim privaten Endverbraucher in Verkehr gebracht, so muss sich deren Erstinverkehrbringer registrieren und an einem System beteiligen. Nur in dem Fall, in dem der Inverkehrbringer einen konkreten Nachweis darüber hat, dass die von ihm genutzte Verpackung bereits an einem System beteiligt wurde, entfällt die Pflicht zur Systembeteiligung
Endverbraucher ist derjenige, der die Ware in der an ihn gelieferten Form nicht mehr weiter veräußert. „Private Endverbraucher“ sind private Haushalte und diesen nach der Art der dort typischerweise anfallenden Verpackungen vergleichbare Anfallstellen (sog. vergleichbare Anfallstellen).
Beispiele für gleichgestellte Anfallstellen sind:
- Gaststätten, Hotels, Raststätten, Kantinen
- Verwaltungen, Kasernen, Krankenhäuser
- Bildungseinrichtungen, karitative Einrichtungen, Niederlassungen von Freiberuflern
- Anfallstellen des Kulturbereichs wie Kinos, Opern, Museen
- Anfallstellen des Freizeitbereichs wie Ferienanlagen, Freizeitparks, Sportstadien
- ferner auch landwirtschaftliche Betriebe und Handwerksbetriebe, deren Verpackungsabfälle in einem haushaltstypischen Rhythmus mit einem maximal 1.100 Liter großen Sammelgefäß (jeweils für Kunststoff-, Metall- und Verbundverpackungen bzw. für Papier / Pappe / Kartonagen) abgeholt werden können
Eine Liste der „vergleichbaren Anfallstellen“ entnehmen Sie dem folgenden Dokument. Liste: Vergleichbare Anfallstellen
Ob eine Verpackung „typischerweise“ beim privaten Endverbraucher als Abfall anfällt, ist aufgrund einer Prognose (Ex-Ante-Betrachtung) zu beurteilen. Es kommt nicht darauf an, ob eine konkrete Verpackung nachweislich beim privaten Endverbraucher als Abfall anfällt, vielmehr hat eine typisierende Betrachtung zu erfolgen.
Fällt eine Verpackung üblicherweise beim privaten Endverbraucher an, so ist das Merkmal „typischerweise“ regelmäßig erfüllt. Ob dies der Fall ist, ist unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zu bewerten. Dabei sind objektive Kriterien zu berücksichtigen, wie z.B. der Inhalt der Verpackung (wer verbraucht/nutzt die Ware gewöhnlich), die Gestaltung der Verpackung (z.B. ihre Größe, Verschlüsse, Dosierhilfen) und sonstigen Eigenschaften (z.B. Füllgutmenge, Material, Gewicht) sowie der typische Vertriebsweg (z.B. Einzelhandel, Großhandel).
Dabei ist stets zu beachten, dass nicht nur private Haushaltungen, sondern auch Anfallstellen im Gewerbe, im Freizeitbereich, bei karitativen Einrichtungen etc. (siehe „vergleichbare Anfallstellen“) private Endverbraucher im Sinne des Verpackungsgesetzes sind.
Beispiele:
- Mehl wird in einem 18-kg-Sack an eine kleine Bäckerei geliefert. Die Bäckerei veräußert das Mehl in dieser Form nicht weiter, sie nutzt es zum Backen von Brot. Sie ist Endverbraucher für dieses Mehl, mithin ist der Sack eine Verkaufsverpackung.
- Ein Kiosk verkauft Eis am Stiel. Dies wird in großen Transportkartons (die wiederum mehrere kleine Kartons mit Eis beinhalten) angeliefert. Der Kiosk verkauft die Ware weiter, an den Endkunden gelangt allerdings nur das Eis in der unmittelbaren Verpackung, der Transportkarton verbleibt im Kiosk. Mithin ist der große Transportkarton eine Transportverpackung. Die Primärverpackung um das Eis dagegen ist eine systembeteiligungspflichtige Verpackung.
Die Zentrale Stelle Verpackungsregister hat den „Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen“ veröffentlicht („Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen“), in dem für eine Vielzahl von Verpackungen unter Berücksichtigung der o.a. Kriterien eine Einordnung erfolgt ist. Bei diesem Katalog handelt es sich um eine Verwaltungsvorschrift. Sofern Sie über den Katalog hinaus Rechtssicherheit erlangen wollen, besteht die Möglichkeit, über einen Antrag bei der Zentrale Stelle Verpackungsregister die Systembeteiligungspflicht der konkreten Verpackung feststellen zu lassen.
Ohne Registrierung unterliegt jede verpackte Ware einem Vertriebsverbot – auch bei jedem nachfolgenden Vertreiber. Zusätzlich droht dem Hersteller, der sich ordnungswidrig nicht hat registrieren lassen, eine Geldbuße bis zu einer Höhe von 100.000 EUR.
Das Register ist öffentlich und mit einer Suchfunktion ausgestaltet, so dass jedermann (z.B. Kunden, Konkurrenten, Vollzugsbehörden, Systeme, Umwelt- und Verbraucherverbände) kontrollieren kann, ob ein Inverkehrbringer von Verpackungen seinen Pflichten nachkommt. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) muss nach § 9 Abs. 4 VerpackG folgende Angaben öffentlich machen:
- Name, Anschrift und Kontaktdaten des Herstellers (insbesondere Postleitzahl und Ort, Straße und Hausnummer, Land und Telefonnummer) sowie Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Steuernummer.
- Markennamen, unter denen der Hersteller seine Verpackungen in Verkehr bringt
Diese Transparenz ist Sinn des öffentlichen Registers. Bislang haben viele Inverkehrbringer (Hersteller, Händler) ihre Produktverantwortung nicht gesetzeskonform wahrgenommen. Andere Hersteller mussten für die „Trittbrettfahrer“ mitbezahlen. Diese Wettbewerbsverzerrung soll mit dem Register beendet werden. Es ermöglicht den Marktteilnehmern, neben dem behördlichen Einschreiten der ZSVR und den Landesvollzugsbehörden im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse, eigene zivilrechtrechtliche Schritte zu prüfen bzw. zu unternehmen, um ungerechtfertigte Wettbewerbsnachteile zu unterbinden.
Die Zentrale Stelle Verpackungsregister ist verpflichtet, die registrierten Hersteller mit folgenden Angaben zu veröffentlichen:
- Registrierungsnummer (diese bleibt auch bei Änderungsmitteilungen erhalten)
- Registrierungsdatum (Änderungsmitteilungen erhalten das Datum der Änderungsmitteilung)
- Name, Anschrift und Kontaktdaten (insbesondere Postleitzahl und Ort, Straße und Hausnummer, Land und Telefonnummer)
- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Steuernummer
- Markennamen, unter denen der Hersteller seine systembeteiligungspflichtigen Verpackungen in Verkehr bringt
Das öffentliche Herstellerregister ist mit einer Suchfunktion ausgestattet. Über diese Suchfunktion lassen sich die oben aufgeführten veröffentlichten Angaben abfragen. Eine eigene Druckfunktion innerhalb des Herstellerregisters gibt es nicht. Es können aber natürlich im Rahmen der üblichen technischen Funktion z. B. von Browsern entsprechende Screenshots/Downloads und Ausdrucke erzeugt werden.
Informationen finden Sie auf der Webseite im Bereich "Verpackungsregister LUCID" unter Registerabruf.
05. Wie erfolgt die Registrierung?
Die Registrierung muss vor dem erstmaligen Inverkehrbringen von mit Ware befüllten Verpackungen vorgenommen werden.
Die Registrierung ist auf der Internetseite der Zentrale Stelle Verpackungsregister im elektronischen Datenverarbeitungssystem LUCID vorzunehmen. Das Gesetz schreibt ein rein elektronisches Registrierungsverfahren vor.
Der Hersteller/Erstinverkehrbringer hinterlegt im Verpackungsregister LUCID (https://lucid.verpackungsregister.org/Hersteller/Registrierung/Teil-1) seine Stammdaten und erhält eine Registrierungsnummer, die er dann bei seinem System zum Abschluss eines Systembeteiligungsvertrags für die Verpackungen mit Systembeteiligungspflicht angibt.
Im Rahmen der erstmaligen Registrierung erstellt der Hersteller/Erstinverkehrbringer im Verpackungsregister LUCID unter https://lucid.verpackungsregister.org/login zunächst seinen Login, indem er den Unternehmensnamen, den Verantwortlichen und zusätzlich den konkreten Bearbeiter im Unternehmen mit E-Mail-Adresse eingibt.
Über einen per E-Mail versendeten Aktivierungslink muss er das Login innerhalb von 24 Stunden aktivieren. Danach kann er innerhalb von sieben Tagen die Registrierung durch Eingabe seiner weiteren Herstellerangaben abschließen (siehe Checkliste „Ich bin verpflichtet, was muss ich vor der Registrierung wissen?“). Bevor der Hersteller seinen Registrierungsantrag endgültig absendet, bekommt er alle Angaben noch einmal zusammengefasst dargestellt. Hat er den Antrag auf Registrierung gestellt, übermittelt ihm die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) per E-Mail seine Registrierungsnummer und es wird automatisch der Verwaltungsakt zur Registrierung erlassen und elektronisch übermittelt. Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer bzw. die Steuernummer des Herstellers wird im öffentlichen Register angezeigt.
Die Registrierung für die verpflichteten Erstinverkehrbringer erfolgt immer mit der Benennung „Hersteller“, unabhängig davon, ob sie Produzent oder z. B. Händler/Importeur sind. Dies hängt damit zusammen, dass das VerpackG die Verpflichteten „Hersteller“ nennt.
Das Verpackungsregister LUCID wird ausschließlich elektronisch betrieben; dies ist im Gesetz so vorgesehen. Sie benötigen ein internetfähiges Gerät, stationär oder mobil, auf welchem Browser einer bestimmten Aktualitätsstufe installiert sind. Die Details hierzu sind unter den „Technischen Voraussetzungen“ erläutert. Ihre Registrierung im Verpackungsregister LUCID ist ausschließlich online und nicht in Papierform, zu tätigen. Daher empfehlen wir Ihnen, die Browsereinstellungen Ihres Gerätes zu überprüfen und falls diese nicht kompatibel sind, gegebenenfalls ein anderes Gerät zu nutzen.
Informationen erhalten Sie auf der Webseite im Bereich "Verpackungsregister LUCID" unter Technische Voraussetzungen.
Die Registrierung bezieht sich sowohl auf den Hersteller als auch auf die Markennamen der von ihm erstmals in Verkehr gebrachten Verpackungen. Für die Registrierung ist die Angabe folgender Registrierungs- bzw. Stammdaten erforderlich:
- Name und Anschrift des Herstellers
- (diese Angabe muss nach VerpackG von der ZSVR veröffentlicht werden)
- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Steuernummer
- (diese Angabe muss nach VerpackG von der ZSVR veröffentlicht werden)
- Markennamen, unter dem die Verpackungen in Verkehr gebracht werden
- (diese Angabe muss nach VerpackG von der ZSVR veröffentlicht werden)
- Kontaktdaten des Herstellers (Telefonnummer, Postleitzahl)
- (diese Angabe muss nach VerpackG von der ZSVR veröffentlicht werden)
- Angabe einer verantwortlichen Person/ggf. ergänzend Bearbeiter
- nationale Kennnummer (beispielsweise: Handelsregister-Nr.)
