FAQ
Hier lesen Sie Antworten auf vielfach gestellte Fragen zum Verpackungsgesetz und zur Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister, insbesondere zur Registrierung, der Systembeteiligung, den Datenmeldungen, der Vollständigkeitserklärung und zu weiteren Inhalten der Umsetzung des Gesetzes. Diese Hinweise geben Auskunft zum Verständnis des Gesetzes sowie zu den konkreten gesetzlichen Pflichten der Hersteller und Vertreiber von Verpackungen und erklären die einzelnen Schritte bei der Registrierung, der Systembeteiligung und den Datenmeldungen. Die Hinweise werden auf Grundlage der Fragen, die uns übermittelt werden, laufend erweitert. Folgende Themen sind behandelt:
Diese betreffen folgende Themenbereiche:
01. Verpackungsgesetz – Sinn und Zweck?
Das Verpackungsgesetz regelt Anforderungen an die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Entsorgung von Verpackungen. Es ist zum Januar 2019 in Kraft getreten und hat die bis dahin geltende Verpackungsverordnung von 1992 abgelöst. Schon die Verpackungsverordnung hat die Produktverantwortung der Hersteller und Vertreiber von Verpackungen eingeführt, für Verkaufsverpackungen die Pflicht zur Beteiligung an Entsorgungssystemen – sog. duale Systeme – geregelt und diesen hohen Recyclingquoten vorgegeben.
Es verpflichtet die Erstinverkehrbringer von mit Ware befüllten Verkaufsverpackungen, die zum privaten Endverbraucher gelangen, bereits vor dem Inverkehrbringen der Verpackung zur Registrierung bei der Zentrale Stelle Verpackungsregister. Ergänzend haben die verpflichteten Erstinverkehrbringer die Datenmeldungen über die in Verkehr gebrachten Verpackungen, die sie an die Systeme übermitteln, dupliziert an die Zentrale Stelle zu melden.
Das Verpackungsgesetz hat vor allem die Zentrale Stelle Verpackungsregister geschaffen und mit umfangreichen, teilweise hoheitlichen Aufgaben betraut. Darüber hinaus setzt das Gesetz insbesondere höhere Recyclingquoten, fordert einen Mindeststandard für die Bemessung der Recyclingfähigkeit von Verkaufsverpackungen, erweitert den Einfluss der Kommunen auf die Gestaltung der Sammlung von Verkaufsverpackungen vor Ort, regelt eine klarere Kontrolle der Entsorgungssysteme, stellt höhere Anforderungen an Sachverständige, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und vereidigte Buchprüfer, die Prüfaufgaben wahrnehmen, und bringt neue Anforderungen für Getränkeverpackungen.
02. Produktverantwortung für Verpackungen – was bedeutet das und wer ist betroffen?
Produktverantwortung bedeutet, dass derjenige der ein Produkt herstellt und vertreibt, bereits bei Entwicklung, Produktion und Vertrieb die spätere Entsorgung des Produktes in den Blick zu nehmen hat. Er muss die Recyclingfähigkeit seines Produktes berücksichtigen und die Rücknahme des Produktes nach Gebrauch sowie deren Entsorgung verantwortlich sicherstellen.
Das Verpackungsgesetz regelt dies für die verschiedenen Verpackungsarten und Füllgüter in differenzierter, angepasster Art und Weise.
Betroffen sind grundsätzlich alle Verantwortlichen in der Verpackungskette. Der Produzent einer Verpackung hat z.B. Anforderungen an Material, Gestaltung und Kennzeichnung der Verpackung zu beachten.
Wer eine mit Ware befüllte Verkaufs- oder Umverpackung, die typischerweise zum privaten Endverbraucher gelangt, erstmals in Verkehr bringt, ist „Hersteller einer systembeteiligungspflichtigen Verpackung“ und damit zur Registrierung bei der Zentrale Stelle Verpackungsregister sowie zur Beteiligung an einem von den zuständigen Länderbehörden genehmigten Entsorgungssystem verpflichtet (oftmals „duales System“ genannt; die dualen Systeme sind im Gesetz mit dem Begriff Systeme bezeichnet).
Wer Serviceverpackungen herstellt, kann auf Verlangen des Letztvertreibers dieser Verpackung (demjenigen, der eine Ware in die Serviceverpackung füllt und an den Konsumenten abgibt, z.B. Brötchentüte beim Bäcker, Imbissschale in der Schnellgastronomie) zur Beteiligung dieser Verpackungen an einem dualen System verpflichtet werden.
Bei Transportverpackungen beginnen die Pflichten bereits eine Vertriebsstufe früher: Als Hersteller einer Transportverpackung treffen ihn Rücknahme- und Verwertungspflichten. Dies setzt allerdings voraus, dass bereits bei der Produktion die Nutzung bekannt ist. Dies dürfte in vielen Fällen nicht der Fall sein, dann beginnen die Rücknahme- und Verwertungsverpflichtungen ebenfalls mit der Befüllung.
Wer eine Transport-, Verkaufs- oder Umverpackung in Verkehr bringt, die in den Bereich Industrie bzw. Großgewerbe gelangt, ist „Vertreiber“ und zur Rücknahme- und Verwertung der Verpackung verpflichtet.
03. Zentrale Stelle Verpackungsregister – Funktion und Aufgaben?
Die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) wurde geschaffen, um die Marktüberwachung über die Pflichten der Inverkehrbringer von Verpackungen sowie der Entsorgungssysteme zu bündeln und effektiver zu gestalten. Im Zusammenwirken mit den Landesvollzugsbehörden soll die ZSVR für Transparenz und fairen Wettbewerb bei der Wahrnehmung der Produktverantwortung für Verkaufsverpackungen und im Markt der Entsorgungssysteme sorgen. Damit sollen vor allem auch Wettbewerbsverzerrungen durch Trittbrettfahrer vermieden werden, die in der Vergangenheit zu jährlichen Schäden in Höhe von über 200 Mio. EUR führten, welche durch die gesetzestreuen Unternehmen mitgetragen werden mussten.
Die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) verantwortet hoheitliche Aufgaben wie z.B. die Registrierung der Inverkehrbringer von Verkaufsverpackungen, die Entgegennahme und Prüfung der Datenmeldungen der Inverkehrbringer und der Entsorgungssysteme, die Marktanteilsberechnungen für die Systeme und Branchenlösungen, den Mindeststandard für die Bemessung der Recyclingfähigkeit von Verpackungen, die Prüfung von Mengenstromnachweisen und Recyclingquoten sowie das Prüferregister und die Prüfleitlinien für Sachverständige und Prüfer. Daneben hat die ZSVR privatrechtliche Aufgaben wie z.B. die Einrichtung des Registers und der Datenbank, den Abschluss von Finanzierungsvereinbarungen mit dualen Systemen und Branchenlösungen, den Austausch mit anderen Behörden sowie die Information von Verpflichteten und der Öffentlichkeit.
Die Zentrale Stelle Verpackungsregister wurde als Stiftung von folgenden Verbänden gegründet:
- Bundesvereinigung der Deutschen Ernährungsindustrie e. V.
- Handelsverband Deutschland - HDE - e. V.
- IK Industrievereinigung Kunststoffverpackungen e. V.
- Markenverband e.V.
Die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) ist als Stiftung des bürgerlichen Rechts errichtet und seit dem 1. Januar 2019 für die hoheitlichen Aufgaben durch das Verpackungsgesetz beliehen, also insofern bundesweit als Behörde tätig. Sie unterliegt in diesem hoheitlichen Bereich der Rechts- und Fachaufsicht des Umweltbundesamtes. Sie benötigt in mehreren Tätigkeitsbereichen ein Einvernehmen anderer Behörden, wie z.B. des Umweltbundesamtes oder des Bundeskartellamtes. Die Entscheidungen der ZSVR als Verwaltungsakt sind gerichtlich überprüfbar. Hinsichtlich der Haushalts- und Wirtschaftsführung unterliegt die ZSVR der Prüfung durch den Bundesrechnungshof.
Das Register und der Datenbereich der Zentrale Stelle Verpackungsregister müssen schon aus kartellrechtlichen Gründen als „Hochsicherheitstrakt“ ausgestaltet sein. Es gibt ein strenges Regime zur Informationssicherheit auf hohem technischen Niveau. Der Umgang mit den Daten, das Vier-Augen-Prinzip und weitere strenge Compliance-Vorgaben werden intensiv vom Umweltbundesamt überwacht. Ein Einblick in die Daten durch Gremienangehörige ist ausgeschlossen.
Die Zentrale Stelle Verpackungsregister ist keine Sanktionsbehörde. Sie soll für Standards und Transparenz sorgen. Wenn allerdings Unregelmäßigkeiten festgestellt werden, dann ist sie verpflichtet, diese aufzuklären. Entsprechend hat sie Befugnisse, Unterlagen anzufordern und ggf. weitere Prüfungen zu veranlassen. Gesetzesverstöße werden durch die jeweils zuständigen Behörden in Bund und Ländern geahndet.
Sowohl die Aufbaukosten als auch die jährlichen Betriebskosten werden verursachergerecht über Umlagen refinanziert, die die (dualen) Systeme und Branchenlösungen tragen müssen. Diese Umlagen sind auf die „notwendigen Kosten“ beschränkt. Diese notwendigen Kosten müssen über einen Wirtschaftsprüfer testiert und die Bemessung des Umlageaufkommens muss vom Umweltbundesamt genehmigt werden. Die sparsame Verwendung der Mittel wird im Rahmen der Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung durch den Bundesrechnungshof kontrolliert.
04. Wer ist zur Registrierung verpflichtet?
Die Registrierungspflicht trifft jeden, der eine mit Ware befüllte Verkaufs- oder Umverpackung, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfällt (im Gesetz „systembeteiligungspflichtige Verpackung“ genannt), in Deutschland erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringt (im Gesetz „Hersteller“ genannt).
Registrierungspflichtiger „Hersteller“ ist danach:
- wer eine leere Verpackung, die typischerweise zum privaten Endverbraucher gelangt, mit einer Ware befüllt und erstmals in Deutschland in Verkehr bringt (Erstinverkehrbringer)
- wer verpackte Ware, die typischerweise zum privaten Endverbraucher gelangt, nach Deutschland importiert und hier erstmals in Verkehr bringt (Importeur); dies kann sein,
- wer mit Sitz im Ausland die Ware nach Deutschland sendet
- wer mit Sitz in Deutschland die Lieferung veranlasst hat
Grundsätzlich gilt: wer beim Grenzübertritt die rechtliche Verantwortung für die Ware trägt, ist „Importeur“.