- Erklärung über die Systembeteiligung bzw. über eine Teilnahme an einer sog. Branchenlösung
- Erklärung, dass der Antrag nicht durch einen beauftragten Dritten gestellt wurde
- Erklärung, dass die Angaben der Wahrheit entsprechen
Eine Registrierung in LUCID ist wegen des weiten Herstellerbegriffs des VerpackG in jedem Fall nur unter der Bezeichnung "Hersteller" und nicht "Händler", „Vertreiber“ o. Ä. möglich. Neben dieser Registrierung muss der Hersteller unter seiner Registrierungsnummer die Systembeteiligung für seine Verpackungen mit Systembeteiligungspflicht bei einem System vornehmen. Auch dies ist im Rahmen der Registrierung zu bestätigen. Für einige Verpflichtete besteht für einige Verpackungen mit Systembeteiligungspflicht auch die Möglichkeit der Beteiligung an einer Branchenlösung.
Den Antrag auf Registrierung hat der Hersteller höchstpersönlich zu stellen. Die Verpflichtung zur Abgabe der erforderlichen Angaben und Erklärungen darf nach § 35 Absatz 1 Satz 2 VerpackG nicht durch Dritte erfolgen. Damit soll vermieden werden, dass im Namen eines Herstellers durch Dritte nicht korrekte Angaben gemacht werden.
Für juristische Personen muss als Verantwortlicher eine autorisierte, unternehmenszugehörige Person benannt werden. Sollte keine Einzelvertretungsberechtigung vorliegen, ist unternehmensintern ein Bevollmächtigter als Verantwortlicher zu bestimmen. Je nach Unternehmensform kann es sich bei dem Verantwortlichen z.B. um ein Vorstandsmitglied eines mehrköpfigen Vorstandes, einen Geschäftsführer, Prokuristen oder Handlungs-/ Einzelbevollmächtigten handeln. Eine autorisierte, unternehmenszugehörige Person kann beispielsweise auch ein entsprechend bevollmächtigter Teamleiter oder Fachverantwortlicher sein. Unternehmensinterne Regularien (4-Augen-Prinzip, Wertgrenzen, Ressortzuständigkeiten u.a.) müssen im Rahmen der Registrierung also nicht abgebildet werden.
Der Verantwortliche hat für die ordnungsgemäße Registrierung Sorge zu tragen, insbesondere in Bezug auf die Abgabe wahrheitsgemäßer Erklärungen.
Verpflichtete ausländische Hersteller, die keine Niederlassung in Deutschland haben, können mit Ausnahme der Registrierung einen sogenannten „Bevollmächtigten“ mit der Erfüllung ihrer Pflichten nach dem VerpackG beauftragen. Informationen zum „Bevollmächtigten“ finden Sie im Themenpaket „Bevollmächtigung“.
Bei der Registrierung in LUCID ist die Angabe einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt.-IdNr.) nicht zwingend, es reicht die Eingabe Ihrer Steuernummer aus. Die USt.-IdNr. dient vor allem zur umsatzsteuerlichen Regelung von grenzüberschreitenden Geschäften innerhalb der EU. In vielen Ländern, so auch in Deutschland, unterscheidet sie sich von der normalen Identifikations- oder Steuernummer. Wer über keine USt.-IdNr. verfügt, gibt dies an und wird automatisch zur Eingabe einer Steuernummer weitergeleitet. Unternehmen/Unternehmer erhalten grundsätzlich eine Steuernummer, die beispielsweise in der Steuererklärung und in Rechnungen angegeben werden muss. Auch Kleingewerbetreibende erhalten nach der Gewerbeanzeige vom Finanzamt eine, von Ihrer privaten Steuernummer abweichende, unternehmerische Steuernummer.
Das ist aus technischen Gründen sowie aus Gründen der automatisierten Überprüfbarkeit nicht möglich. Bitte geben Sie die Steuernummer an, die Sie bei dem Vertragsschluss mit einem System oder einem Marktplatz angeben.
Die Registrierung erfordert eine Auflistung der Markennamen, unter denen mit Ware befüllte Verpackungen vom Verpflichteten erstmals in Verkehr gebracht werden (z.B. Produzenten, Versandhändler, Importeure), differenziert nach Verpackungen mit Systembeteiligungspflicht und Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht. Wenn ein Markenname sowohl auf einer Verpackung mit als auch einer Verpackung ohne Systembeteiligungspflicht angebracht ist, ist entsprechend beides bei der Registrierung anzugeben.
Wenn ein Produkt eine Obermarke und zusätzlich Untermarken (sog. Sub-Marken) hat, reicht die Angabe der Obermarke aus. Es muss sich nicht um eine eingetragene Marke im Sinne des Markenrechts handeln. Markennamen von in Deutschland bezogener Handelsware, die Sie lediglich weiterveräußern, sind nicht anzugeben. Beispiel: Firma Keksglück vertreibt Butterkekse mit dem Namen „Butti“ und Haferkekse unter dem Namen „Hafi“. Auf der Verpackung ist immer „Keksglück“ als Obermarke eingetragen. Es reicht somit die Eintragung der Marke „Keksglück“.
Nicht einzutragen:
- Typenbezeichnungen, Artikelspezifizierungen, Modellbezeichnungen (z. B. Kopfhörer A10, Kopfhörer A15)
- Füllgrößen (z. B. 50 g, 100 g)
- Produktbezeichnungen (z. B. Kopfhörer, Schmieröl)
Auch für die Markennamen gilt, dass die Zentrale Stelle Verpackungsregister verpflichtet ist, diese im öffentlichen Register auszuweisen.
Wenn Sie Verpackungen ohne Markennamen in Verkehr bringen, tragen Sie auch unter „Markennamen“ Ihren Unternehmensnamen ein (Nicht: No name oder keine Marke usw.). Das Fehlen von Markennamen betrifft z.B. oft Versandhändler, insoweit als sie sich nur für die Versandverpackung registrieren. Sofern die Versandverpackung keinen Markennamen trägt, reicht die Angabe des Versandhändlers (Unternehmensname sofern vorhanden, oder Name des Inhabers).
Häufig ist der Onlinehändler nur für die Versandverpackung registrierungspflichtiger Hersteller/Erstinverkehrbringer. Dies ist der Fall, sofern folgende Voraussetzungen gegeben sind:
- er verkauft Produkte anderer Hersteller, die selbst die Produktverantwortung übernehmen (diese Hersteller sind Erstinverkehrbringer und damit registrierungspflichtig für die zugehörigen Markennamen).
- er importiert selbst keine Waren.
Sind die oben genannten Voraussetzungen erfüllt, dann muss der Versandhändler diese Markennamen der anderen Hersteller bei seiner Registrierung für die Versandverpackung nicht angeben.
Sofern auf Serviceverpackungen der Name des Letztvertreibers aufgedruckt ist, ist dieser als Markenname anzugeben. Dies gilt auch in dem Fall, in dem ein Letztvertreiber von Serviceverpackungen vollständig die Systembeteiligungspflicht an einen Vorvertreiber delegiert hat. Dann ist der aufgedruckte Name sowohl vom Vorvertreiber im Register zu registrieren, als auch vom Letztvertreiber der Serviceverpackungen im Registrierungsprozess anzugeben. Sofern kein Name auf der Serviceverpackung aufgedruckt ist, gilt der Grundsatz, dass als Markenname der Name des registrierten Unternehmens anzugeben ist (im Fall der Delegation der Name des Vorvertreibers).
Melden Sie sich im Verpackungsregister LUCID mit Ihren Zugangsdaten an und klicken Sie in Ihrem persönlichen Zugangsbereich (Dashboard) in der Kachel Markennamen auf „Bearbeiten“.
- Markennamen hinzufügen
Klicken Sie auf die Schaltfläche „Markennamen hinzufügen" und tragen Sie den neuen Markennamen ein. Klicken Sie dann auf „Speichern" oder „Speichern und weiteren hinzufügen". Sofern Sie bei den Angaben zu den Verpackungen sowohl Verpackungen mit als auch ohne Systembeteiligungspflicht hinterlegt haben, beachten Sie bitte, dass weiterhin in jeder Kategorie jeweils mindestens ein Markenname zugeordnet sein muss.
- Markennamen löschen
Klicken Sie rechts neben dem zu löschenden Markennamen in der Spalte „Aktionen" auf das Papierkorb-Symbol und bestätigen Sie die Löschung.
- Markennamen bearbeiten
Der Name einer bereits hinterlegten Marke kann nicht mehr geändert werden. Wenn Sie einen Markennamen korrigieren möchten, löschen Sie diesen zunächst und fügen dann anschließend den korrekten Markennamen hinzu. Dazu klicken Sie rechts neben dem zu löschenden Markennamen in der Spalte „Aktionen" auf das Papierkorb-Symbol und bestätigen Sie die Löschung. Anschließend klicken Sie auf die Schaltfläche „Markennamen hinzufügen" und tragen Sie den neuen Markennamen ein. Klicken Sie dann auf „Speichern" oder „Speichern und weiteren hinzufügen".
- Zuordnung zu Verpackungen mit oder ohne Systembeteiligung ändern
Klicken Sie in der Tabelle der Markennamen rechts neben der entsprechenden Marke in der Spalte „Aktionen" auf das Editiersymbol und nehmen die Zuordnung vor.
Haben Sie alle gewünschten Änderungen vorgenommen, scrollen Sie nach unten und klicken auf „Weiter". Überprüfen Sie in der Zusammenfassung Ihre Angaben. Bestätigen Sie unten auf der Seite unter dem Abschnitt „Erklärungen" die Checkboxen und klicken dann auf die Schaltfläche „Änderungsregistrierung absenden", um die Änderungen zu speichern.
Über die Änderungen der Markennamen versendet die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) elektronisch einen Bescheid (Verwaltungsakt). Die Änderungen von Markennamen werden ab dem nächsten Tag im öffentlichen Herstellerregister angezeigt.
Neben dem händischen Eintragen von Markennamen ist es auch möglich, diese per XML-Upload hochzuladen. Damit können Sie zahlreiche Markennamen gleichzeitig eintragen. Wenn Sie diese Funktion nutzen möchten, beachten Sie bitte, dass alle bisher angegebenen Markennamen beim Hochladen einer Datei jeweils überschrieben werden. Eine Anleitung zum XML-Upload finden Sie hier: https://www.verpackungsregister.org/verpackungsregister-lucid/anleitungen/nutzung-xml-schnittstelle
Vertreiber müssen (fremde) Markennamen registrieren, wenn sie als Hersteller/Erstinverkehrbringer dieser Produkte in Deutschland einzustufen sind. Dies kommt typischerweise bei Importen vor: trägt der Vertreiber (Großhandel, Einzelhandel, Versand- bzw. Online-Handel) die rechtliche Verantwortung beim Grenzübertritt, so trifft ihn die Registrierungspflicht als Hersteller für die importierten Produkte in Deutschland (ebenso die Systembeteiligungspflicht für Verpackungen mit Systembeteiligungspflicht).
Für einen Unternehmensverbund bzw. Konzern ist jeweils zu prüfen, wer als Verantwortlicher die Registrierung bzw. Datenmeldung durchführen kann. Nicht als Dritte, sondern noch als unternehmenszugehörige Personen können Berechtigte bzw. Bevollmächtigte innerhalb eines Unternehmensverbundes in Frage kommen. Diese Personen können auch als Verantwortliche für mehrere Hersteller innerhalb des Unternehmensverbundes benannt werden. Allerdings müssen sie jeweils eine gesonderte E-Mail-Adresse für jeden einzelnen Hersteller anlegen und angeben. Die Angabe ein und derselben E-Mail-Adresse für mehrere Hersteller wird im elektronischen Registrierungsprozess nicht angenommen.