- wer im Versandhandel eine Versandverpackung, die typischerweise zum privaten Endverbraucher gelangt, mit Ware befüllt und erstmals in Deutschland in Verkehr bringt (Versandhändler bzw. Online-Händler)
- bei Serviceverpackungen ist auf Verlangen des Letztvertreibers dieser Verpackung ausnahmsweise auch der Produzent/Erstinverkehrbringer der leeren Verpackung registrierungspflichtig
Kein registrierungspflichtiger „Hersteller“ ist, wer eine Verpackung produziert und nur als leere Verpackung in Verkehr bringt.
Der maßgebliche Herstellerbegriff geht weiter als das in der Praxis verbreitete Verständnis, dass Hersteller eines Produktes nur der ist, der es produziert hat. In vielen Konstellationen gilt auch ein Händler/Vertreiber als Hersteller, so etwa:
- das Handelsunternehmen, das verpackte Ware durch einen Lohnhersteller produzieren lässt und ausschließlich selbst auf der Verpackung genannt wird (Wer ist Inverkehrbringer bei Eigenmarken des Handels?)
- das Handelsunternehmen mit Sitz im Ausland, das mit Ware befüllte Verpackungen nach Deutschland exportiert und zum Zeitpunkt des Grenzübertritts die rechtliche Verantwortung für die Ware trägt (registrierungs- und systembeteiligungspflichtig für Primär- und Versandverpackung)
- das Handelsunternehmen mit Sitz im Inland, das mit Ware befüllte Verpackungen nach Deutschland importiert und zum Zeitpunkt des Grenzübertritts die rechtliche Verantwortung für die Ware trägt (registrierungs- und systembeteiligungspflichtig für Primär- und Versandverpackung)
- der ausländische Versandhändler, der mit Ware befüllte Verpackungen nach Deutschland exportiert und zum Zeitpunkt des Grenzübertritts die rechtliche Verantwortung für die Ware trägt (registrierungs- und systembeteiligungspflichtig für Primär- und Versandverpackung)
- der inländische Versandhändler, der mit Ware befüllte Verpackungen nach Deutschland importiert und zum Zeitpunkt des Grenzübertritts die rechtliche Verantwortung für die Ware trägt (registrierungs- und systembeteiligungspflichtig für Primär- und Versandverpackung)
- der Versandhändler, der Ware in seine Versandverpackungen füllt und an die Endverbraucher weiterversendet (registrierungs- und systembeteiligungspflichtig für die Versandverpackung)
Grundsätzlich gelten für den Online-Handel dieselben Maßgaben wie für den Versandhandel. Beispiele für registrierungspflichtige „Hersteller“ / „Erstinverkehrbringer“ finden Sie hier.
Registrierungs- und systembeteiligungspflichtige „Hersteller“ sind ferner auch
- der Online-Shop mit Sitz im Ausland, der verpackte Waren direkt an private Endverbraucher in Deutschland liefert
- der Online-Händler mit Sitz in Deutschland, der im Fall von Retouren das selbst reparierte Produkt in eigener Verpackung an den Endkunden zurückschickt
Wenn ein Verkäufer (Versand- bzw. Onlinehändler) seine Ware durch einen externen Dritten verschicken lässt, ist grundsätzlich dieser Dritte als Versanddienstleister hinsichtlich der jeweiligen Versandverpackung registrierungs- und systembeteiligungspflichtig.
Dies kann ein Fulfillment-Dienstleister oder ein Produzent / Großhändler sein, der via Dropshipping vom Verkäufer (Versand- bzw. Onlinehändler) unmittelbar mit dem Versand der Ware beauftragt wird.
Nur in dem Fall, in dem außen auf der Versandverpackung ausschließlich der Verkäufer (Versand- bzw. Onlinehändler) erkennbar ist, ist dieser selbst registrierungs- und systembeteiligungspflichtig.
Im Folgenden Informationspapier sind die Fallgestaltungen für den Online-Handel noch einmal vertiefend betrachtet. FAQ: Fullfillment und Dropshipping
Das Verpackungsgesetz (VerpackG) enthält auch Regelungen für die Herstellung von Verpackungen, z.B. Stoffbeschränkungen (§ 5 VerpackG) oder Vorschriften zur Kennzeichnung von Verpackungen (§ 6 VerpackG). Diese Regelungen gelten gerade für die leere Verpackung und mithin für den Produzenten der Verpackung.
Da Anknüpfungspunkt der Registrierungs- und Systembeteiligungspflicht das Befüllen von Verpackungen mit Ware ist, sind die Verpackungshersteller, die leere Verpackungen in Verkehr bringen, von diesen Pflichten grundsätzlich nicht betroffen (Ausnahme Transportverpackungen bzw. Verpackungen für Industrie und Großgewerbe – siehe unten).
Eine Sonderregelung gilt für Serviceverpackungen. Bei diesen kann derjenige, der die Serviceverpackung mit Ware befüllt und erstmals an den Endverbraucher abgibt, von einem der Vorlieferanten verlangen, dass dieser sich für seine Serviceverpackungen registriert und an einem Entsorgungssystem beteiligt („Was ist eine Serviceverpackung?“).
Die Rücknahme- und Verwertungspflichten für Transportverpackungen sowie für Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise im Bereich der Industrie bzw. Großgewerbe als Abfall anfallen, gelten auch für die Hersteller/Inverkehrbringer der leeren Verpackung.
Jede tatsächliche Abgabe an einen Dritten im Geschäftsverkehr ist ein „Inverkehrbringen“ im Sinne des Verpackungsgesetzes. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Abgabe entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt. Eine Systembeteiligung ist z. B. auch für Warenproben oder Give-aways oder andere unentgeltliche Übergabe von verpackten Waren erforderlich, sofern dies in Ausübung bzw. zur Unterstützung einer gewerblichen Tätigkeit erfolgt. Jede Weitergabe im Rahmen der Produktdistribution ist erfasst. Erforderlich ist allerdings, dass ein Dritter neuen Gewahrsam an der Verpackung erlangt hat.
Wer seine selbstständige Tätigkeit durch Gewerbeanzeige angezeigt hat, anzeigen müsste oder wer im Sinne des Einkommenssteuerrechts Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit oder Land- und Forstwirtschaft erzielt, handelt gewerbsmäßig im Sinne des Verpackungsgesetzes.
Auch wer Verluste aus seiner Tätigkeit steuerlich geltend macht oder wer einen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen (§ 13a Abs. 6 EStG) ermittelt, handelt gewerbsmäßig.
Vertiefende Informationen entnehmen Sie dem Informationsblatt zum gewerbsmäßigen Inverkehrbringen. Themenpapier: Gewerbsmäßiges Inverkehrbringen
Bei Eigenmarken kann die gesetzliche Eigenschaft des Erstinverkehrbringers mit demjenigen, der tatsächlich eine Verpackung erstmalig mit Ware befüllt, auseinanderfallen, wenn ein sogenannter Dritter eine Befüllung in Auftrag gibt. Befüllen beziehungsweise Verpacken im Auftrag eines Dritten liegt zum Beispiel vor, wenn ein Handelsunternehmen einen Lohnabfüller/ Lohnhersteller die Ware befüllen beziehungsweise verpacken lässt. Wird ausschließlich der Dritte mit Namen oder Marke auf der Verpackung genannt, ist dieser Dritte registrierungs- und systembeteiligungspflichtiger Hersteller. Maßgeblich sind die konkreten Angaben auf der Verpackung. Nur in dem Fall, in dem der Lohnabfüller nicht auf der Verpackung erkennbar ist, geht die Hersteller -Eigenschaft auf den Auftraggeber (Dritten) über.
Befindet sich auf der Verpackung der Name des Lohnherstellers mit dem Zusatz „hergestellt für [Name/Marke des Handelsunternehmens]“, so bleibt der Lohnhersteller der Erstinverkehrbringer/Hersteller und damit registrierungs- und systembeteiligungspflichtig.
Kennzeichnungen (z. B. aufgrund des Lebensmittelrechts), ohne namentliche Nennung (Identitätskennzeichen) gelten nicht als Nennung des Lohnabfüllers; es verbleibt dann bei der Registrierungs- und Systembeteiligungspflicht des Dritten.
Angaben ohne Namensnennung (Identitätskennzeichen wie beispielsweise die Zulassungsnummer bzw. Genusstauglichkeitskennzeichen aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 bei Lebensmitteln oder auch die Registrierungsnummer des Verpackungsregisters LUCID) sind keine Namensnennung im Sinne des § 3 Absatz 9 Satz 2 VerpackG. Identitätskennzeichen, die auf ein anderes als das auf der Verpackung namentlich genannte Unternehmen hinweisen, können daher allein nicht die Anwendung von § 3 Absatz 9 Satz 2 VerpackG ausschließen. § 3 Absatz 9 Satz 2 VerpackG ist anzuwenden, wenn die weiteren Voraussetzungen vorliegen.
Wenn Verkaufsverpackungen im Auftrag eines (Handels-)Unternehmens unter Verwendung von dessen (Eigen-)Marke und/oder Namen, ohne namentliche Nennung des abfüllenden Unternehmens auf der Verpackung, in Verkehr gebracht werden, ist in einem solchen Fall der Auftraggeber und nicht der Abfüller als Hersteller/Erstinverkehrbringer einzuordnen, wenn die verpackte Ware auch an den Auftraggeber abgegeben wird. In diesem Fall muss der Auftraggeber die Systembeteiligung und Registrierung vornehmen. Er gilt dann als Hersteller im Sinne des Verpackungsgesetzes.
Identitätskennzeichen lassen regelmäßig durch Recherchen Rückschlüsse auf das gekennzeichnete Unternehmen zu. Verpackungsrechtliche Bedeutung haben sie typischerweise nicht. In jedem Fall bedarf es bei Identitätskennzeichen weiterer Schritte, um das gekennzeichnete Unternehmen zu ermitteln. Ohne namentliche Nennung des anderen Unternehmens führen sie daher nicht zu einer Nichtanwendbarkeit von § 3 Absatz 9 Satz 2 VerpackG. Identitätskennzeichen sind insbesondere bei einigen Lebensmitteln als Ursprungskennzeichnung lebensmittelrechtlich vorgeschrieben, ohne dass sie verpackungsrechtliche Bedeutung erlangen.
Zwingende Namensangaben aufgrund anderer rechtlicher Vorschriften, die in keinem Zusammenhang zur verpackungsrechtlichen Herstellereigenschaft stehen, können allein nicht die Anwendung von § 3 Absatz 9 Satz 2 VerpackG ausschließen. § 3 Absatz 9 Satz 2 VerpackG ist anzuwenden, wenn die weiteren Voraussetzungen vorliegen.
Aus Transparenzgründen sollte die rechtliche Vorschrift, die zur zusätzlichen Namensangabe zwingt, jedoch genannt werden, Beispiel: „Verantwortliche Person nach KosmetikV: [Name]“.