Beispiel:
Ein Mitarbeiter der Konzernobergesellschaft soll als Verantwortlicher für drei Konzerngesellschaften benannt werden. Es müssen drei verschiedene Mailadressen angelegt und herstellerspezifisch im Verpackungsregister angegeben werden, etwa:
vorname.nachname1@firmenname.de, vorname.nachname2@firmenname.de und vorname.nachname3@firmenname.de, oder
verpackung1@firmenname.de, verpackung2@firmenname.de und verpackung3@firmenname.de
Den Antrag auf Registrierung hat der Hersteller/Erstinverkehrbringer höchstpersönlich zu stellen. Die dafür erforderlichen Angaben und Erklärungen dürfen nicht durch Dritte abgegeben werden. Eine Bevollmächtigung ist nach § 35 Absatz 1 Satz 2 VerpackG unzulässig. Dritte sind z. B. Externe und Makler, die der Hersteller hierfür nicht einschalten darf. Damit soll vermieden werden, dass im Namen eines Herstellers durch Dritte nicht korrekte Angaben gemacht werden.
Ein Hersteller als natürliche Person (z.B. Einzelkaufmann) kann selbst die Angaben hinterlegen sowie die Erklärungen abgeben.
Für juristische Personen muss als Verantwortlicher eine autorisierte, unternehmenszugehörige Person benannt werden. Sollte keine Einzelvertretungsberechtigung vorliegen, ist unternehmensintern ein Bevollmächtigter als Verantwortlicher zu bestimmen. Je nach Unternehmensform kann es sich bei dem Verantwortlichen z.B. um ein Vorstandsmitglied eines mehrköpfigen Vorstandes, einen Geschäftsführer, Prokuristen oder Handlungs-/ Einzelbevollmächtigten handeln. Eine autorisierte, unternehmenszugehörige Person kann beispielsweise auch ein entsprechend bevollmächtigter Teamleiter oder Fachverantwortlicher sein. Unternehmensinterne Regularien (4-Augen-Prinzip, Wertgrenzen, Ressortzuständigkeiten u.a.) müssen im Rahmen der Registrierung also nicht abgebildet werden.
Der Verantwortliche hat für die ordnungsgemäße Registrierung Sorge zu tragen, insbesondere in Bezug auf die Abgabe wahrheitsgemäßer Erklärungen.
Verpflichtete ausländische Hersteller, die keine Niederlassung in Deutschland haben, können mit Ausnahme der Registrierung einen sogenannten „Bevollmächtigten“ mit der Erfüllung ihrer Pflichten nach dem VerpackG (mit Ausnahme der Registrierungspflicht) beauftragen. Informationen zum „Bevollmächtigten“ finden Sie im Themenpaket „Bevollmächtigung“.
Je nach Art des stattfindenden Rechtsträgerwechsels bleibt die Registrierung des alten Rechtsträgers entweder erhalten oder es ist eine Registrierung des neuen Rechtsträgers erforderlich. Deshalb hat der neue Rechtsträger in jedem spezifischen Einzelfall zu prüfen, ob die Hersteller-Eigenschaft auf ihn übergegangen ist und er verpflichtet ist, sich nach § 9 VerpackG registrieren zu lassen. Der alte Rechtsträger hat seinerseits zu prüfen, ob die Hersteller- Eigenschaft bei ihm verblieben ist und er gegenüber der Zentralen Stelle zu einer Änderungsmitteilung verpflichtet ist. Maßgeblich ist, ob eine Vermögensübertragung stattgefunden hat und in diesem Rahmen die Hersteller- Eigenschaft übergegangen ist.
Wenn sich der Rechtsträger des Herstellers ändert und dabei im Zuge der Vermögensübertragung die Hersteller-Eigenschaft übergegangen ist, wird eine Registrierung des neuen Rechtsträgers erforderlich. Selbstverständlich besteht diese Verpflichtung nur, sofern der neue Rechtsträger ebenfalls als Hersteller systembeteiligungspflichtige Verpackungen in Verkehr bringt.
Der neue Rechtsträger ist als Rechtsnachfolger verpflichtet, sich registrieren zu lassen, sofern der ursprünglich Registrierte als Rechtssubjekt untergeht. Von einem entsprechenden Untergang ist vor allem in folgenden Konstellationen auszugehen:
- der Erwerb des Unternehmens eines Einzelkaufmannes durch einen Dritten
- die Verschmelzung durch Aufnahme nach § 2 Nr. 1 UmwG
- die Verschmelzung im Wege der Neubegründung durch Übertragung nach § 2 Nr. 2 UmwG
- die Aufspaltung nach § 123 Abs. 1 UmwG
- Vollübertragung unter Auflösung ohne Abwicklung nach § 174 Abs. 2 Nr.1 UmwG
- Beendigung einer Kapitalgesellschaft und Co. KG durch Ausscheiden aller Gesellschafter
Die Registrierungsangaben sind nicht durch Dritte vorzunehmen. Daher geht die Registrierung nicht automatisch auf den neuen Rechtsträger über. Dies ergibt sich aus § 35 Satz 2 VerpackG, wonach die Beauftragung Dritter im Fall der Registrierung nach § 9 VerpackG ausgeschlossen ist. Der Registrierungsverwaltungsakt ist nicht rechtsnachfolgefähig.
Ja, eine Abmeldung hat unverzüglich gegenüber der Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) zu erfolgen, wenn der Registrierte nicht mehr Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen nach dem Verpackungsgesetz ist. Die Löschung der im Internet veröffentlichten Daten aus dem Verpackungsregister durch die ZSVR erfolgt drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Registrierung endet.
Eine Registrierung des neuen Rechtsträgers ist nicht erforderlich, wenn die ursprüngliche Rechtspersönlichkeit des Herstellers fortbesteht. Wird kein Vermögen übertragen, sondern lediglich die Rechtsform gewechselt, bleibt die Registrierung bestehen. Daher muss sich der Hersteller nicht neu registrieren lassen. In diesem Zusammenhang sind insbesondere folgende Konstellationen zu nennen:
- Formwechsel des Herstellers systembeteiligungspflichtiger Verpackungen nach §§ 190 ff. UmwG
- Änderung der Firma des Herstellers systembeteiligungspflichtiger Verpackungen nach § 31 HGB
Aufgrund des Formwechsels bzw. der Firmenänderung wird allerdings in jedem Fall eine Änderungsmitteilung an die Zentrale Stelle Verpackungsregister erforderlich. Die im jeweiligen Einzelfall von der Änderung betroffenen Angaben (zum Beispiel Name des Unternehmens, nationale Kennnummer o.a.) hat der neue Rechtsträger zum Gegenstand seiner Änderungsmitteilung zu machen.
Entscheidend ist die Hersteller-Eigenschaft der beteiligten Rechtsträger im jeweiligen Einzelfall:
Sofern der Unternehmensteil, der die Hersteller-Eigenschaft ausmacht, auf den neuen Rechtsträger übertragen wird, besteht für ihn die Pflicht zur Registrierung nach § 9 VerpackG. Die Registrierungsangaben dürfen nicht durch Dritte gemacht werden. Daher geht die Registrierung nicht automatisch auf den neuen Rechtsträger über. Der alte Rechtsträger hat sich abzumelden. Sofern nur Unternehmensteile übertragen werden, welche die Hersteller-Eigenschaft nicht ausmachen, ist eine Registrierung des neuen Rechtsträgers nicht erforderlich.
Insbesondere bei folgenden Vermögensübertragungen ist durch die beteiligten Rechtsträger zu prüfen, ob die Hersteller-Eigenschaft übergegangen ist oder nicht:
- Abspaltung nach § 123 Abs. 2 UmwG
- Ausgliederung nach § 123 Abs. 3 UmwG
- Teilvermögensübertragung nach § 174 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 UmwG
- Verkauf von Unternehmensteilen im Rahmen eines Asset-Deals.
Die Hersteller-Eigenschaft kann im Einzelfall auch zu einem Teil beim alten Rechtsträger verbleiben und zum anderen Teil auf den neuen Rechtsträger übergehen. Der alte Rechtsträger ist dann zu einer Änderungsmitteilung verpflichtet. Der neue Rechtsträger hat sich bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister neu registrieren zu lassen.
Wenn ein Hersteller keine mit Ware befüllten Verpackungen mehr in Verkehr bringt (Marktaustritt), hat er seine Registrierung zu beenden. Dies erfolgt mittels Anmeldung im Verpackungsregister LUCID und Klicken auf „Stammdaten bearbeiten“, danach auf „Registrierung beenden“. Die Registrierung endet mit dem Datum, welches ausgewählt wird (frühestes Datum ist das Datum der Beendigung). Über die Beendigung der Registrierung erteilt die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) dem Antragsteller elektronisch eine Bestätigung durch Verwaltungsakt. Hersteller/Erstinverkehrbringer dürfen mit Ware befüllte Verpackungen nur dann in Verkehr bringen, wenn sie ordnungsgemäß registriert sind. Wer eine Registrierung beendet, sollte daher sicher sein, dass er keine mit Ware befüllten Verpackungen mehr in Verkehr bringt.
Die Registrierung, die Datenmeldungen und alle damit zusammenhängenden Tätigkeiten der Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) sind für die Hersteller/Erstinverkehrbringer kostenfrei. Die Finanzierung der ZSVR erfolgt ausschließlich durch die genehmigten Systeme und Branchenlösungen. Hiervon unabhängig fallen für die Hersteller/Erstinverkehrbringer von Verpackungen mit Systembeteiligungspflicht Kosten für die Beteiligung bei dem/den ausgewählten System/en, d.h. Beteiligungsentgelte für die Entsorgung und das Recycling dieser Verpackungen, an.
06. Welche Daten sind der Zentralen Stelle Verpackungsregister zu melden?
Die Hersteller/Erstinverkehrbringer haben der Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) unverzüglich alle Angaben zu den Verpackungen mit Systembeteiligungspflicht zu übermitteln, die sie im Rahmen der Systembeteiligung getätigt haben. Dies sind:
- Registrierungsnummer,
- Materialart und Masse der beteiligten Verpackungen,
- Name des Systems, bei dem die Systembeteiligung vorgenommen wurde
- Zeitraum, für den die Systembeteiligung vorgenommen wurde.
Über die Verpackungsmasse, der Verpackungen mit Systembeteiligungspflicht, die der Hersteller in Verkehr zu bringen plant, muss der Hersteller einen Vertrag mit einem System abschließen (sich „an einem System beteiligen“). Gleichzeitig sind genau die Mengen, die der Hersteller an das System übermittelt hat, auch bei der ZSVR anzugeben, indem diese in das Verpackungsregister LUCID eingegeben werden.
Die Mengenmeldungen des Herstellers erfolgen immer doppelt. Sobald eine Mengenmeldung an ein System erfolgt, muss der Hersteller auch eine gleichlautende Meldung an die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) abgeben.
Hat der Hersteller also mit dem System eine einmalige Meldung pro Jahr vertraglich vereinbart (unabhängig, ob es sich um Plan- oder Istmengen handelt), hat er auch der ZSVR diese Meldung unverzüglich zu übermitteln. Ist mit dem System eine größere Meldehäufigkeit vereinbart (z.B. quartalsweise oder monatlich), so muss der Hersteller entsprechend häufiger Mengenmeldungen an die ZSVR leiten. Um den Prozess so einfach und unbürokratisch wie möglich zu gestalten, kann der Hersteller die Mengenmeldung auch als XML-File übertragen.
Nein, für die Datenmeldung schließt das Verpackungsgesetz eine Drittbeauftragung aus. Die Datenmeldung hat höchstpersönlich durch den verpflichteten Hersteller bzw. einen entsprechend autorisierten Bearbeiter im Unternehmen des Herstellers zu erfolgen. Dies ist jeweils bei den Meldungen auch entsprechend zu bestätigen.