Zusätzliche Namensangaben, die vom verpackungsrechtlichen Hersteller abweichen, sind teilweise aufgrund gesetzlicher Vorschriften zwingend, beispielsweise nach der KosmetikV. Sie führen dann nicht zu einer Nichtanwendbarkeit von § 3 Absatz 9 Satz 2 VerpackG, wenn die zusätzliche Namensnennung keine verpackungsrechtliche Bedeutung hat.
Wer verpackte Ware, die typischerweise zum privaten Endverbraucher gelangt, nach Deutschland importiert und hier erstmals in Verkehr bringt ist registrierungs- und systembeteiligungspflichtiger Importeur; dies kann sein,
- wer mit Sitz im Ausland die Ware nach Deutschland sendet
- wer mit Sitz in Deutschland die Lieferung veranlasst hat
Grundsätzlich gilt: Wer beim Grenzübertritt die rechtliche Verantwortung für die Ware trägt, wird als „Importeur“ angesehen.
Vertiefende Informationen entnehmen Sie dem Informationsblatt zum Importeur.
Bei Druckerzeugnissen/Verlagserzeugnissen ist Hersteller/Erstinverkehrbringer in der Regel der Verlag bzw. Kunde des Druckhauses, wenn die Herstellung der Druckerzeugnisse sowohl hinsichtlich der Gestaltung des Druckerzeugnisses als auch hinsichtlich der Gestaltung der Verpackung (z.B. Schutzfolie, Katalog-, Postwurfverpackungen) nach seinen Vorgaben geschieht. In diesen Fällen ist der Verlag bzw. Kunde des Druckhauses registrierungs- und systembeteiligungspflichtig.
Wichtig ist, dass Registrierung und Systembeteiligung vor dem Inverkehrbringen des Druckerzeugnisses vorgenommen wurden.
Eine Systembeteiligungspflicht für Verpackungen von Druckerzeugnissen / Verlagserzeugnissen liegt nur dann vor, wenn diese als Ware einzustufen sind. Die Wareneigenschaft kann beispielsweise bei Rechnungen oder Postwurfsendungen in Briefumschlägen fraglich sein. Hier kommt es darauf an, ob die Übermittlung eines gedanklichen Inhalts im Vordergrund steht (dann ist das Dokument keine Ware) oder die Verfügbarkeit der Verkörperung (dann handelt es sich um eine Ware).
Vertiefende Informationen entnehmen Sie dem Informationsblatt zu Dokumenten, Zeitungen, Zeitschriften usw. FAQ: Dokumente, Zeitungen, Zeitschriften, Bücher, Bedienungsanleitungen, Postwurfsendungen, Werbeprospekte etc.: Abgrenzung Ware / Nicht-Ware zur Einstufung von Verpackungen
Informationen zur Prüfung, wann ein Gegenstand eine Verpackung ist und welche Kriterien zur Bestimmung der Verpackungseigenschaft eines Gegenstandes heranzuziehen sind, entnehmen Sie bitte unserem Themenpapier „Überprüfung, ob ein Gegenstand eine Verpackung oder eine Nicht-Verpackung ist“.
Systembeteiligungspflichtige Verpackungen sind mit Ware befüllte Verkaufs- oder Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen.
Verkaufsverpackung ist eine Verpackung, die typischerweise dem Endverbraucher mit Ware befüllt angeboten wird. Auch Serviceverpackungen und Versandverpackungen sind Verkaufsverpackungen.
Serviceverpackungen sind Verpackungen, die erst beim Letztvertreiber mit Ware befüllt und dann dem Endverbraucher übergeben werden, z.B. die Brötchentüte beim Bäcker, die Imbissschale der Schnellgastronomie, Tragetaschen, Coffee-to-go-Becher.
Weitere Beispiele hierfür sind:
- Becher und Tassen für Heißgetränke inkl. Deckel
- Becher für Kaltgetränke
- Automatenbecher
- Becher für Eis, Milchshakes, Spirituosen, etc.
- Becher für Speisen, z. B. für Suppen, Smoothies, Müsli, Popcorn u.dgl.
- Teller für Suppen, Menüteller u. dgl.
- Salatschalen, Menüschalen mit und ohne Deckel
- Tabletts und Schalen z. B. für Kuchen, Würstchen, Salate, Pommes-frites etc.
- Menü- und Snackboxen, z. B. Lunchboxen, Nudelboxen, Pizzaschachteln
- Beutel, Einschläge, Zuschnitt, Spitztüten, z. B. Sandwichbeutel, Thermobeutel, Wrappings, Pommes-frites-Tüten etc.
- Knotenbeutel, Beutel, Spitztüten und Einschläge, die im Obst- und Gemüsehandel, im Direktvertrieb, auf Wochenmärkten oder im Obst- und Gemüsebereich des Lebensmitteleinzelhandels abgegeben werden
- Beutel, Zuschnitte, Einschläge, die an den Frischetheken des Handels, des Lebensmittelhandwerks oder des Feinkosthandels abgegeben werden
- Tragetaschen aller Art
- Einschläge und Beutel, die von Wäschereien und Reinigungen abgegeben werden
- Netze, Blumenpapier, Blumenfolien, Einschläge, die von Floristen, Gartenbaubetrieben oder mit Weihnachtsbäumen abgegeben werden
- Sonstige, z. B. Tortenspitzen, Aufleger, Manschetten, Tragehilfen u. dgl.
Nein. Eine Befüllung beim Letztvertreiber ist auch gegeben, wenn sie nicht unmittelbar in der Verkaufsstelle, aber in deren räumlicher Nähe erfolgt, z.B. in einem an den Verkaufsraum angrenzenden separaten Produktions- bzw. Arbeitsraum. Das Kriterium „räumliche Nähe“ liegt vor, wenn die Befüllung und die Abgabe an den Endverbraucher auf demselben Betriebsgelände eines Letztvertreibers oder allenfalls wenige hundert Meter davon entfernt erfolgen. Es liegt grundsätzlich nicht mehr vor, wenn zwischen Abfüllort und Verkaufsstelle bzw. Ort der Übergabe an den Endverbraucher ein Transport auf öffentlichen Straßen notwendig ist. So ist z. B. bei einer zentralen Befüllung und anschließendem Transport zu verschiedenen Filialen eine räumliche Nähe nicht mehr gegeben. In diesen Fällen liegen keine Serviceverpackungen vor.
Vertiefende Informationen zum Kriterium der „räumlichen Nähe“ entnehmen Sie dem folgenden Informationsblatt. FAQ: „Räumliche Nähe“ bei Serviceverpackungen
Nein. Die Abfüllung kann zeitlich auch vor der tatsächlichen Abgabe an den Endverbraucher erfolgen. In der Regel fällt jedoch der Zeitpunkt der Befüllung mit dem Zeitpunkt des Inverkehrbringens (Abgabe an den Endverbraucher) zusammen.
Der Letztvertreiber kann von einem der Vorvertreiber der von ihm mit Ware befüllten Serviceverpackungen verlangen, dass sich einer von diesen hinsichtlich der von ihm gelieferten unbefüllten Serviceverpackungen an einem dualen System beteiligt. Den Letztvertreiber der Serviceverpackung treffen dann bezüglich dieser Serviceverpackungen keine weiteren Systembeteiligungspflichten mehr. Er sollte jedoch sicherstellen, dass ein Vorvertreiber die Systembeteiligungspflicht vollständig übernommen hat. Die Systembeteiligungspflicht des Letztvertreibers hinsichtlich anderer Service-, Verkaufs- und Umverpackungen bleibt unberührt.
Die Systembeteiligung wird idealerweise vom Vorvertreiber auf der Rechnung / Lieferschein ausgewiesen, so dass der Letztvertreiber immer über einen vollständigen Nachweis der Erfüllung der Pflichten verfügt. Andernfalls muss sich der Letztvertreiber in anderer geeigneter Weise nachweisen lassen, dass die gekauften Serviceverpackungen vollständig vom Vorvertreiber systembeteiligt wurden.
Nein, das ist nicht möglich. Insbesondere Kleine und mittlere Betriebe, etwa des Lebensmittelhandwerks, sollen durch die Übertragungsmöglichkeit entlastet werden. Diese dürfen die Pflicht bei Serviceverpackungen übertragen und von einem Vorvertreiber (zum Beispiel dem Lieferanten dieser Verpackungen) verlangen, dass dieser die Systembeteiligung vornimmt. Dieser hat jedoch nicht das Recht, eine weitere Übertragung vorzunehmen. Er übernimmt die Pflichten des „Herstellers“, sowohl in Bezug auf die Systembeteiligung als auch auf die Registrierung und Mengenmeldung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR).
Eine Versandverpackung ermöglicht oder unterstützt den Versand von Waren an den Endverbraucher.
Wer die Versandverpackung mit Ware befüllt und erstmals in Verkehr bringt, trägt hierfür die Produktverantwortung. Da die Versandverpackung dazu dient, die Ware an den Endverbraucher zu liefern, also typischerweise beim Endverbraucher als Abfall anfällt, ist sie in jedem Fall eine Verkaufsverpackung. Fällt sie typischerweise beim privaten Endverbraucher an, ist der Versandhändler systembeteiligungspflichtig.
Wenn ein Verkäufer (Versand- bzw. Onlinehändler) seine Ware durch einen externen Dritten verschicken lässt, ist grundsätzlich dieser Dritte als Versanddienstleister hinsichtlich der jeweiligen Versandverpackung registrierungs- und systembeteiligungspflichtig.
Dies kann ein Fulfillment-Dienstleister oder ein Produzent / Großhändler sein, der via Dropshipping vom Verkäufer (Versand- bzw. Onlinehändler) unmittelbar mit dem Versand der Artikel beauftragt wird.
Nur in dem Fall, in dem außen auf der Versandverpackung ausschließlich der Verkäufer (Versand- bzw. Onlinehändler) erkennbar ist, ist dieser selbst registrierungs- und systembeteiligungspflichtig.
Das gesamte Verpackungsmaterial inklusive des Füllmaterials, welches im Rahmen der Übergabe bzw. Übersendung an den Endverbraucher in Verkehr gebracht wird und dort zur Entsorgung anfällt, gilt als Versandverpackung und ist datenmelde- und systembeteiligungspflichtig.
Eine Umverpackung dient dazu, eine oder mehrere Verkaufsverpackungen zu umschließen und typischerweise dem Endverbraucher zusammen mit diesen Verkaufseinheiten angeboten zu werden oder zur Bestückung der Verkaufsregale zu dienen.
Fällt die Umverpackung typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall an, so ist sie systembeteiligungs- und folglich auch registrierungspflichtig. Dies ist eine Klarstellung des Verpackungsgesetzes gegenüber der früheren Verpackungsverordnung.