Ausnahme: Verpflichtete ausländische Hersteller, die keine Niederlassung in Deutschland haben, können abgesehen von der Registrierung einen sogenannten „Bevollmächtigten“ mit der Erfüllung ihrer Pflichten nach dem VerpackG beauftragen. Informationen zum „Bevollmächtigten“ finden Sie im Themenpaket „Bevollmächtigung“.
Nein. Für Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht sind keine Mengen im Verpackungsregister LUCID zu melden. Jedoch bestehen für Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht unter anderem Rücknahme- und Verwertungspflichten nach § 15 Verpackungsgesetz.
07. Wer ist zu einer Systembeteiligung verpflichtet?
Die Pflicht zur Systembeteiligung trifft jeden, der eine mit Ware befüllte Verkaufs- oder Umverpackung, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfällt (im Gesetz „systembeteiligungspflichtige Verpackung“ genannt), in Deutschland erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringt (im Gesetz „Hersteller“ genannt).
„Hersteller“ in diesem Sinne ist:
- wer eine leere Verpackung, die typischerweise zum privaten Endverbraucher gelangt, mit einer Ware befüllt und erstmals in Deutschland in Verkehr bringt (Erstinverkehrbringer)
- wer verpackte Ware, die typischerweise zum privaten Endverbraucher gelangt, nach Deutschland importiert und hier erstmals in Verkehr bringt (Importeur); dies kann sein,
- wer mit Sitz im Ausland die Ware nach Deutschland sendet
- wer mit Sitz in Deutschland die Lieferung veranlasst hat
Grundsätzlich gilt: wer beim Grenzübertritt die rechtliche Verantwortung für die Ware trägt, ist „Importeur“.
- wer im Versandhandel eine Versandverpackung, die typischerweise zum privaten Endverbraucher gelangt, mit Ware befüllt und erstmals in Deutschland in Verkehr bringt (Versandhändler bzw. Online-Händler)
- bei Serviceverpackungen ist auf Verlangen des Letztvertreibers dieser Verpackung ausnahmsweise auch der Produzent/Erstinverkehrbringer der leeren Verpackung systembeteiligungspflichtig
Kein systembeteiligungspflichtiger „Hersteller“ ist, wer eine Verpackung produziert und nur als leere Verpackung in Verkehr bringt.
Der maßgebliche Herstellerbegriff geht weiter als das in der Praxis verbreitete Verständnis, dass Hersteller eines Produktes nur der ist, der es produziert hat. In vielen Konstellationen gilt auch ein Händler/Vertreiber als Hersteller, so etwa:
- das Handelsunternehmen, das verpackte Ware durch einen Lohnhersteller produzieren lässt und ausschließlich selbst auf der Verpackung genannt wird (Wer ist Inverkehrbringer bei Eigenmarken des Handels?)
- das Handelsunternehmen mit Sitz im Ausland, das mit Ware befüllte Verpackungen nach Deutschland exportiert und zum Zeitpunkt des Grenzübertritts die rechtliche Verantwortung für die Ware trägt (systembeteiligungspflichtig für Primär- und Versandverpackung)
- das Handelsunternehmen mit Sitz im Inland, das mit Ware befüllte Verpackungen nach Deutschland importiert und zum Zeitpunkt des Grenzübertritts die rechtliche Verantwortung für die Ware trägt (systembeteiligungspflichtig für Primär- und Versandverpackung)
- der ausländische Versandhändler, der mit Ware befüllte Verpackungen nach Deutschland exportiert und zum Zeitpunkt des Grenzübertritts die rechtliche Verantwortung für die Ware trägt (systembeteiligungspflichtig für Primär- und Versandverpackung)
- der inländische Versandhändler, der mit Ware befüllte Verpackungen nach Deutschland importiert und zum Zeitpunkt des Grenzübertritts die rechtliche Verantwortung für die Ware trägt (systembeteiligungspflichtig für Primär- und Versandverpackung)
- der Versandhändler, der Ware in seine Versandverpackungen füllt und an die Endverbraucher weiterversendet (systembeteiligungspflichtig für die Versandverpackung)
Grundsätzlich gelten für den Online-Handel dieselben Maßgaben wie für den Versandhandel (Beispiele für registrierungspflichtige „Hersteller“/Erstinverkehrbringer finden Sie hier).
Registrierungs- und systembeteiligungspflichtige „Hersteller“ sind ferner auch
- der Online-Shop mit Sitz im Ausland, der verpackte Waren direkt an private Endverbraucher in Deutschland liefert
- der Online-Händler mit Sitz in Deutschland, der im Fall von Retouren das selbst reparierte Produkt in eigener Verpackung an den Endkunden zurückschickt
Nutzung von Fulfilment-Dienstleistern
Mit der Novelle des Verpackungsgesetzes, die in weiten Teilen zum 3. Juli 2021 in Kraft trat, hat der Gesetzgeber ausdrücklich die Verantwortung von Vertreibern, zu denen auch Versand- und Onlinehändler gehören können, bei der Nutzung von Fulfilment-Dienstleistern hinsichtlich der Versandverpackungen in § 7 Absatz 7 und § 3 Absatz 14c VerpackG geregelt:
Hiernach sind Fulfilment-Dienstleister für systembeteiligungspflichtige Versandverpackungen, die sie mit Waren befüllen, nicht Hersteller im Sinne des Verpackungsgesetzes. Vielmehr gilt der Vertreiber der Waren, für den der Fulfilment-Dienstleister tätig wird, hinsichtlich der Versandverpackungen als Hersteller. Der Vertreiber muss die Registrierung und Systembeteiligung der Versandverpackungen vornehmen.
Die für die Systembeteiligung erforderlichen Informationen, wie Mengen und Materialarten der Versandverpackungen, muss der nach dem Gesetz verpflichtete Vertreiber dann notwendigerweise bei seinem Fulfilment-Dienstleister erfragen. Nach dem Verpackungsgesetz ist Fulfilment-Dienstleister, wer nach § 3 Absatz 14c VerpackG im Rahmen einer Geschäftstätigkeit mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen für Vertreiber anbietet: Lagerhaltung, Verpacken, Adressieren und Versand von Waren, an denen sie kein Eigentumsrecht haben. Post-, Paketzustell- oder sonstige Frachtverkehrsdienstleister gelten nicht als Fulfilment-Dienstleister.
Ab 1. Juli 2022 dürfen Fulfilment-Dienstleister ihre Fulfilment-Dienstleistungen nur noch erbringen, wenn der beauftragende Vertreiber im Verpackungsregister registriert ist und die Verpackungen (Versand- und gegebenenfalls Produktverpackungen) an einem System beteiligt hat.
Soweit eine Importkonstellation vorliegt, gelten Besonderheiten. Diese finden Sie im Themenpapier „Import“.
Hersteller von unbefüllten Verpackungen sind von den gesetzlichen Registrierungs- und Systembeteiligungspflichten nicht betroffen.
Eine Sonderregelung gilt für Letztvertreiber von Serviceverpackungen. Sie haben die Möglichkeit, die unbefüllten Serviceverpackungen bei Ihrem Lieferanten oder Großhändler „vorbeteiligt“ zu kaufen. In diesem Fall hat dieser bereits für das Recycling der Verpackungen bezahlt. Das nennt sich „vorbeteiligt“ und ist nur bei Serviceverpackungen möglich. Der Letztvertreiber delegiert damit seine eigenen verpackungsrechtlichen Pflichten an eine Vorstufe der Inverkehrbringer der unbefüllten Verpackungen. Auch Letztvertreiber von Serviceverpackungen müssen sich bis zum 1. Juli 2022 im Verpackungsregister LUCID registrieren und dort angeben, dass sie Serviceverpackungen in Verkehr bringen.
Wer seine Serviceverpackungen ausschließlich vorbeteiligt kauft muss das ebenfalls im Verpackungsregister LUCID im Registrierungsprozess angeben und dort den vorbeteiligten Kauf bestätigen. Dazu setzen sie bei den Angaben der Verpackungsarten in der Checkbox „Ausschließlich vorbeteiligte Serviceverpackungen“ ein Häkchen. (Siehe „Was ist eine Serviceverpackung?“ und „Welche Besonderheiten gelten bei Serviceverpackungen?“). Weitere Informationen erhalten Sie in unserem Themenpaket „Serviceverpackungen“.
Das Verpackungsgesetz (VerpackG) enthält jedoch auch Regelungen für die Herstellung von Verpackungen, z.B. Stoffbeschränkungen (§ 5 VerpackG) oder Vorschriften zur Kennzeichnung von Verpackungen (§ 6 VerpackG). Diese Regelungen gelten gerade für die leere Verpackung und mithin für den Produzenten der Verpackung.
Extra-FAQ: Räumliche Nähe bei Serviceverpackungen
Jede tatsächliche Abgabe an einen Dritten im Geschäftsverkehr ist ein „Inverkehrbringen“ im Sinne des Verpackungsgesetzes. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Abgabe entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt. Eine Systembeteiligung ist z. B. auch für Warenproben oder Give-aways oder andere unentgeltliche Übergabe von verpackten Waren erforderlich, sofern dies in Ausübung bzw. zur Unterstützung einer gewerblichen Tätigkeit erfolgt. Jede Weitergabe im Rahmen der Produktdistribution ist erfasst. Erforderlich ist allerdings, dass ein Dritter neuen Gewahrsam an der Verpackung erlangt hat.
Wer seine selbstständige Tätigkeit durch Gewerbeanzeige angezeigt hat, anzeigen müsste oder wer im Sinne des Einkommenssteuerrechts Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit oder Land- und Forstwirtschaft erzielt, handelt gewerbsmäßig im Sinne des Verpackungsgesetzes. Auch wer Verluste aus seiner Tätigkeit steuerlich geltend macht oder wer einen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen (§ 13a Abs. 6 EStG) ermittelt, handelt gewerbsmäßig.
Vertiefende Informationen entnehmen Sie dem Informationsblatt zum gewerbsmäßigen Inverkehrbringen. FAQ: Gewerbsmäßiges Inverkehrbringen
Wenn Verkaufsverpackungen im Auftrag eines (Handels-)Unternehmens unter Verwendung von dessen (Eigen-)Marke und/oder Namen, ohne namentliche Nennung des abfüllenden Unternehmens auf der Verpackung, in Verkehr gebracht werden, ist in einem solchen Fall der Auftraggeber und nicht der Abfüller als Hersteller/Erstinverkehrbringer einzuordnen, wenn die verpackte Ware auch an den Auftraggeber abgegeben wird.
Die Registrierungs- und Systembeteiligungspflicht hängt davon ab, ob jemand Hersteller bzw. Erstinverkehrbringer im Sinne des Verpackungsgesetzes ist. Hersteller bzw. Erstinverkehrbringer im Sinne des Verpackungsgesetzes ist derjenige, der erstmals in Deutschland eine mit Ware befüllte Verkaufs- und/oder Umverpackung, die typischerweise bei privaten Endverbrauchern (private Haushalte oder vergleichbare Anfallstellen, wie z. B. Verwaltungen, Gastronomie oder Krankenhäuser) als Abfall anfällt, gewerbsmäßig an einen Dritten mit dem Ziel des Vertriebs, des Verbrauchs oder der Verwendung abgibt (§ 3 Abs. 9 S. 1 VerpackG). Dies ist in der Regel der Hersteller eines verpackten Produktes. Dieser muss die betroffenen Verpackungen an einem System beteiligen und sich im Verpackungsregister als Hersteller registrieren.
Eine Ausnahme hiervon besteht gemäß § 3 Abs. 9 S. 2 VerpackG nur dann, wenn die Verpackung der Ware
- im Auftrag eines Dritten befüllt wird und
- an diesen Dritten abgegeben wird und
- ausschließlich mit dem Namen oder der Marke des Dritten oder beidem gekennzeichnet ist.
In diesem Fall muss der Auftraggeber die Systembeteiligung und Registrierung vornehmen. Er gilt dann als Hersteller im Sinne des Verpackungsgesetzes.
Maßgeblich sind also die konkreten Angaben auf der Verpackung. Nur in dem Fall, in dem der Lohnabfüller nicht auf der Verpackung erkennbar ist, geht die Herstellereigenschaft auf den Auftraggeber über. Kennzeichnungen (z.B. aufgrund des Lebensmittelrechts), ohne namentliche Nennung (Identitätskennzeichen) gelten nicht als Nennung im Sinn von § 3 Abs. 9 VerpackG. Die Registrierungsnummer des Verpackungsregisters LUCID ist auch ein Identitätskennzeichen, das nicht als namentliche Nennung gilt.
Befindet sich auf der Verpackung der Name des Auftragnehmers/Lohnherstellers, beispielsweise mit dem Zusatz „hergestellt für [Name/Marke des Handelsunternehmens]“, so bleibt der abfüllende Auftragnehmer/Lohnhersteller der Erstinverkehrbringer/Hersteller und damit der Verpflichtete im Sinne des Verpackungsgesetzes.
Angaben ohne Namensnennung (Identitätskennzeichen wie beispielsweise die Zulassungsnummer bzw. Genusstauglichkeitskennzeichen aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 bei Lebensmitteln oder auch die Registrierungsnummer des Verpackungsregisters LUCID) sind keine Namensnennung im Sinne des § 3 Absatz 9 Satz 2 VerpackG. Identitätskennzeichen, die auf ein anderes als das auf der Verpackung namentlich genannte Unternehmen hinweisen, können daher allein nicht die Anwendung von § 3 Absatz 9 Satz 2 VerpackG ausschließen. § 3 Absatz 9 Satz 2 VerpackG ist anzuwenden, wenn die weiteren Voraussetzungen vorliegen.
Wenn Verkaufsverpackungen im Auftrag eines (Handels-)Unternehmens unter Verwendung von dessen (Eigen-)Marke und/oder Namen, ohne namentliche Nennung des abfüllenden Unternehmens auf der Verpackung, in Verkehr gebracht werden, ist in einem solchen Fall der Auftraggeber und nicht der Abfüller als Hersteller/Erstinverkehrbringer einzuordnen, wenn die verpackte Ware auch an den Auftraggeber abgegeben wird. In diesem Fall muss der Auftraggeber die Registrierung und gegebenenfalls die Systembeteiligung vornehmen. Er gilt dann als Hersteller im Sinne des Verpackungsgesetzes.
Identitätskennzeichen lassen regelmäßig durch Recherchen Rückschlüsse auf das gekennzeichnete Unternehmen zu. Verpackungsrechtliche Bedeutung haben sie typischerweise nicht. In jedem Fall bedarf es bei Identitätskennzeichen weiterer Schritte, um das gekennzeichnete Unternehmen zu ermitteln. Ohne namentliche Nennung des anderen Unternehmens führen sie daher nicht zu einer Nichtanwendbarkeit von § 3 Absatz 9 Satz 2 VerpackG. Identitätskennzeichen sind insbesondere bei einigen Lebensmitteln als Ursprungskennzeichnung lebensmittelrechtlich vorgeschrieben, ohne dass sie verpackungsrechtliche Bedeutung erlangen.
Zwingende Namensangaben aufgrund anderer rechtlicher Vorschriften, die in keinem Zusammenhang zur verpackungsrechtlichen Herstellereigenschaft stehen, können allein nicht die Anwendung von § 3 Absatz 9 Satz 2 VerpackG ausschließen. § 3 Absatz 9 Satz 2 VerpackG ist anzuwenden, wenn die weiteren Voraussetzungen vorliegen.
Aus Transparenzgründen sollte die rechtliche Vorschrift, die zur zusätzlichen Namensangabe zwingt, jedoch genannt werden, Beispiel: „Verantwortliche Person nach KosmetikV: [Name]“.
Zusätzliche Namensangaben, die vom verpackungsrechtlichen Hersteller abweichen, sind teilweise aufgrund gesetzlicher Vorschriften zwingend, beispielsweise nach der KosmetikV. Sie führen dann nicht zu einer Nichtanwendbarkeit von § 3 Absatz 9 Satz 2 VerpackG, wenn die zusätzliche Namensnennung keine verpackungsrechtliche Bedeutung hat.
Wer verpackte Ware, die typischerweise zum privaten Endverbraucher gelangt, nach Deutschland importiert und hier erstmals in Verkehr bringt ist registrierungs- und systembeteiligungspflichtiger Importeur; dies kann sein,
- wer mit Sitz im Ausland die Ware nach Deutschland sendet
- wer mit Sitz in Deutschland die Lieferung veranlasst hat
Grundsätzlich gilt: Wer beim Grenzübertritt die rechtliche Verantwortung für die Ware trägt, wird als „Importeur“ angesehen.
Vertiefende Informationen entnehmen Sie dem Themenpaket Orientierung für Importeure.
Informationen zur Prüfung, wann ein Gegenstand eine Verpackung ist und welche Kriterien zur Bestimmung der Verpackungseigenschaft eines Gegenstandes heranzuziehen sind, entnehmen Sie bitte unserem Themenpapier „Überprüfung, ob ein Gegenstand eine Verpackung oder eine Nicht-Verpackung ist“.
Systembeteiligungspflichtige Verpackungen sind mit Ware befüllte Verkaufs- oder Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen.
Verkaufsverpackung ist eine Verpackung, die typischerweise dem Endverbraucher mit Ware befüllt angeboten wird. Auch Serviceverpackungen und Versandverpackungen sind Verkaufsverpackungen.
Serviceverpackungen sind Verpackungen, die erst beim Letztvertreiber mit Ware befüllt und dann dem Endverbraucher übergeben werden, z.B. die Brötchentüte beim Bäcker, die Imbissschale der Schnellgastronomie, Tragetaschen, Coffee-to-go-Becher.
Weitere Beispiele hierfür sind:
- Becher und Tassen für Heißgetränke inkl. Deckel
- Becher für Kaltgetränke
- Automatenbecher
- Becher für Eis, Milchshakes, Spirituosen, etc.
- Becher für Speisen, z. B. für Suppen, Smoothies, Müsli, Popcorn u.dgl.
- Teller für Suppen, Menüteller u. dgl.
- Salatschalen, Menüschalen mit und ohne Deckel
- Tabletts und Schalen z. B. für Kuchen, Würstchen, Salate, Pommes-frites etc.
- Menü- und Snackboxen, z. B. Lunchboxen, Nudelboxen, Pizzaschachteln
- Beutel, Einschläge, Zuschnitt, Spitztüten, z. B. Sandwichbeutel, Thermobeutel, Wrappings, Pommes-frites-Tüten etc.
- Knotenbeutel, Beutel, Spitztüten und Einschläge, die im Obst- und Gemüsehandel, im Direktvertrieb, auf Wochenmärkten oder im Obst- und Gemüsebereich des Lebensmitteleinzelhandels abgegeben werden
- Beutel, Zuschnitte, Einschläge, die an den Frischetheken des Handels, des Lebensmittelhandwerks oder des Feinkosthandels abgegeben werden
- Tragetaschen aller Art
- Einschläge und Beutel, die von Wäschereien und Reinigungen abgegeben werden
- Netze, Blumenpapier, Blumenfolien, Einschläge, die von Floristen, Gartenbaubetrieben oder mit Weihnachtsbäumen abgegeben werden
- Sonstige, z. B. Tortenspitzen, Aufleger, Manschetten, Tragehilfen u. dgl.
Nein. Eine Befüllung beim Letztvertreiber ist auch gegeben, wenn sie nicht unmittelbar in der Verkaufsstelle, aber in deren räumlicher Nähe erfolgt, z.B. in einem an den Verkaufsraum angrenzenden separaten Produktions- bzw. Arbeitsraum. Das Kriterium „räumliche Nähe“ liegt vor, wenn die Befüllung und die Abgabe an den Endverbraucher auf demselben Betriebsgelände eines Letztvertreibers oder allenfalls wenige hundert Meter davon entfernt erfolgen. Es liegt grundsätzlich nicht mehr vor, wenn zwischen Abfüllort und Verkaufsstelle bzw. Ort der Übergabe an den Endverbraucher ein Transport auf öffentlichen Straßen notwendig ist. So ist z. B. bei einer zentralen Befüllung und anschließendem Transport zu verschiedenen Filialen eine räumliche Nähe nicht mehr gegeben. In diesen Fällen liegen keine Serviceverpackungen vor.
Vertiefende Informationen zum Kriterium der „räumlichen Nähe“ entnehmen Sie dem folgenden Informationsblatt. FAQ: "Räumliche Nähe" bei Serviceverpackungen
Nein. Die Abfüllung kann zeitlich auch vor der tatsächlichen Abgabe an den Endverbraucher erfolgen. In der Regel fällt jedoch der Zeitpunkt der Befüllung mit dem Zeitpunkt des Inverkehrbringens (Abgabe an den Endverbraucher) zusammen.
Eine Sonderregelung gilt für Letztvertreiber von Serviceverpackungen. Sie haben die Möglichkeit, die unbefüllten Serviceverpackungen bei Ihrem Lieferanten oder Großhändler „vorbeteiligt“ zu kaufen. In diesem Fall hat dieser bereits für das Recycling der Verpackungen bezahlt. Das nennt sich „vorbeteiligt“ und ist nur bei Serviceverpackungen möglich. Letztvertreiber, die ausschließlich Serviceverpackungen in Verkehr bringen und diese vollständig vorbeteiligt gekauft haben, müssen sich ab 1. Juli 2022 im Verpackungsregister LUCID registrieren und dort den vorbeteiligten Kauf bestätigen. Dazu setzen sie bei den Angaben der Verpackungsarten in der Checkbox „Ausschließlich vorbeteiligte Serviceverpackungen“ ein Häkchen. (Siehe „Was ist eine Serviceverpackung?“). Weitere Informationen erhalten Sie in unserem Themenpaket „Serviceverpackungen“.
Der Letztvertreiber kann von einem der Vorvertreiber der von ihm mit Ware befüllten Serviceverpackungen verlangen, dass sich einer von diesen hinsichtlich der von ihm gelieferten unbefüllten Serviceverpackungen an einem dualen System beteiligt. Der Letztvertreiber sollte sicherstellen, dass ein Vorvertreiber die Systembeteiligungspflicht vollständig übernommen hat. Der Lieferant bzw. Großhändler ist verpflichtet, diese Bestätigung zu geben. Die Systembeteiligungspflicht des Letztvertreibers hinsichtlich anderer Service-, Verkaufs- und Umverpackungen bleibt unberührt.
Alternativ kann man seine verpackungsrechtlichen Pflichten (Registrierung im Verpackungsregister LUCID, Abschluss eines Systembeteiligungsvertrages, Abgabe von Datenmeldungen zu den Verpackungsmengen bei dem/den gewählten System/en und im Verpackungsregister LUCID) auch komplett selbst erfüllen.
Die Systembeteiligung wird idealerweise vom Vorvertreiber auf der Rechnung / Lieferschein ausgewiesen, so dass der Letztvertreiber immer über einen vollständigen Nachweis der Erfüllung der Pflichten verfügt. Andernfalls muss sich der Letztvertreiber in anderer geeigneter Weise nachweisen lassen, dass die gekauften Serviceverpackungen vollständig vom Vorvertreiber systembeteiligt wurden.