Eine Transportverpackung dient dazu, den Transport von Waren zwischen den einzelnen Vertreibern zu erleichtern und um auf diesen Wegen Transportschäden zu vermeiden. Transportverpackungen verbleiben im Handel und sind nicht zur Weitergabe an den Endverbraucher der Ware bestimmt.
Für Transportverpackungen gelten spezielle Rücknahme- und Verwertungspflichten. Registrierungs- und Systembeteiligungspflichten gelten diesbezüglich nicht. Gelangt eine Verpackung, die den Transport der Ware erleichtern soll, bis zum Endverbraucher, so handelt es sich um eine Versandverpackung. Diese verpflichten den Inverkehrbringer zur Registrierung und Systembeteiligung, wenn die Verpackungen typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen.
Die Registrierungspflicht gilt für systembeteiligungspflichtige Verpackungen. Der Umstand, dass eine „gebrauchte Verpackung“ genutzt wird, besagt nichts dazu, ob diese Verpackung vorher an einem System beteiligt war. Handelt es sich z.B. bei einer Kartonage um eine vorherige Transportverpackung (Was ist eine Transportverpackung?) oder eine Verkaufsverpackung, die im Bereich Industrie bzw. Großgewerbe genutzt wurde, so bestand für diese keine Systembeteiligungspflicht. Wird eine solche gebrauchte Verpackung nun erstmals für die typische Nutzung beim privaten Endverbraucher in Verkehr gebracht, so muss sich deren Erstinverkehrbringer registrieren und an einem Entsorgungssystem beteiligen. Nur in dem Fall, in dem der Inverkehrbringer einen konkreten Nachweis darüber hat, dass die von ihm genutzte Verpackung bereits an einem System beteiligt wurde, entfällt die Pflicht zur Registrierung und Systembeteiligung.
Endverbraucher ist derjenige, der die Ware in der an ihn gelieferten Form nicht mehr weiter veräußert. „Private Endverbraucher“ sind private Haushalte und diesen nach der Art der dort typischerweise anfallenden Verpackungen vergleichbare Anfallstellen (sog. vergleichbare Anfallstellen).
Beispiele für gleichgestellte Anfallstellen sind:
- Gaststätten, Hotels, Raststätten, Kantinen
- Verwaltungen, Kasernen, Krankenhäuser
- Bildungseinrichtungen, karitative Einrichtungen, Niederlassungen von Freiberuflern
- Anfallstellen des Kulturbereichs wie Kinos, Opern, Museen
- Anfallstellen des Freizeitbereichs wie Ferienanlagen, Freizeitparks, Sportstadien
- ferner auch landwirtschaftliche Betriebe und Handwerksbetriebe, deren Verpackungsabfälle in einem haushaltstypischen Rhythmus mit einem maximal 1.100 Liter großen Sammelgefäß (jeweils für Kunststoff-, Metall- und Verbundverpackungen bzw. für Papier / Pappe / Kartonagen) abgeholt werden können
Eine Liste der „vergleichbaren Anfallstellen“ entnehmen Sie dem folgenden Dokument. Liste: Vergleichbare Anfallstellen
Ob eine Verpackung „typischerweise“ beim privaten Endverbraucher als Abfall anfällt, ist aufgrund einer Prognose (Ex-Ante-Betrachtung) zu beurteilen. Es kommt nicht darauf an, ob eine konkrete Verpackung nachweislich beim privaten Endverbraucher als Abfall anfällt, vielmehr hat eine typisierende Betrachtung zu erfolgen.
Fällt eine Verpackung üblicherweise beim privaten Endverbraucher an, so ist das Merkmal „typischerweise“ regelmäßig erfüllt. Ob dies der Fall ist, ist unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zu bewerten. Dabei sind objektive Kriterien zu berücksichtigen, wie z.B. der Inhalt der Verpackung (wer verbraucht/nutzt die Ware gewöhnlich), die Gestaltung der Verpackung (z.B. ihre Größe, Verschlüsse, Dosierhilfen) und sonstigen Eigenschaften (z.B. Füllgutmenge, Material, Gewicht) sowie der typische Vertriebsweg (z.B. Einzelhandel, Großhandel).
Dabei ist stets zu beachten, dass nicht nur private Haushaltungen, sondern auch Anfallstellen im Gewerbe, im Freizeitbereich, bei karitativen Einrichtungen etc. (siehe „vergleichbare Anfallstellen“) private Endverbraucher im Sinne des Verpackungsgesetzes sind.
Beispiele:
- Mehl wird in einem 15-kg-Sack an eine kleine Bäckerei geliefert. Die Bäckerei veräußert das Mehl in dieser Form nicht weiter, sie nutzt es zum Backen von Brot. Sie ist Endverbraucher für dieses Mehl, mithin ist der Sack eine Verkaufsverpackung.
- Ein Kiosk verkauft Eis am Stiel. Dies wird in großen Transportkartons (die wiederum mehrere kleine Kartons mit Eis beinhalten) angeliefert. Der Kiosk verkauft die Ware weiter, an den Endkunden gelangt allerdings nur das Eis in der unmittelbaren Verpackung, der Transportkarton verbleibt im Kiosk. Mithin ist der große Transportkarton eine Transportverpackung. Die Primärverpackung um das Eis dagegen ist eine systembeteiligungspflichtige Verpackung.
Die Zentrale Stelle Verpackungsregister hat den „Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen“ veröffentlicht („Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen“), in dem für eine Vielzahl von Verpackungen unter Berücksichtigung der o.a. Kriterien eine Einordnung erfolgt ist. Bei diesem Katalog handelt es sich um eine Verwaltungsvorschrift. Sofern Sie über den Katalog hinaus Rechtssicherheit erlangen wollen, besteht die Möglichkeit, über einen Antrag bei der Zentrale Stelle Verpackungsregister die Systembeteiligungspflicht der konkreten Verpackung feststellen zu lassen.
Ohne Registrierung unterliegen die Produkte mit den entsprechenden Verpackungen einem Vertriebsverbot – auch bei jedem nachfolgenden Vertreiber. Zusätzlich droht dem Hersteller, der sich ordnungswidrig nicht hat registrieren lassen, eine Geldbuße bis zu einer Höhe von 100.000 EUR.
Das Register ist öffentlich und mit einer Suchfunktion ausgestaltet, so dass jedermann (z.B. Kunden, Konkurrenten, Vollzugsbehörden, Systeme, Umwelt- und Verbraucherverbände) kontrollieren kann, ob ein Inverkehrbringer von Verpackungen seinen Pflichten nachkommt. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister muss nach § 9 Abs. 4 VerpackG folgende Angaben öffentlich machen:
- Name, Anschrift und Kontaktdaten des Herstellers (insbesondere Postleitzahl und Ort, Straße und Hausnummer, Land, Telefon- und Faxnummer sowie E-Mail-Adresse)
- Markennamen, unter denen der Hersteller seine systembeteiligungspflichtigen Verpackungen in Verkehr bringt
Diese Transparenz ist Sinn des öffentlichen Registers. Bislang haben viele Inverkehrbringer (Hersteller, Händler) ihre Produktverantwortung nicht gesetzeskonform wahrgenommen. Andere Hersteller mussten für die „Trittbrettfahrer“ mitbezahlen. Diese Wettbewerbsverzerrung soll mit dem Register beendet werden. Es ermöglicht den Marktteilnehmern, neben dem behördlichen Einschreiten der Zentrale Stelle Verpackungsregister und den Landesvollzugsbehörden im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse, eigene zivilrechtrechtliche Schritte zu prüfen bzw. zu unternehmen, um ungerechtfertigte Wettbewerbsnachteile zu unterbinden.
Die Zentrale Stelle Verpackungsregister ist verpflichtet, die registrierten Hersteller mit folgenden Angaben zu veröffentlichen:
- Registrierungsnummer (diese bleibt auch bei Änderungsmitteilungen erhalten)
- Registrierungsdatum (Änderungsmitteilungen erhalten das Datum der Änderungsmitteilung)
- Name, Anschrift und Kontaktdaten (insbesondere Postleitzahl und Ort, Straße und Hausnummer, Land, Telefon- und Faxnummer sowie E-Mail-Adresse)
- Markennamen, unter denen der Hersteller seine systembeteiligungspflichtigen Verpackungen in Verkehr bringt
Das öffentliche Herstellerregister ist mit einer Suchfunktion ausgestattet. Über diese Suchfunktion lassen sich die oben aufgeführten veröffentlichten Angaben abfragen. Eine eigene Druckfunktion innerhalb des Herstellerregisters gibt es nicht. Es können aber natürlich im Rahmen der üblichen technischen Funktion z. B. von Browsern entsprechende Screenshots/Downloads und Ausdrucke erzeugt werden.
Die Zentrale Stelle Verpackungsregister bietet auf Antrag einen automatisierten Datenabgleich an. Anhand der bei der Registrierung angegebenen Umsatzsteuer-ID bzw. Steuernummer kann damit eine Angabe über den Umstand der Registrierung (Ja/Nein) abgefragt werden, sofern der entsprechende Hersteller dem automatisierten Datenabgleich zugestimmt hat. Die Registrierungsnummer selbst wird Dritten auf Basis dieser Einwilligung nicht zugänglich gemacht. Es sind somit nur die Hersteller erfasst, die dem automatisierten Datenabgleich freiwillig zugestimmt haben.
05. Wie erfolgt die Registrierung?
Die Registrierung muss vor dem erstmaligen Inverkehrbringen von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen vorgenommen werden.
Die Registrierung ist auf der Internetseite der Zentrale Stelle Verpackungsregister im elektronischen Datenverarbeitungssystem LUCID vorzunehmen. Das Gesetz schreibt ein rein elektronisches Registrierungsverfahren vor.
Der Hersteller/Erstinverkehrbringer hinterlegt im Verpackungsregister LUCID (https://lucid.verpackungsregister.org/Hersteller/Registrierung/Teil-1) seine Stammdaten und erhält eine Registrierungsnummer, die er dann bei seinem Systemvertragspartner zum Abschluss eines Systembeteiligungsvertrags angibt.
Im Rahmen der erstmaligen Registrierung erstellt der Hersteller/Erstinverkehrbringer im Bereich Herstellerregistrierung zunächst seinen Login, indem er den Unternehmensnamen, den verantwortlichen und zusätzlich den konkreten Bearbeiter im Unternehmen mit E-Mail-Adresse eingibt. Die Mailadresse des verantwortlichen Bearbeiters wird im öffentlichen Register angezeigt.
Über einen per E-Mail versendeten Aktivierungslink muss er das Login innerhalb von 24 Stunden aktivieren. Danach kann er innerhalb von sieben Tagen die Registrierung durch Eingabe seiner weiteren Herstellerangaben abschließen (Checkliste). Bevor der Hersteller seinen Registrierungsantrag endgültig absendet, bekommt er alle Angaben noch einmal zusammengefasst dargestellt. Hat er den Antrag auf Registrierung gestellt, übermittelt ihm die Zentrale Stelle Verpackungsregister per E-Mail seine Registrierungsnummer und es wird automatisch der Verwaltungsakt zur Registrierung erlassen und elektronisch übermittelt.
Die Registrierung für die verpflichteten Erstinverkehrbringer erfolgt immer mit der Benennung „Hersteller“, unabhängig davon, ob sie Produzent oder z. B. Händler / Importeur sind. Dies hängt damit zusammen, dass das VerpackG die Verpflichteten „Hersteller“ nennt.
Das Verpackungsregister LUCID wird ausschließlich elektronisch betrieben; dies ist im Gesetz so vorgesehen. Sie benötigen ein internetfähiges Gerät, stationär oder mobil, auf welchem Browser einer bestimmten Aktualitätsstufe installiert sind. Die Details hierzu sind unter den „Technischen Voraussetzungen“ erläutert. Ihre Registrierung im Verpackungsregister LUCID ist ausschließlich online und nicht in Papierform, zu tätigen. Daher empfehlen wir Ihnen, die Browsereinstellungen Ihres Gerätes zu überprüfen und falls diese nicht kompatibel sind, ggf. ein anderes Gerät zu nutzen.
Im Zuge der Login-Erstellung bei der Registrierung im Verpackungsregister LUCID wird Ihnen eine E-Mail mit einem Verifizierungslink zugestellt.
Sollten Sie diese E-Mail nicht erhalten, können Sie folgende Maßnahmen ergreifen:
- überprüfen Sie, ob die E-Mail in Ihrem Spam-Ordner, der unerwünschte E-Mails enthält, liegt. Klicken Sie in Ihrem Spam-Ordner auf die E-Mail. Stufen Sie diese mit einem Klick auf den angezeigten Link als sicher ein.
- abhängig von Ihrer Infrastruktur und dem E-Mailprovider werden die E-Mails ggf. verzögert zugestellt. Falls sich die E-Mail nicht in Ihrem Spamordner befindet, warten Sie bitte bis zum nächsten Arbeitstag, ob die E-Mail durch Ihren Administrator freigegeben wurde.
- Sie können sich den Verifizierungslink nochmals zusenden lassen, indem Sie sich unter lucid.verpackungsregister.org erneut mit Ihrer E-Mail-Adresse und dem gewählten Passwort anmelden. Wählen Sie die Option „Aktivierungs-E-Mail erneut senden“ aus.
- sollten Sie weitere Hilfe benötigen, können Sie sich gerne an den Telefonischen Support wenden. Wir empfehlen Ihnen, durch Ihre IT oder Ihren E-Mail-Dienstleister folgende IP-Adressen auf die sogenannte Whitelist setzen zu lassen, um die Zustellung der E-Mails zu ermöglichen:
IP: 62.138.90.222 (s01.email.verpackungsregister.org)
IP: 62.138.90.248 (s02.email.verpackungsregister.org)
E-Mail-Alias: no-reply(at)email.verpackungsregister.org
Alle Nachrichten von Mitarbeitern der Zentralen Stelle Verpackungsregister erhalten Sie über den Mailserver mx.verpackungsregister.org
Die Registrierung bezieht sich sowohl auf den Hersteller als auch auf die Markennamen der von ihm erstmals in Verkehr gebrachten Verpackungen. Für die Registrierung ist die Angabe folgender Registrierungs- bzw. Stammdaten erforderlich:
- Name und Anschrift des Herstellers
- (diese Angabe muss nach VerpackG von der ZSVR veröffentlicht werden)
- europäische oder nationale Steuernummer (UST-ID, sofern vorhanden, ansonsten Steuernummer)
- Markennamen, unter dem die Verpackungen in Verkehr gebracht werden
- (diese Angabe muss nach VerpackG von der ZSVR veröffentlicht werden)
- Kontaktdaten des Herstellers (Telefon, Telefax, E-Mail-Adresse)
- (diese Angabe muss nach VerpackG von der ZSVR veröffentlicht werden)
- Angabe einer verantwortlichen Person/ggf. ergänzend Bearbeiter
- nationale Kennnummer (sofern vorhanden: Handelsregister-Nr. oder alternativ die Gewerbeschein-Nr.)
- Erklärung über die Systembeteiligung bzw. über eine Teilnahme an einer sog. Branchenlösung
- Erklärung, dass der Antrag nicht durch einen beauftragten Dritten gestellt wurde
- Erklärung, dass die Angaben der Wahrheit entsprechen
Eine Registrierung in LUCID ist wegen des weiten Herstellerbegriffs des VerpackG in jedem Fall nur unter der Bezeichnung "Hersteller" und nicht "Händler", „Vertreiber“ o. Ä. möglich. Neben dieser Registrierung muss der Hersteller unter seiner Registrierungsnummer die Systembeteiligung für seine Verpackungen bei einem dualen System vornehmen. Auch dies ist im Rahmen der Registrierung zu bestätigen. Für einige Verpflichtete besteht für einige Verpackungen auch die Möglichkeit der Beteiligung an einer Branchenlösung.
Den Antrag auf Registrierung hat der Hersteller zu stellen. Die Verpflichtung zur Abgabe der erforderlichen Angaben und Erklärungen darf nach § 33 Satz 2 VerpackG nicht durch Dritte erfolgen. Damit soll vermieden werden, dass im Namen eines Herstellers durch Dritte nicht korrekte Angaben gemacht werden.
Für juristische Personen muss als Verantwortlicher eine autorisierte, unternehmenszugehörige Person benannt werden. Sollte keine Einzelvertretungsberechtigung vorliegen, ist unternehmensintern ein Bevollmächtigter als Verantwortlicher zu bestimmen. Je nach Unternehmensform kann es sich bei dem Verantwortlichen z.B. um ein Vorstandsmitglied eines mehrköpfigen Vorstandes, einen Geschäftsführer, Prokuristen oder Handlungs-/ Einzelbevollmächtigten handeln. Eine autorisierte, unternehmenszugehörige Person kann beispielsweise auch ein entsprechend bevollmächtigter Teamleiter oder Fachverantwortlicher sein. Unternehmensinterne Regularien (4-Augen-Prinzip, Wertgrenzen, Ressortzuständigkeiten u.a.) müssen im Rahmen der Registrierung also nicht abgebildet werden.
Der Verantwortliche hat für die ordnungsgemäße Registrierung Sorge zu tragen, insbesondere in Bezug auf die Abgabe wahrheitsgemäßer Erklärungen. Die Mailadresse, die für die verantwortliche Person angegeben wird, ist auch die Mailadresse, die im öffentlichen Register ausgewiesen wird.
Bei der Registrierung in LUCID ist die Angabe einer Umsatzsteuer-ID nicht zwingend, es reicht die Eingabe Ihrer Steuernummer aus. Die Umsatzsteuer-ID dient vor allem zur umsatzsteuerlichen Regelung von grenzüberschreitenden Geschäften innerhalb der EU. In vielen Ländern, so auch in Deutschland, unterscheidet sie sich von der normalen Identifikations- oder Steuernummer. Wer über keine Umsatzsteuer-ID verfügt, gibt dies an und wird automatisch zur Eingabe einer Steuernummer weitergeleitet. Unternehmen/Unternehmer erhalten grundsätzlich eine Steuernummer, die beispielsweise in der Steuererklärung und in Rechnungen angegeben werden muss. Auch Kleingewerbetreibende erhalten nach der Gewerbeanzeige vom Finanzamt eine, von Ihrer privaten Steuernummer abweichende, unternehmerische Steuernummer.
Das ist aus technischen Gründen sowie aus Gründen der automatisierten Überprüfbarkeit nicht möglich. Bitte geben Sie die Steuernummer an, die auch bei dem Vertragsschluss mit dem System angegeben wurde.
Die Registrierung erfordert eine Auflistung der Markennamen, unter denen systembeteiligungspflichtige Verpackungen vom Verpflichteten erstmals in Verkehr gebracht werden (z.B. Produzenten, Versandhändler, Importeure). Wenn ein Produkt eine Obermarke und zusätzlich Untermarken (sog. Sub-Marken) hat, reicht die Angabe der Obermarke aus. Es muss sich nicht um eine eingetragene Marke im Sinne des Markenrechts handeln. Beispiel: Firma Keksglück vertreibt Butterkekse mit dem Namen „Butti“ und Haferkekse unter dem Namen „Hafi“. Auf der Verpackung ist immer „Keksglück“ als Obermarke eingetragen. Es reicht somit die Eintragung der Marke „Keksglück“.
Nicht einzutragen:
- Typenbezeichnungen, Artikelspezifizierungen, Modellbezeichnungen (z. B. Kopfhörer A10, Kopfhörer A15)
- Füllgrößen (z. B. 50 g, 100 g)
- Produktbezeichnungen (z. B. Kopfhörer, Schmieröl)
Auch für die Markennamen gilt, dass die Zentrale Stelle Verpackungsregister verpflichtet ist, diese im öffentlichen Register auszuweisen.
Wenn Sie Verpackungen ohne Markennamen in Verkehr bringen, tragen Sie auch unter „Markennamen“ Ihren Unternehmensnamen ein (Nicht: No name oder keine Marke usw.). Das Fehlen von Markennamen betrifft z.B. oft Versandhändler, insoweit als sie sich nur für die Versandverpackung registrieren. Sofern die Versandverpackung keinen Markennamen trägt, reicht die Angabe des Versandhändlers (Unternehmensname sofern vorhanden, oder Name des Inhabers).
Häufig ist der Onlinehändler nur für die Versandverpackung registrierungspflichtiger Hersteller/Erstinverkehrbringer. Dies ist der Fall, sofern folgende Voraussetzungen gegeben sind:
- er verkauft Produkte anderer Hersteller, die selbst die Produktverantwortung übernehmen (diese Hersteller sind Erstinverkehrbringer und damit registrierungspflichtig für die zugehörigen Markennamen).
- er importiert selbst keine Waren.
Sind die oben genannten Voraussetzungen erfüllt, dann muss der Versandhändler diese Markennamen der anderen Hersteller bei seiner Registrierung für die Versandverpackung nicht angeben.
Sofern auf Serviceverpackungen der Name des Letztvertreibers aufgedruckt ist, ist dieser als Markenname anzugeben. Dies gilt auch in dem Fall, in dem die Systembeteiligungspflicht an einen Vorvertreiber delegiert wurde, dann ist der aufgedruckte Name vom Vorvertreiber im Register zu registrieren. Sofern kein Name auf der Serviceverpackung aufgedruckt ist, gilt der Grundsatz, dass als Markenname der Name des registrierten Unternehmens anzugeben ist (im Fall der Delegation der Name des Vorvertreibers).