Nein, das ist nicht möglich. Das Gesetz wollte insbesondere kleine Betriebe des Lebensmittelhandwerks, kleine Imbissbetriebe und kleine Vertreiber privilegieren. Diese dürfen die Pflicht delegieren und von dem Großhändler bzw. Produzenten verlangen, dass dieser die Systembeteiligung vornimmt. Dieser hat jedoch nicht das Recht, eine weitere Delegation vorzunehmen. Er übernimmt die Pflichten des „Herstellers“, sowohl in Bezug auf die Systembeteiligung als auch auf Mengenmeldung bei der Zentrale Stelle Verpackungsregister.
Eine Versandverpackung ermöglicht oder unterstützt den Versand von Waren an den Endverbraucher.
Wer die Versandverpackung mit Ware befüllt und erstmals in Verkehr bringt, trägt hierfür die Produktverantwortung. Da die Versandverpackung dazu dient, die Ware an den Endverbraucher zu liefern, also typischerweise beim Endverbraucher als Abfall anfällt, ist sie in jedem Fall eine Verkaufsverpackung. Fällt sie typischerweise beim privaten Endverbraucher an, ist der Versandhändler systembeteiligungspflichtig.
Nutzung von Fulfilment-Dienstleistern
Mit der Novelle des Verpackungsgesetzes, die in weiten Teilen zum 3. Juli 2021 in Kraft trat, hat der Gesetzgeber ausdrücklich die Verantwortung von Vertreibern, zu denen auch Versand- und Onlinehändler gehören können, bei der Nutzung von Fulfilment-Dienstleistern hinsichtlich der Versandverpackungen in § 7 Absatz 7 und § 3 Absatz 14c VerpackG geregelt:
Hiernach sind Fulfilment-Dienstleister für systembeteiligungspflichtige Versandverpackungen, die sie mit Waren befüllen, nicht Hersteller im Sinne des Verpackungsgesetzes. Vielmehr gilt der Vertreiber der Waren, für den der Fulfilment-Dienstleister tätig wird, hinsichtlich der Versandverpackungen als Hersteller. Der Vertreiber muss die Registrierung und Systembeteiligung der Versandverpackungen vornehmen.
Die für die Systembeteiligung erforderlichen Informationen, wie Mengen und Materialarten der Versandverpackungen, muss der nach dem Gesetz verpflichtete Vertreiber dann notwendigerweise bei seinem Fulfilment-Dienstleister erfragen. Nach dem Verpackungsgesetz ist Fulfilment-Dienstleister, wer nach § 3 Absatz 14c VerpackG im Rahmen einer Geschäftstätigkeit mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen für Vertreiber anbietet: Lagerhaltung, Verpacken, Adressieren und Versand von Waren, an denen sie kein Eigentumsrecht haben. Post-, Paketzustell- oder sonstige Frachtverkehrsdienstleister gelten nicht als Fulfilment-Dienstleister.
Ab 1. Juli 2022 dürfen Fulfilment-Dienstleister ihre Fulfilment-Dienstleistungen nur noch erbringen, wenn der beauftragende Vertreiber im Verpackungsregister registriert ist und die Verpackungen (Versand- und gegebenenfalls Produktverpackungen) an einem System beteiligt hat.
Soweit eine Importkonstellation vorliegt, gelten Besonderheiten. Diese finden Sie im Themenpapier „Import“.
Das gesamte Verpackungsmaterial inklusive des Füllmaterials, welches im Rahmen der Übergabe bzw. Übersendung an den Endverbraucher in Verkehr gebracht wird und dort zur Entsorgung anfällt, gilt als Versandverpackung und ist datenmelde- und systembeteiligungspflichtig.
Eine Umverpackung dient dazu, eine oder mehrere Verkaufsverpackungen zu umschließen und typischerweise dem Endverbraucher zusammen mit diesen Verkaufseinheiten angeboten zu werden oder zur Bestückung der Verkaufsregale zu dienen. Fällt die Umverpackung typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall an, so ist sie systembeteiligungs- und folglich auch registrierungspflichtig. Dies ist eine Klarstellung des Verpackungsgesetzes gegenüber der früheren Verpackungsverordnung.
Eine Transportverpackung dient dazu, den Transport von Waren zwischen den einzelnen Vertreibern zu erleichtern und um auf diesen Wegen Transportschäden zu vermeiden. Transportverpackungen verbleiben im Handel und sind nicht zur Weitergabe an den Endverbraucher der Ware bestimmt. Für Transportverpackungen gelten spezielle Rücknahme- und Verwertungspflichten. Seit dem 1. Juli 2022 müssen Erstinverkehrbringer von Transportverpackungen die Verpackungsart bei der Erstregistrierung im Verpackungsregister LUCID angeben. Hersteller, die vor dem 1. Juli 2022 bereits registriert waren, müssen die Verpackungsart durch eine Änderungsregistrierung angeben. Gelangt eine Verpackung, die den Transport der Ware erleichtern soll, bis zum Endverbraucher, so handelt es sich um eine Versandverpackung. Diese verpflichten den Inverkehrbringer zusätzlich zur Systembeteiligung, wenn die Verpackungen typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen.
Endverbraucher ist derjenige, der die Ware in der an ihn gelieferten Form nicht mehr weiter veräußert. „Private Endverbraucher“ sind private Haushalte und diesen nach der Art der dort typischerweise anfallenden Verpackungen vergleichbare Anfallstellen.
Beispiele für vergleichbare Anfallstellen sind:
- Gaststätten, Hotels, Raststätten, Kantinen
- Verwaltungen, Kasernen, Krankenhäuser
- Bildungseinrichtungen, karitative Einrichtungen, Niederlassungen von Freiberuflern
- Anfallstellen des Kulturbereichs wie Kinos, Opern, Museen
- Anfallstellen des Freizeitbereichs wie Ferienanlagen, Freizeitparks, Sportstadien
- ferner auch landwirtschaftliche Betriebe und Handwerksbetriebe, deren Verpackungsabfälle in einem haushaltstypischen Rhythmus mit einem maximal 1.100 Liter großen Sammelgefäß (jeweils für Kunststoff-, Metall- und Verbundverpackungen bzw. für Papier / Pappe / Kartonagen) abgeholt werden können
Eine Liste der „vergleichbaren Anfallstellen“ entnehmen Sie dem folgenden Dokument Liste: Vergleichbare Anfallstellen
Mehrwegverpackungen sind nach dem Verpackungsgesetz
„Verpackungen, die dazu konzipiert und bestimmt sind, nach dem Gebrauch mehrfach zum gleichen Zweck wiederverwendet zu werden und deren tatsächliche Rückgabe und Wiederverwendung durch eine ausreichende Logistik ermöglicht sowie durch geeignete Anreizsysteme, in der Regel durch ein Pfand, gefördert wird.“
Alle Tatbestandsmerkmale müssen kumulativ erfüllt sein, auch das geeignete Anreizsystem ist ein Pflichtmerkmal. Sofern ein Hersteller / Vertreiber ausschließlich Mehrwegverpackungen vertreibt, treffen ihn weder Pflichten zur Systembeteiligung noch zur Verwertung.
Beispiel Joghurtgläser:
Die Gläser werden im Geschäft mit einem Pfand verkauft (Anreizsystem). Sie werden vom Vertreiber wieder zurückgenommen (tatsächliche Rückgabe) und zurück an den Abfüller gebracht (Rückführlogistik). Dieser spült die Gläser, füllt sein Produkt wieder ein und verkauft das befüllte Glas erneut an den Vertreiber, der das Joghurtglas wieder dem Kunden zum Verkauf anbietet (Wiederverwendung). Hier sind alle Tatbestandsmerkmale erfüllt, es handelt sich um eine Mehrwegverpackung.
Seit dem 1. Juli 2022 müssen Erstinverkehrbringer von Mehrwegverpackungen die Verpackungsart bei der Erstregistrierung im Verpackungsregister LUCID angeben. Hersteller, die vor dem 1. Juli 2022 bereits registriert waren, müssen die Verpackungsart durch eine Änderungsregistrierung angeben.
Pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen sind geschlossene oder überwiegend geschlossene Verpackungen (also zum Beispiel nicht Kaffeebecher mit To-Go-Deckel) für flüssige Lebensmittel (§ 3 Absatz 2 VerpackG), bei denen es sich nicht um Mehrwegverpackungen handelt (siehe hierzu „Was sind Mehrwegverpackungen?“).
Ausnahmen von der Pfandpflicht:
(1) Bestimmte Einweggetränkeverpackungen sind aufgrund ihres Füllvolumens ausdrücklich von der Pfandpflicht befreit. Dies sind solche mit einem Füllvolumen von weniger als 0,1 und mehr als 3,0 Litern.
(2) Bestimmte Einweggetränkeverpackungen sind aufgrund ihrer Gestaltung ausdrücklich von der Pfandpflicht befreit. Ausnahmen gelten insoweit abschließend für Getränkekartons in Block, Giebel- oder Zylinderform oder Getränke-Polyethylen-Schlauchbeutel oder Folien-Standbodenbeutel.
(3) Bestimmte Einweggetränkeverpackungen sind aufgrund ihres Inhaltes ausdrücklich von der Pfandpflicht befreit (vgl. § 31 Absatz 4 Satz 1 Nummer 7 VerpackG), wobei Getränkedosen unabhängig von ihrem Inhalt immer pfandpflichtig sind. Das gleiche gilt mit wenigen Ausnahmen für Einwegkunststoffgetränkeflaschen (siehe hierzu Fachinformation Erweiterte Pfandpflicht ab Januar 2022 (verpackungsregister.org)).
(4) Einweggetränkeverpackungen, die nachweislich dazu bestimmt sind, nur im Ausland an Endverbraucher abgegeben zu werden (Export), sind ebenfalls von der Pfandpflicht befreit.
Pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen sind am Pfandsystem der DPG (DPG Deutsche Pfandsystem GmbH - dpg-pfandsystem.de) zu beteiligen (§ 31 Absatz 1 VerpackG) und sind nicht systembeteiligungspflichtig (§ 12 VerpackG). Diese Ausnahme von der Systembeteiligungspflicht erstreckt sich auf Packhilfsmittel zum Verschließen der pfandpflichtigen Einweggetränkeverpackung wie Schraubverschlüsse, Deckel und Kronkorken. Die Ausnahme von der Systembeteiligungspflicht gilt außerdem für die Etiketten pfandpflichtiger Einweggetränkeverpackungen als Bestandteile der Getränkeverpackungen.
Umverpackungen und Verkaufsverpackungen mit Bündelungsfunktion können dagegen systembeteiligungspflichtig sein, auch wenn die pfandpflichtige Einweggetränkeverpackung, die sie umhüllen, selbst es nicht ist. Hierunter fallen zum Beispiel Bündelungsfolien, Trays, Kartons und Getränkekästen/Flaschenträger (siehe hierzu „Wann fällt eine Verpackung „typischerweise“ beim privaten Endverbraucher als Abfall an?“). Solche Verpackungen können aber ihrerseits Mehrwegverpackungen sein (z. B. Flaschenkästen), wenn sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen (siehe hierzu „Was sind Mehrwegverpackungen?“.
Die Entscheidungen der ZSVR über die Einordnung von Einweggetränkeverpackungen als pfandpflichtig finden Sie unter: https://www.verpackungsregister.org/stiftung-behoerde/einordnungsentscheidungen/pfandpflicht-getraenkeverpackung.
Seit dem 1. Juli 2022 müssen Erstinverkehrbringer von pfandpflichtigen Einweggetränkeverpackungen die Verpackungsart bei der Erstregistrierung im Verpackungsregister LUCID angeben. Hersteller, die vor dem 1. Juli 2022 bereits registriert waren, müssen die Verpackungsart durch eine Änderungsregistrierung angeben.
Schadstoffhaltige Füllgüter sind nur die in Anlage 2 zu § 3 Absatz 7 VerpackG näher bestimmten Stoffe, Gemische und Produkte. Dabei handelt es sich im Grundsatz um:
Stoffe und Gemische, die bei einem Vertrieb im Einzelhandel dem Selbstbedienungsverbot nach der Chemikalien-Verbotsverordnung unterliegen würden,
- Pflanzenschutzmittel für berufliche Anwender,
- Bestimmte atemwegssensibilisierende Gemische,
- Bestimmte Öle, flüssige Brennstoffe und sonstige ölbürtige Produkte.
Ob eine Verpackung „typischerweise“ beim privaten Endverbraucher als Abfall anfällt, ist aufgrund einer Prognose (Ex-Ante-Betrachtung) zu beurteilen. Es kommt nicht darauf an, ob eine konkrete Verpackung nachweislich beim privaten Endverbraucher als Abfall anfällt, vielmehr hat eine typisierende Betrachtung zu erfolgen. Fällt eine Verpackung üblicherweise beim privaten Endverbraucher an, so ist das Merkmal „typischerweise“ regelmäßig erfüllt. Ob dies der Fall ist, ist unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zu bewerten. Dabei sind objektive Kriterien zu berücksichtigen, wie z.B. der Inhalt der Verpackung (wer verbraucht/nutzt die Ware gewöhnlich), die Gestaltung der Verpackung (z.B. ihre Größe, Verschlüsse, Dosierhilfen) und sonstigen Eigenschaften (z.B. Füllgutmenge, Material, Gewicht) sowie der typische Vertriebsweg (z.B. Einzelhandel, Großhandel). Dabei ist stets zu beachten, dass nicht nur private Haushaltungen, sondern auch Anfallstellen im Gewerbe, im Freizeitbereich, bei karitativen Einrichtungen etc. (siehe „vergleichbare Anfallstellen“) private Endverbraucher im Sinne des Verpackungsgesetzes sind.
Beispiele:
- Mehl wird in einem 15-kg-Sack an eine kleine Bäckerei geliefert. Die Bäckerei veräußert das Mehl in dieser Form nicht weiter, sie nutzt es zum Backen von Brot. Sie ist Endverbraucher für dieses Mehl, mithin ist der Sack eine Verkaufsverpackung.
- Ein Kiosk verkauft Eis am Stiel. Dies wird in großen Transportkartons (die wiederum mehrere kleine Kartons mit Eis beinhalten) angeliefert. Der Kiosk verkauft die Ware weiter, an den Endkunden gelangt allerdings nur das Eis in der unmittelbaren Verpackung, der Transportkarton verbleibt im Kiosk. Mithin ist der große Transportkarton eine Transportverpackung. Die Primärverpackung um das Eis dagegen ist eine systembeteiligungspflichtige Verpackung.
Die Zentrale Stelle Verpackungsregister hat den „Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen“ veröffentlicht („Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen“), in dem für eine Vielzahl von Verpackungen unter Berücksichtigung der o.a. Kriterien eine Einordnung erfolgt ist. Bei diesem Katalog handelt es sich um eine Verwaltungsvorschrift. Sofern Sie über den Katalog hinaus Rechtssicherheit erlangen wollen, besteht die Möglichkeit, über einen Antrag bei der Zentrale Stelle Verpackungsregister die Systembeteiligungspflicht der konkreten Verpackung feststellen zu lassen.
Anträge bei der Zentrale Stelle Verpackungsregister auf Feststellung der Systembeteiligungspflicht einer konkreten Verpackung sind möglich. Die Einzelanträge werden durch Verwaltungsakt entschieden. Bitte beachten Sie jedoch auch, dass der Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen die häufigsten Einordnungsfragen beantwortet. Der Katalog wird als Verwaltungsvorschrift veröffentlicht und ist damit maßgebend für die Systembeteiligungspflicht. Sofern Sie vorhaben, einen Antrag zu stellen, informieren Sie sich vorab mit dem Merkblatt und den Antragsformularen über die konkreten Anforderungen. Dies erleichtert die Bearbeitung, Verzögerungen werden vermieden (Antragsverfahren).
Die Systembeteiligungspflicht gilt für Verpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen. Der Umstand, dass eine „gebrauchte Verpackung“ genutzt wird, besagt nichts dazu, ob diese Verpackung vorher an einem System beteiligt war. Handelt es sich z.B. bei einer Kartonage um eine vorherige Transportverpackung ("Was ist eine Transportverpackung?") oder eine Verkaufsverpackung, die im Bereich Industrie bzw. Großgewerbe genutzt wurde, so bestand für diese keine Systembeteiligungspflicht. Wird eine solche gebrauchte Verpackung nun erstmals für die typische Nutzung beim privaten Endverbraucher in Verkehr gebracht, so muss sich deren Erstinverkehrbringer registrieren und an einem System beteiligen. Nur in dem Fall, in dem der Inverkehrbringer einen konkreten Nachweis darüber hat, dass die von ihm genutzte Verpackung bereits an einem System beteiligt wurde, entfällt die Pflicht zur Systembeteiligung.
Der Verwender des gebrauchten Verpackungsmaterials muss gegenüber den zuständigen Behörden bei Bedarf belegen können, dass bereits eine Beteiligung erfolgt ist. Konkrete Vorgaben seitens der Zentralen Stelle Verpackungsregister für einen Nachweis gibt es mangels Zuständigkeit nicht.
Zudem ist zu beachten, dass weitere, nicht gebrauchte Verpackungskomponenten oder neue Zusatzelemente (Klebeband, Etiketten und Füllmaterial o.ä.) bei der Einordnung der Verpackung als systembeteiligungspflichtige Verpackung in jedem Fall systembeteiligungspflichtig sind.
Im Übrigen ist es natürlich ökologisch sinnvoll, wenn gebrauchtes Verpackungsmaterial erneut verwendet wird.
Die im Verpackungsgesetz gewährte Möglichkeit einer Branchenlösung anstelle einer Systembeteiligung ist eine sehr eng geregelte Ausnahme. Sie kommt nur in Betracht für Verpackungen, die bei vergleichbaren Anfallstellen als Abfall anfallen. Für Verpackungsabfälle an privaten Haushaltungen ist diese Möglichkeit ausgeschlossen.
Grundvoraussetzungen sind:
- die Ware wird an eine sog. „vergleichbare Anfallstelle“ (§ 3 Abs. 11 VerpackG), wie z. B. Gastronomie, Kasernen, Verwaltungen etc., geliefert.
- diese Anfallstellen werden direkt oder über zwischengeschaltete Vertreiber in nachprüfbarer Weise beliefert
- an dieser Anfallstelle erfolgt eine regelmäßige unentgeltliche Rücknahme der Verpackungen
- es liegen schriftliche Bestätigungen aller belieferten Anfallstellen über deren Einbindung in die Erfassungsstruktur vor
- eine schriftliche Bescheinigung eines registrierten Sachverständigen weist nach, dass die belieferten Anfallstellen an die kostenlose Erfassungsstruktur angebunden sind und die zurückgenommenen Verpackungen entsprechend den Vorgaben in § 16 Abs. 1 bis 3 VerpackG verwertet, insb. die dort genannten Recyclingquoten erfüllt werden.
Weitere Anforderungen sind:
- Anzeige der Branchenlösung bei der Zentrale Stelle Verpackungsregister vor Beginn der Branchenlösung
- Anzeige aller wesentlichen Änderungen der Branchenlösung bei der Zentrale Stelle Verpackungsregister
- jährliche Vorlage eines Mengenstromnachweises, der den Anforderungen des Verpackungsgesetzes entspricht sowie einer entsprechenden Bescheinigung eines registrierten Sachverständigen.
Sofern die Anforderungen des Verpackungsgesetzes nicht eingehalten sind, unterliegen die Verpackungen weiterhin vollständig der Systembeteiligungspflicht. Wird diese nicht umgesetzt, unterliegen die Verpackungen einem Vertriebsverbot und es liegt eine Ordnungswidrigkeit vor. Verpackungen, die nicht nachweislich über die Branchenlösung zurückgenommen werden, sind ohnehin an einem System zu beteiligen.
Ohne Systembeteiligung unterliegen die Produkte mit den entsprechenden Verpackungen einem Vertriebsverbot – auch bei jedem nachfolgenden Vertreiber. Zusätzlich droht dem Hersteller, der sich ordnungswidrig nicht an einem System beteiligt, eine Geldbuße bis zu einer Höhe von 200.000 EUR.
Der Geltungsbereich des Verpackungsgesetzes ist die Bundesrepublik Deutschland. Sofern Verpackungen aus dem Geltungsbereich exportiert werden, gilt das Verpackungsgesetz nicht. Hier sind die verpackungsrechtlichen Bestimmungen des Ziellandes einzuhalten. Durch die europarechtlichen Vorgaben aus der EU-Verpackungsrichtlinie gelten in den EU-Mitgliedstaaten überall vergleichbare Regelungen.
Zur Zulässigkeit von nachträglichen Abzügen bei „eigenständigen“ bzw. „ungeplanten“ Exporten durch einen Händler/Weitervertreiber siehe 8.8.
08. Wie erfolgt eine Systembeteiligung?
Die Systembeteiligung hat bei einem oder mehreren durch die jeweils zuständige Landesbehörde genehmigten Systemen zu erfolgen, die eine flächendeckende, regelmäßige und unentgeltliche Rücknahme der gebrauchten Verpackungen beim privaten Endverbraucher gewährleisten. Endet die Genehmigung für ein System, ist eine Systembeteiligung ab der Beendigung der Genehmigung nicht mehr möglich. Gleiches gilt vor der Genehmigung eines Systems.
Eine Liste der genehmigten Systeme finden Sie hier.
In Deutschland gilt für bestimmte Verpackungen, wie Verkaufs- Um- und Versandverpackungen eine sogenannte Systembeteiligungspflicht. Diese Pflicht zu erfüllen, ist Sache des Unternehmens, welches die mit Ware befüllte Verkaufs- und/oder Umverpackung, die typischerweise beim privaten Endverbraucher (private Haushalte oder vergleichbare Anfallstellen) als Abfall anfällt, erstmals gewerbsmäßig an einen Dritten in Deutschland mit dem Ziel des Vertriebs, des Verbrauchs oder der Verwendung abgibt.
Um die Systembeteiligungspflicht zu erfüllen, müssen die verpflichteten Unternehmen (im Gesetz als Hersteller benannt) mit einem oder mehreren Systemen einen sogenannten Systembeteiligungsvertrag abschließen. Dabei sind diese verpflichtet, neben der Materialart und der Masse der jeweiligen Verpackungen auch die Registrierungsnummer anzugeben, die sie von der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) im Verpackungsregister LUCID erhalten haben. Außerdem müssen die verpflichteten Unternehmen immer dann eine identische Datenmeldungen zu ihren Verpackungsmengen im Verpackungsregister LUCID melden, wenn sie die Verpackungsmengen ihrem System melden. Dies ist erstmalig beim Vertragsschluss der Fall. Über das Systembeteiligungsentgelt bezahlt man die flächendeckende Sammlung, Sortierung und das Recycling der Verpackungen, die man selbst abgibt.