Sofern für einzelne/mehrere Markennamen ein Marktaustritt feststeht, können Sie das Marktaustrittsdatum unter "Marke gültig bis" eintragen. Sofern neue Marken hinzukommen, können Sie diese jederzeit unter „Markennamen pflegen“ nachtragen.
Wenn Sie feststellen, dass Sie zu viele oder falsche Angaben gemacht haben, gehen Sie bitte wie folgt vor: Melden Sie sich in LUCID an und klicken im Bereich 'Markennamen pflegen' auf das Editiersymbol neben der diesbezüglichen Marke. Wenn Sie unter "Markenname gültig bis" eine Eingabe vornehmen, ist dieser Markenname bis einschließlich zu diesem angegebenen Datum gültig. Um eine Marke zu löschen, müssen Sie das Enddatum des Tages, an dem Sie die Änderung vornehmen eingeben. Dann ist die Marke ab dem darauffolgenden Tag nicht mehr gültig und somit gelöscht. Mit einer Bestätigung der Änderung schließen sie den Vorgang ab. Über die Löschung der diesbezüglichen Marke erteilt die Zentrale Stelle Verpackungsregister dem Antragsteller elektronisch eine Bestätigung durch Verwaltungsakt.
Falls Sie die Funktion des XML-Uploads für die Eintragung nutzen, beachten Sie bitte, dass beim Hochladen einer neuen Datei die alten Einträge jeweils überschrieben werden. Dies passiert auch, sofern Sie zunächst Marken manuell eingegeben haben und danach eine XML-Markenliste hochladen.
Vertreiber müssen (fremde) Markennamen registrieren, wenn sie als Hersteller/Erstinverkehrbringer dieser Produkte in Deutschland einzustufen sind. Dies kommt typischerweise bei Importen vor: trägt der Vertreiber (Großhandel, Einzelhandel, Versand- bzw. Online-Handel) die rechtliche Verantwortung beim Grenzübertritt, so trifft ihn die Registrierungsflicht als Hersteller für die importierten Produkte in Deutschland (ebenso die Systembeteiligungspflicht).
Für einen Unternehmensverbund bzw. Konzern ist jeweils zu prüfen, wer als Verantwortlicher die Registrierung bzw. Datenmeldung durchführen kann. Nicht als Dritte, sondern noch als unternehmenszugehörige Personen können Berechtigte bzw. Bevollmächtigte innerhalb eines Unternehmensverbundes in Frage kommen. Diese Personen können auch als Verantwortliche für mehrere Hersteller innerhalb des Unternehmensverbundes benannt werden. Allerdings müssen sie jeweils eine gesonderte E-Mail-Adresse für jeden einzelnen Hersteller anlegen und angeben. Die Angabe ein und derselben E-Mail-Adresse für mehrere Hersteller wird im elektronischen Registrierungsprozess nicht angenommen.
Beispiel:
Ein Mitarbeiter der Konzernobergesellschaft soll als Verantwortlicher für drei Konzerngesellschaften benannt werden. Es müssen drei verschiedene Mailadressen angelegt und herstellerspezifisch im Verpackungsregister angegeben werden, etwa:
vorname.nachname1@firmenname.de, vorname.nachname2@firmenname.de und vorname.nachname3@firmenname.de, oder
verpackung1@firmenname.de, verpackung2@firmenname.de und verpackung3@firmenname.de
Auch insofern gilt: Das Verpackungsgesetz verpflichtet die Zentrale Stelle Verpackungsregister die E-Mailadressen im Öffentlichen Register zu veröffentlichen.
Den Antrag auf Registrierung hat der Hersteller/Erstinverkehrbringer zu stellen. Die dafür erforderlichen Angaben und Erklärungen dürfen nicht durch Dritte abgegeben werden. Eine Bevollmächtigung ist nach § 33 Satz 2 VerpackG unzulässig. Dritte sind z. B. Externe und Makler, die der Hersteller hierfür nicht einschalten darf. Damit soll vermieden werden, dass im Namen eines Herstellers durch Dritte nicht korrekte Angaben gemacht werden.
Ein Hersteller als natürliche Person (z.B. Einzelkaufmann) kann selbst die Angaben hinterlegen sowie die Erklärungen abgeben.
Für juristische Personen muss als Verantwortlicher eine autorisierte, unternehmenszugehörige Person benannt werden. Sollte keine Einzelvertretungsberechtigung vorliegen, ist unternehmensintern ein Bevollmächtigter als Verantwortlicher zu bestimmen. Je nach Unternehmensform kann es sich bei dem Verantwortlichen z.B. um ein Vorstandsmitglied eines mehrköpfigen Vorstandes, einen Geschäftsführer, Prokuristen oder Handlungs-/ Einzelbevollmächtigten handeln. Eine autorisierte, unternehmenszugehörige Person kann beispielsweise auch ein entsprechend bevollmächtigter Teamleiter oder Fachverantwortlicher sein. Unternehmensinterne Regularien (4-Augen-Prinzip, Wertgrenzen, Ressortzuständigkeiten u.a.) müssen im Rahmen der Registrierung also nicht abgebildet werden.
Der Verantwortliche hat für die ordnungsgemäße Registrierung Sorge zu tragen, insbesondere in Bezug auf die Abgabe wahrheitsgemäßer Erklärungen.
Je nach Art des stattfindenden Rechtsträgerwechsels bleibt die Registrierung des alten Rechtsträgers entweder erhalten oder es ist eine Registrierung des neuen Rechtsträgers erforderlich. Deshalb hat der neue Rechtsträger in jedem spezifischen Einzelfall zu prüfen, ob die Hersteller-Eigenschaft auf ihn übergegangen ist und er verpflichtet ist, sich nach § 9 VerpackG registrieren zu lassen. Der alte Rechtsträger hat seinerseits zu prüfen, ob die Hersteller- Eigenschaft bei ihm verblieben ist und er gegenüber der Zentralen Stelle zu einer Änderungsmitteilung verpflichtet ist. Maßgeblich ist, ob eine Vermögensübertragung stattgefunden hat und in diesem Rahmen die Hersteller- Eigenschaft übergegangen ist.
Wenn sich der Rechtsträger des Herstellers ändert und dabei im Zuge der Vermögensübertragung die Hersteller-Eigenschaft übergegangen ist, wird eine Registrierung des neuen Rechtsträgers erforderlich. Selbstverständlich besteht diese Verpflichtung nur, sofern der neue Rechtsträger ebenfalls als Hersteller systembeteiligungspflichtige Verpackungen in Verkehr bringt.
Der neue Rechtsträger ist als Rechtsnachfolger verpflichtet, sich registrieren zu lassen, sofern der ursprünglich Registrierte als Rechtssubjekt untergeht. Von einem entsprechenden Untergang ist vor allem in folgenden Konstellationen auszugehen:
- der Erwerb des Unternehmens eines Einzelkaufmannes durch einen Dritten
- die Verschmelzung durch Aufnahme nach § 2 Nr. 1 UmwG
- die Verschmelzung im Wege der Neubegründung durch Übertragung nach § 2 Nr. 2 UmwG
- die Aufspaltung nach § 123 Abs. 1 UmwG
- Vollübertragung unter Auflösung ohne Abwicklung nach § 174 Abs. 2 Nr.1 UmwG
- Beendigung einer Kapitalgesellschaft und Co. KG durch Ausscheiden aller Gesellschafter
Die Registrierungsangaben sind nicht durch Dritte vorzunehmen. Daher geht die Registrierung nicht automatisch auf den neuen Rechtsträger über. Dies ergibt sich aus § 33 Satz 2 VerpackG, wonach die Beauftragung Dritter im Fall der Registrierung nach § 9 VerpackG ausgeschlossen ist. Der Registrierungsverwaltungsakt ist nicht rechtsnachfolgefähig.
Ja, eine Abmeldung hat unverzüglich gegenüber der Zentrale Stelle Verpackungsregister zu erfolgen, wenn der Registrierte nicht mehr Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen nach dem Verpackungsgesetz ist. Der Registrierungsverwaltungsakt erledigt sich nach § 43 Abs.2 VwVfG, wenn der registrierte Hersteller als Adressat der Registrierung wegfällt. Die Löschung der im Internet veröffentlichten Daten aus dem Verpackungsregister durch die Zentrale Stelle Verpackungsregister erfolgt drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Registrierung endet.
Eine Registrierung des neuen Rechtsträgers ist nicht erforderlich, wenn die ursprüngliche Rechtspersönlichkeit des Herstellers fortbesteht. Wird kein Vermögen übertragen, sondern lediglich die Rechtsform gewechselt, bleibt die Registrierung bestehen. Daher muss sich der Hersteller nicht neu registrieren lassen. In diesem Zusammenhang sind insbesondere folgende Konstellationen zu nennen:
- Formwechsel des Herstellers systembeteiligungspflichtiger Verpackungen nach §§ 190 ff. UmwG
- Änderung der Firma des Herstellers systembeteiligungspflichtiger Verpackungen nach § 31 HGB
Aufgrund des Formwechsels bzw. der Firmenänderung wird allerdings in jedem Fall eine Änderungsmitteilung an die Zentrale Stelle Verpackungsregister erforderlich. Die im jeweiligen Einzelfall von der Änderung betroffenen Angaben (zum Beispiel Name des Unternehmens, nationale Kennnummer o.a.) hat der neue Rechtsträger zum Gegenstand seiner Änderungsmitteilung zu machen.
Entscheidend ist die Hersteller-Eigenschaft der beteiligten Rechtsträger im jeweiligen Einzelfall:
Sofern der Unternehmensteil, der die Hersteller-Eigenschaft ausmacht, auf den neuen Rechtsträger übertragen wird, besteht für ihn die Pflicht zur Registrierung nach § 9 VerpackG. Die Registrierungsangaben dürfen nicht durch Dritte gemacht werden. Daher geht die Registrierung nicht automatisch auf den neuen Rechtsträger über. Der alte Rechtsträger hat sich abzumelden. Sofern nur Unternehmensteile übertragen werden, welche die Hersteller-Eigenschaft nicht ausmachen, ist eine Registrierung des neuen Rechtsträgers nicht erforderlich.
Insbesondere bei folgenden Vermögensübertragungen ist durch die beteiligten Rechtsträger zu prüfen, ob die Hersteller-Eigenschaft übergegangen ist oder nicht:
- Abspaltung nach § 123 Abs. 2 UmwG
- Ausgliederung nach § 123 Abs. 3 UmwG
- Teilvermögensübertragung nach § 174 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 UmwG
- Verkauf von Unternehmensteilen im Rahmen eines Asset-Deals.
Die Hersteller-Eigenschaft kann im Einzelfall auch zu einem Teil beim alten Rechtsträger verbleiben und zum anderen Teil auf den neuen Rechtsträger übergehen. Der alte Rechtsträger ist dann zu einer Änderungsmitteilung verpflichtet. Der neue Rechtsträger hat sich bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister neu registrieren zu lassen.
Wenn ein Hersteller keine systembeteiligungspflichtigen Verpackungen mehr in Verkehr bringt (Marktaustritt), hat er seine Registrierung zu beenden. Dies erfolgt mittels Anmeldung in LUCID und Klicken auf „Stammdaten bearbeiten“, danach auf „Registrierung beenden“. Die Registrierung endet mit dem Datum, welches ausgewählt wird (frühestes Datum ist das Datum der Beendigung). Über die Beendigung der Registrierung erteilt die Zentrale Stelle Verpackungsregister dem Antragsteller elektronisch eine Bestätigung durch Verwaltungsakt. Hersteller/Erstinverkehrbringer dürfen systembeteiligungspflichtige Verpackungen nur dann in Verkehr bringen, wenn sie ordnungsgemäß registriert sind. Wer eine Registrierung beendet, sollte daher sicher sein, dass er keine systembeteiligungspflichtigen Verpackungen mehr in Verkehr bringt.
Die Registrierung, die Datenmeldungen und alle damit zusammenhängenden Tätigkeiten der Zentrale Stelle Verpackungsregister sind für die Hersteller/Erstinverkehrbringer kostenfrei. Die Finanzierung der Zentrale Stelle Verpackungsregister erfolgt ausschließlich durch die genehmigten Systeme und Branchenlösungen. Hiervon unabhängig fallen für die systembeteiligungspflichtigen Hersteller/Erstinverkehrbringer Kosten für die Beteiligung bei dem ausgewählten System, d.h. Beteiligungsentgelte für die Entsorgung der Verpackungen, an.
06. Welche Daten sind der Zentralen Stelle Verpackungsregister zu melden?
Die Hersteller/Erstinverkehrbringer haben der Zentrale Stelle Verpackungsregister unverzüglich alle Angaben zu den Verpackungen zu übermitteln, die sie im Rahmen der Systembeteiligung getätigt haben. Dies sind:
- Registrierungsnummer,
- Materialart und Masse der beteiligten Verpackungen,
- Name des Systems, bei dem die Systembeteiligung vorgenommen wurde
- Zeitraum, für den die Systembeteiligung vorgenommen wurde.
Über die Verpackungsmasse, die der Hersteller in Verkehr zu bringen plant, muss der Hersteller einen Vertrag mit einem System abschließen (sich „an einem System beteiligen“). Gleichzeitig sind genau die Mengen, die der Hersteller an das System übermittelt hat, auch bei der Zentrale Stelle Verpackungsregister anzugeben, indem diese in das Verpackungsregister LUCID eingegeben werden.
Alle Meldungen, die ein Hersteller an ein System im Jahr 2019 abzugeben hat, also auch eine eventuelle Jahresabschlussmeldung für das Jahr 2018, müssen auch gegenüber der Zentrale Stelle Verpackungsregister abgegeben werden. Soweit das Berichtsjahr 2018 betroffen ist, ist lediglich die Besonderheit gegeben, dass sich die materiell-rechtlichen Anforderungen an die Meldungen noch nach der bis Ende 2018 geltenden Verpackungsverordnung richten. Das bedeutet, dass die Angabe der Materialart sich noch nach dem alten Recht richtet (z. B. Gesamtangabe der Verbunde). Die Erfassungsmasken in LUCID, der Datenbank der Zentralen Stelle Verpackungsregister, sehen entsprechende Eingabemöglichkeiten vor.
Die Mengenmeldungen des Herstellers erfolgen immer doppelt. Sobald eine Mengenmeldung an ein System erfolgt, muss der Hersteller auch eine gleichlautende Meldung an die Zentrale Stelle Verpackungsregister abgeben.
Hat der Hersteller also mit dem System eine einmalige Meldung pro Jahr vertraglich vereinbart (unabhängig, ob es sich um Plan- oder Istmengen handelt), hat er auch der Zentrale Stelle Verpackungsregister diese Meldung unverzüglich zu übermitteln. Ist mit dem System eine größere Meldehäufigkeit vereinbart (z.B. quartalsweise oder monatlich), so muss der Hersteller entsprechend häufiger Mengenmeldungen an die Zentrale Stelle Verpackungsregister leiten. Um den Prozess so einfach und unbürokratisch wie möglich zu gestalten, kann der Hersteller die Mengenmeldung auch als XML-File übertragen.
Nein, für die Datenmeldung schließt das Verpackungsgesetz eine Drittbeauftragung aus. Die Datenmeldung hat höchstpersönlich durch den verpflichteten Hersteller bzw. einen entsprechend autorisierten Bearbeiter im Unternehmen des Herstellers zu erfolgen. Dies ist jeweils bei den Meldungen auch entsprechend zu bestätigen.
07. Wer ist zu einer Systembeteiligung verpflichtet?
Die Pflicht zur Systembeteiligung trifft jeden, der eine mit Ware befüllte Verkaufs- oder Umverpackung, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfällt (im Gesetz „systembeteiligungspflichtige Verpackung“ genannt), in Deutschland erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringt (im Gesetz „Hersteller“ genannt).
„Hersteller“ in diesem Sinne ist:
- wer eine leere Verpackung, die typischerweise zum privaten Endverbraucher gelangt, mit einer Ware befüllt und erstmals in Deutschland in Verkehr bringt (Erstinverkehrbringer)
- wer verpackte Ware, die typischerweise zum privaten Endverbraucher gelangt, nach Deutschland importiert und hier erstmals in Verkehr bringt (Importeur); dies kann sein,
- wer mit Sitz im Ausland die Ware nach Deutschland sendet
- wer mit Sitz in Deutschland die Lieferung veranlasst hat
Grundsätzlich gilt: wer beim Grenzübertritt die rechtliche Verantwortung für die Ware trägt, ist „Importeur“.
- wer im Versandhandel eine Versandverpackung, die typischerweise zum privaten Endverbraucher gelangt, mit Ware befüllt und erstmals in Deutschland in Verkehr bringt (Versandhändler bzw. Online-Händler)
- bei Serviceverpackungen ist auf Verlangen des Letztvertreibers dieser Verpackung ausnahmsweise auch der Produzent/Erstinverkehrbringer der leeren Verpackung systembeteiligungspflichtig
Kein systembeteiligungspflichtiger „Hersteller“ ist, wer eine Verpackung produziert und nur als leere Verpackung in Verkehr bringt.
Der maßgebliche Herstellerbegriff geht weiter als das in der Praxis verbreitete Verständnis, dass Hersteller eines Produktes nur der ist, der es produziert hat. In vielen Konstellationen gilt auch ein Händler/Vertreiber als Hersteller, so etwa:
- das Handelsunternehmen, das verpackte Ware durch einen Lohnhersteller produzieren lässt und ausschließlich selbst auf der Verpackung genannt wird (Wer ist Inverkehrbringer bei Eigenmarken des Handels?)
- das Handelsunternehmen mit Sitz im Ausland, das mit Ware befüllte Verpackungen nach Deutschland exportiert und zum Zeitpunkt des Grenzübertritts die rechtliche Verantwortung für die Ware trägt (systembeteiligungspflichtig für Primär- und Versandverpackung)
- das Handelsunternehmen mit Sitz im Inland, das mit Ware befüllte Verpackungen nach Deutschland importiert und zum Zeitpunkt des Grenzübertritts die rechtliche Verantwortung für die Ware trägt (systembeteiligungspflichtig für Primär- und Versandverpackung)
- der ausländische Versandhändler, der mit Ware befüllte Verpackungen nach Deutschland exportiert und zum Zeitpunkt des Grenzübertritts die rechtliche Verantwortung für die Ware trägt (systembeteiligungspflichtig für Primär- und Versandverpackung)
- der inländische Versandhändler, der mit Ware befüllte Verpackungen nach Deutschland importiert und zum Zeitpunkt des Grenzübertritts die rechtliche Verantwortung für die Ware trägt (systembeteiligungspflichtig für Primär- und Versandverpackung)
- der Versandhändler, der Ware in seine Versandverpackungen füllt und an die Endverbraucher weiterversendet (systembeteiligungspflichtig für die Versandverpackung)
Grundsätzlich gelten für den Online-Handel dieselben Maßgaben wie für den Versandhandel (Beispiele für registrierungspflichtige „Hersteller“ / Erstinverkehrbringer).
Registrierungs- und systembeteiligungspflichtige „Hersteller“ sind ferner auch
- der Online-Shop mit Sitz im Ausland, der verpackte Waren direkt an private Endverbraucher in Deutschland liefert
- der Online-Händler mit Sitz in Deutschland, der im Fall von Retouren das selbst reparierte Produkt in eigener Verpackung an den Endkunden zurückschickt
Wenn ein Verkäufer (Versand- bzw. Onlinehändler) seine Ware durch einen externen Dritten verschicken lässt, ist grundsätzlich dieser Dritte als Versanddienstleister hinsichtlich der jeweiligen Versandverpackung registrierungs- und systembeteiligungspflichtig. Dies kann ein Fulfillment-Dienstleister oder ein Produzent / Großhändler sein, der via Dropshipping vom Verkäufer (Versand- bzw. Onlinehändler) unmittelbar mit dem Versand der Ware beauftragt wird. Nur in dem Fall, in dem außen auf der Versandverpackung ausschließlich der Verkäufer (Versand- bzw. Onlinehändler) erkennbar ist, ist dieser selbst registrierungs- und systembeteiligungspflichtig.
Im Folgenden Informationspapier sind die Fallgestaltungen für den Online-Handel noch einmal vertiefend betrachtet. FAQ: Fullfillment und Dropshipping
Da Anknüpfungspunkt der Registrierungs- und Systembeteiligungspflicht das Befüllen von Verpackungen mit Ware ist, sind die Verpackungshersteller, die leere Verpackungen in Verkehr bringen, von diesen Pflichten grundsätzlich nicht betroffen (Ausnahme Transportverpackungen bzw. Verpackungen für Industrie und Großgewerbe – siehe unten).
Eine Sonderregelung gilt für Serviceverpackungen. Bei diesen kann derjenige, der die Serviceverpackung mit Ware befüllt und erstmals an den Endverbraucher abgibt, von einem der Vorlieferanten verlangen, dass dieser sich für seine Serviceverpackungen registriert und an einem Entsorgungssystem beteiligt („Was ist eine Serviceverpackung?“).