Neben der Verpackung selbst müssen Hersteller nach dem Verpackungsgesetz auch alle Bestandteile und Hilfsmittel einer Verpackung an einem System beteiligen, die einen typischen Verpackungszweck besitzen. Dazu zählen zum Beispiel Etiketten, Klebestreifen, Verschlüsse sowie alle Füllmaterialien. Diese erfüllen den genannten Zweck, weil sie dem Schutz, der Handhabung und der Darbietung von Waren dienen.
Nein, das Verpackungsgesetz enthält hinsichtlich der Systembeteiligungspflicht keine Bagatellgrenze. Eine solche gibt es allein hinsichtlich der Pflicht zur Abgabe einer Vollständigkeitserklärung („Wer muss eine Vollständigkeitserklärung abgeben?“).
Ja, er muss allerdings alle Erklärungen abgeben, die auch der einzelne Hersteller abzugeben verpflichtet ist. Er kann die Systembeteiligung nur für den Hersteller und auf dessen Registrierungsnummer vornehmen, so dass das System wiederum seine Pflichten gegenüber dem konkreten Hersteller erfüllen kann.
Davon unbenommen ist die Datenmeldung des Verpflichteten im Verpackungsregister LUCID. Diese muss der Verpflichtete selbst vornehmen, und zwar bezogen auf das genehmigte System, welches vom Dritten beauftragt wurde. Eine Datenmeldung, bezogen auf Dritte, ist nicht zulässig.
Ja, es gilt jedoch: ein beauftragter Dritter muss dem System die Herstellerdaten, inklusive der jeweiligen Registrierungsnummer, mit jeweils konkreten Mengen je Hersteller melden. Ferner muss der Systembetreiber jedem Verpflichteten unverzüglich rückbestätigen, für welche Menge pro Materialart eine Systembeteiligung vorgenommen wurde. Diese gesetzlichen Vorgaben verändern die Tätigkeit von Dritten/Maklern gegenüber der Situation nach der Verpackungsverordnung. Eine Systembeteiligung durch einen beauftragten Dritten kann nur noch konkret auf eine Registrierungsnummer erfolgen, also nicht im Vorfeld in Bezug auf abstrakte Mengen oder auf ein Mengenpaket für mehrere Hersteller. Auch muss gewährleistet sein, dass der Hersteller die Rückbestätigung des entsprechenden Systembetreibers erhält.
Davon unbenommen ist die Datenmeldung des Verpflichteten im Verpackungsregister LUCID. Diese muss der Verpflichtete selbst vornehmen, und zwar bezogen auf das genehmigte System, welches vom Dritten beauftragt wurde. Eine Datenmeldung, bezogen auf Dritte, ist nicht zulässig.
Zulässig sind nachträgliche Abzüge nach § 7 Absatz 3 VerpackG, wenn die systembeteiligten Verpackungen wegen Beschädigung oder Unverkäuflichkeit nicht an den Endverbraucher abgegeben werden und der Hersteller die Verpackungen zurückgenommen sowie einer Verwertung entsprechend den Anforderungen des § 16 Absatz 5 VerpackG zugeführt hat. Die Rücknahme und anschließende Verwertung sind in jedem Einzelfall in nachprüfbarer Form zu dokumentieren. In diesem Fall gelten die betreffenden Verpackungen nach Erstattung der Beteiligungsentgelte nicht mehr als in Verkehr gebracht.
Auch der „eigenständige“ bzw. „ungeplante“ Export durch einen Händler/Weitervertreiber kann nach § 12 Nummer 3 VerpackG unter strengen Voraussetzungen zur nachträglichen Befreiung von der Systembeteiligungspflicht führen, wenn die systembeteiligten Verpackungen nachweislich nicht in Deutschland bzw. im Geltungsbereich des Verpackungsgesetzes an den Endverbraucher abgegeben werden. Dazu muss der Export unter anderem im Einzelfall nachprüfbar vom Erstinverkehrbringer/Hersteller dokumentiert werden. Ein gesetzlicher Rückerstattungsanspruch gegenüber dem System entsteht in diesem Fall jedoch nicht.
Einzelheiten entnehmen Sie bitten unserem FAQ in Langform, welches die aktuelle Gesetzesauslegung der ZSVR darstellt. Die ZSVR legt diese Rechtsauffassung für die Abgabe der Vollständigkeitserklärungen ab dem Bezugsjahr 2020 zwingend zugrunde.
09. Wie ist eine Vollständigkeitserklärung abzugeben?
Das bereits in der Verpackungsverordnung enthaltene Instrument der Vollständigkeitserklärung erhöht die Transparenz hinsichtlich der in Verkehr gebrachten Verpackungen. Vorrangiges Ziel der Regelung ist es, Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen dazu anzuhalten, ihrer Systembeteiligungspflicht vollständig und korrekt nachzukommen. Die Vollständigkeitserklärung hat Angaben über die Materialart und Masse aller im vorangegangenen Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Verkaufs- und Umverpackungen zu enthalten – auch solcher, die nach Gebrauch bei Industrie oder Großgewerbe als Abfall anfallen. Die Vollständigkeitserklärung bedarf der Prüfung und Bestätigung durch einen registrierten Sachverständigen oder durch einen registrierten Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigten Buchprüfer.
Die Pflicht zur Abgabe einer Vollständigkeitserklärung für das Vorjahr besteht für Hersteller, wenn die Menge an in Verkehr gebrachten systembeteiligungspflichtigen Verpackungen im vorangegangenen Kalenderjahr mindestens eine der drei folgenden Schwellenwerte erreicht, beziehungsweise überschreitet oder eine behördliche Anordnung zur Abgabe einer Vollständigkeitserklärung erteilt wird.
Auflistung der Schwellenwerte für Verpackungsmengen, die zur Abgabepflicht einer Vollständigkeitserklärung führen:
- Glas: 80 000 kg
- Papier, Pappe, Karton (PPK) in Summe: 50 000 kg
- Eisenmetalle + Aluminium + Kunststoffe + Getränkekartonverpackungen + sonstige Verbundverpackungen (LVP) in Summe: 30 000 kg
Die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) und auch die zuständigen Landesbehörden sind auch bei Unterschreiten der Schwellenwerte befugt, die Hinterlegung einer Vollständigkeitserklärung jederzeit zu verlangen.
Die Vollständigkeitserklärung ist zusammen mit der Prüfbestätigung sowie dem zugehörigen Prüfbericht des registrierten Prüfers elektronisch bei der Zentrale Stelle Verpackungsregister in LUCID zu hinterlegen. Registrierte Prüfer finden Sie im Prüferregister der Zentrale Stelle Verpackungsregister über LUCID. Einzelheiten zur Hinterlegung sowie der qualifizierten elektronischen Signatur sowie zum technischen Ablauf der Hinterlegung der Vollständigkeitserklärung finden Sie in der „Technischen Anleitung Vollständigkeitserklärung“.
Die Vollständigkeitserklärung enthält Angaben zu(r)
- Materialart und Masse aller im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals in Verkehr gebrachten systembeteiligungspflichtigen Verpackungen;
- Materialart und Masse aller im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals mit Ware befüllt in Verkehr gebrachten Verkaufs- und Umverpackungen, die typischerweise nicht beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen;
- Beteiligung an einem oder mehreren Systemen hinsichtlich der im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals in Verkehr gebrachten systembeteiligungspflichtigen Verpackungen;
- Materialart und Masse aller im vorangegangenen Kalenderjahr über eine oder mehrere Branchenlösungen nach § 8 zurückgenommenen Verpackungen;
- Materialart und Masse aller im vorangegangenen Kalenderjahr gemäß § 7 Absatz 3 zurückgenommenen Verpackungen;
- Erfüllung der Verwertungsanforderungen hinsichtlich der im vorangegangenen Kalenderjahr zurückgenommenen Verkaufs- und Umverpackungen nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2;
- Erfüllung der Verwertungsanforderungen hinsichtlich der im vorangegangenen Kalenderjahr gemäß § 7 Absatz 3 zurückgenommenen Verpackungen.
Die Angaben sind durch einen registrierten Prüfer zu prüfen und bestätigen zu lassen. Die Prüfung und Bestätigung erfolgt anhand der „Prüfleitlinien Vollständigkeitserklärung“ zur Prüfung und Bestätigung von Vollständigkeitserklärungen gemäß § 11 VerpackG (https://www.verpackungsregister.org/stiftung-behoerde/pruefleitlinien/).
Die Vollständigkeitserklärung muss jährlich bis zum 15. Mai für das Vorjahr abgeben werden. Fällt der Stichtag auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag verlängert sich die Frist bis zum Ablauf des nächstfolgenden Werktages. Sofern die Vollständigkeitserklärung auf Verlangen der Zentralen Stelle oder der Landesvollzugsbehörden abgegeben werden muss, wird in der Anordnung die einzuhaltende Frist angegeben.
10. Was ist das Prüferregister?
Die Zentrale Stelle Verpackungsregister nimmt Sachverständige, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und vereidigte Buchprüfer, die ihr gegenüber anzeigen, dass sie beabsichtigen, nach dem Verpackungsgesetz relevante Prüfungen durchzuführen, in ein Prüferregister auf und veröffentlicht dieses im Internet.
Die Sachverständigen müssen sich aus technischen Gründen einzeln registrieren, eine Registrierung von Sachverständigenorganisationen ist nicht möglich. Die grundsätzlichen Anforderungen für die Registrierung ergeben sich aus § 27 VerpackG. Neben den Stammdaten, die für die Registrierung notwendig sind, ist ein geeigneter Nachweis über die Berufsberechtigung erforderlich. Dieser ist bei der Registrierung hochzuladen. Es reicht nicht aus, eine Berechtigung für eine Prüfergesellschaft hochzuladen, es ist ein Nachweis bezogen auf den konkreten Prüfer erforderlich. Wenn die Daten und der Nachweis von der Zentrale Stelle Verpackungsregister geprüft wurden, wird die Registrierung freigegeben. Dies kann einige wenige Werktage in Anspruch nehmen.
11. Was bedeutet Mindeststandard für die Bemessung der Recyclingfähigkeit einer Verpackung?
Die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister erarbeitet jährlich im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt einen Mindeststandard zur Bemessung der Recyclingfähigkeit von Verpackungen. Dabei sind die jeweiligen Materialarten der Verpackungen und die einzelnen Verwertungswege zu berücksichtigen. Wichtig ist, dass hier die konkrete Praxis der Sortierung und Verwertung abzubilden ist. Eine theoretische Verwertbarkeit reicht nicht aus, um bei der Bemessung der Recyclingfähigkeit berücksichtigt zu werden.
Ziel ist es, den Herstellern durch gestaffelte Beteiligungsentgelte der Systeme Anreize zu geben, die grundsätzliche Recyclingfähigkeit sowie den Anteil von Rezyklaten und nachwachsenden Rohstoffen in den Verpackungen zu verbessern.
Adressat des Mindeststandards sind zunächst die Systeme, mittelbar aber gerade auch die Hersteller/Erstinverkehrbringer. Die Systeme sind verpflichtet, das recyclinggerechte Design im Rahmen der Bemessung ihrer Beteiligungsentgelte zu berücksichtigen. Die Bewertung der Recyclingfähigkeit der Verpackungen und die finanzielle Anreizsetzung obliegt damit den Systemen. Diese haben das recyclinggerechte Design von Verpackungen unter Berücksichtigung des Mindeststandards einzuordnen und über die finanziellen Anreize durch die Beteiligungsentgelte zu entscheiden. Die Systeme haben der Zentrale Stelle Verpackungsregister jährlich über die Umsetzung der Vorgaben von § 21 VerpackG Bericht zu erstatten.
Nein, das ist im Gesetz nicht geregelt.
Sie haben noch weitere Fragen? Senden Sie uns doch bitte eine E-Mail an anfrage[at]verpackungsregister.org.