Die Rücknahme- und Verwertungspflichten für Transportverpackungen sowie für Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise im Bereich der Industrie bzw. Großgewerbe als Abfall anfallen, gelten auch für die Hersteller/Inverkehrbringer der leeren Verpackung.
Jede tatsächliche Abgabe an einen Dritten im Geschäftsverkehr ist ein „Inverkehrbringen“ im Sinne des Verpackungsgesetzes. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Abgabe entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt. Eine Systembeteiligung ist z. B. auch für Warenproben oder Give-aways oder andere unentgeltliche Übergabe von verpackten Waren erforderlich, sofern dies in Ausübung bzw. zur Unterstützung einer gewerblichen Tätigkeit erfolgt. Jede Weitergabe im Rahmen der Produktdistribution ist erfasst. Erforderlich ist allerdings, dass ein Dritter neuen Gewahrsam an der Verpackung erlangt hat.
Wer seine selbstständige Tätigkeit durch Gewerbeanzeige angezeigt hat, anzeigen müsste oder wer im Sinne des Einkommenssteuerrechts Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit oder Land- und Forstwirtschaft erzielt, handelt gewerbsmäßig im Sinne des Verpackungsgesetzes. Auch wer Verluste aus seiner Tätigkeit steuerlich geltend macht oder wer einen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen (§ 13a Abs. 6 EStG) ermittelt, handelt gewerbsmäßig.
Vertiefende Informationen entnehmen Sie dem Informationsblatt zum gewerbsmäßigen Inverkehrbringen. FAQ: Gewerbsmäßiges Inverkehrbringen
Bei Eigenmarken kann die gesetzliche Eigenschaft des Erstinverkehrbringers mit demjenigen, der tatsächlich eine Verpackung erstmalig mit Ware befüllt, auseinanderfallen, wenn ein sogenannter Dritter eine Befüllung in Auftrag gibt. Befüllen beziehungsweise Verpacken im Auftrag eines Dritten liegt zum Beispiel vor, wenn ein Handelsunternehmen einen Lohnabfüller/ Lohnhersteller die Ware befüllen beziehungsweise verpacken lässt. Wird ausschließlich der Dritte mit Namen oder Marke auf der Verpackung genannt, ist dieser Dritte registrierungs- und systembeteiligungspflichtiger Hersteller. Maßgeblich sind die konkreten Angaben auf der Verpackung. Nur in dem Fall, in dem der Lohnabfüller nicht auf der Verpackung erkennbar ist, geht die Hersteller -Eigenschaft auf den Auftraggeber (Dritten) über.
Befindet sich auf der Verpackung der Name des Lohnherstellers mit dem Zusatz „hergestellt für [Name/Marke des Handelsunternehmens]“, so bleibt der Lohnhersteller der Erstinverkehrbringer/Hersteller und damit registrierungs- und systembeteiligungspflichtig.
Kennzeichnungen (z.B. aufgrund des Lebensmittelrechts), ohne namentliche Nennung (Identitätskennzeichen) gelten nicht als Nennung des Lohnabfüllers; es verbleibt dann bei der Registrierungs- und Systembeteiligungspflicht des Dritten.
Angaben ohne Namensnennung (Identitätskennzeichen wie beispielsweise die Zulassungsnummer bzw. Genusstauglichkeitskennzeichen aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 bei Lebensmitteln oder auch die Registrierungsnummer des Verpackungsregisters LUCID) sind keine Namensnennung im Sinne des § 3 Absatz 9 Satz 2 VerpackG. Identitätskennzeichen, die auf ein anderes als das auf der Verpackung namentlich genannte Unternehmen hinweisen, können daher allein nicht die Anwendung von § 3 Absatz 9 Satz 2 VerpackG ausschließen. § 3 Absatz 9 Satz 2 VerpackG ist anzuwenden, wenn die weiteren Voraussetzungen vorliegen.
Wenn Verkaufsverpackungen im Auftrag eines (Handels-)Unternehmens unter Verwendung von dessen (Eigen-)Marke und/oder Namen, ohne namentliche Nennung des abfüllenden Unternehmens auf der Verpackung, in Verkehr gebracht werden, ist in einem solchen Fall der Auftraggeber und nicht der Abfüller als Hersteller/Erstinverkehrbringer einzuordnen, wenn die verpackte Ware auch an den Auftraggeber abgegeben wird. In diesem Fall muss der Auftraggeber die Systembeteiligung und Registrierung vornehmen. Er gilt dann als Hersteller im Sinne des Verpackungsgesetzes.
Identitätskennzeichen lassen regelmäßig durch Recherchen Rückschlüsse auf das gekennzeichnete Unternehmen zu. Verpackungsrechtliche Bedeutung haben sie typischerweise nicht. In jedem Fall bedarf es bei Identitätskennzeichen weiterer Schritte, um das gekennzeichnete Unternehmen zu ermitteln. Ohne namentliche Nennung des anderen Unternehmens führen sie daher nicht zu einer Nichtanwendbarkeit von § 3 Absatz 9 Satz 2 VerpackG. Identitätskennzeichen sind insbesondere bei einigen Lebensmitteln als Ursprungskennzeichnung lebensmittelrechtlich vorgeschrieben, ohne dass sie verpackungsrechtliche Bedeutung erlangen.
Zwingende Namensangaben aufgrund anderer rechtlicher Vorschriften, die in keinem Zusammenhang zur verpackungsrechtlichen Herstellereigenschaft stehen, können allein nicht die Anwendung von § 3 Absatz 9 Satz 2 VerpackG ausschließen. § 3 Absatz 9 Satz 2 VerpackG ist anzuwenden, wenn die weiteren Voraussetzungen vorliegen.
Aus Transparenzgründen sollte die rechtliche Vorschrift, die zur zusätzlichen Namensangabe zwingt, jedoch genannt werden, Beispiel: „Verantwortliche Person nach KosmetikV: [Name]“.
Zusätzliche Namensangaben, die vom verpackungsrechtlichen Hersteller abweichen, sind teilweise aufgrund gesetzlicher Vorschriften zwingend, beispielsweise nach der KosmetikV. Sie führen dann nicht zu einer Nichtanwendbarkeit von § 3 Absatz 9 Satz 2 VerpackG, wenn die zusätzliche Namensnennung keine verpackungsrechtliche Bedeutung hat.
Wer verpackte Ware, die typischerweise zum privaten Endverbraucher gelangt, nach Deutschland importiert und hier erstmals in Verkehr bringt ist registrierungs- und systembeteiligungspflichtiger Importeur; dies kann sein,
- wer mit Sitz im Ausland die Ware nach Deutschland sendet
- wer mit Sitz in Deutschland die Lieferung veranlasst hat
Grundsätzlich gilt: Wer beim Grenzübertritt die rechtliche Verantwortung für die Ware trägt, wird als „Importeur“ angesehen.
Vertiefende Informationen entnehmen Sie dem Informationsblatt zum Importeur.
Bei Druckerzeugnissen/Verlagserzeugnissen ist Hersteller/Erstinverkehrbringer in der Regel der Verlag bzw. Kunde des Druckhauses, wenn die Herstellung der Druckerzeugnisse sowohl hinsichtlich der Gestaltung des Druckerzeugnisses als auch hinsichtlich der Gestaltung der Verpackung (z.B. Schutzfolie, Katalog-, Postwurfverpackungen) nach seinen Vorgaben geschieht. In diesen Fällen ist der Verlag bzw. Kunde des Druckhauses registrierungs- und systembeteiligungspflichtig. Wichtig ist, dass Registrierung und Systembeteiligung vor dem Inverkehrbringen des Druckerzeugnisses vorgenommen wurden.
Informationen zur Prüfung, wann ein Gegenstand eine Verpackung ist und welche Kriterien zur Bestimmung der Verpackungseigenschaft eines Gegenstandes heranzuziehen sind, entnehmen Sie bitte unserem Themenpapier „Überprüfung, ob ein Gegenstand eine Verpackung oder eine Nicht-Verpackung ist“.
Systembeteiligungspflichtige Verpackungen sind mit Ware befüllte Verkaufs- oder Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen.
Verkaufsverpackung ist eine Verpackung, die typischerweise dem Endverbraucher mit Ware befüllt angeboten wird. Auch Serviceverpackungen und Versandverpackungen sind Verkaufsverpackungen.
Serviceverpackungen sind Verpackungen, die erst beim Letztvertreiber mit Ware befüllt und dann dem Endverbraucher übergeben werden, z.B. die Brötchentüte beim Bäcker, die Imbissschale der Schnellgastronomie, Tragetaschen, Coffee-to-go-Becher.
Weitere Beispiele hierfür sind:
- Becher und Tassen für Heißgetränke inkl. Deckel
- Becher für Kaltgetränke
- Automatenbecher
- Becher für Eis, Milchshakes, Spirituosen, etc.
- Becher für Speisen, z. B. für Suppen, Smoothies, Müsli, Popcorn u.dgl.
- Teller für Suppen, Menüteller u. dgl.
- Salatschalen, Menüschalen mit und ohne Deckel
- Tabletts und Schalen z. B. für Kuchen, Würstchen, Salate, Pommes-frites etc.
- Menü- und Snackboxen, z. B. Lunchboxen, Nudelboxen, Pizzaschachteln
- Beutel, Einschläge, Zuschnitt, Spitztüten, z. B. Sandwichbeutel, Thermobeutel, Wrappings, Pommes-frites-Tüten etc.
- Knotenbeutel, Beutel, Spitztüten und Einschläge, die im Obst- und Gemüsehandel, im Direktvertrieb, auf Wochenmärkten oder im Obst- und Gemüsebereich des Lebensmitteleinzelhandels abgegeben werden
- Beutel, Zuschnitte, Einschläge, die an den Frischetheken des Handels, des Lebensmittelhandwerks oder des Feinkosthandels abgegeben werden
- Tragetaschen aller Art
- Einschläge und Beutel, die von Wäschereien und Reinigungen abgegeben werden
- Netze, Blumenpapier, Blumenfolien, Einschläge, die von Floristen, Gartenbaubetrieben oder mit Weihnachtsbäumen abgegeben werden
- Sonstige, z. B. Tortenspitzen, Aufleger, Manschetten, Tragehilfen u. dgl.
Nein. Eine Befüllung beim Letztvertreiber ist auch gegeben, wenn sie nicht unmittelbar in der Verkaufsstelle, aber in deren räumlicher Nähe erfolgt, z.B. in einem an den Verkaufsraum angrenzenden separaten Produktions- bzw. Arbeitsraum. Das Kriterium „räumliche Nähe“ liegt vor, wenn die Befüllung und die Abgabe an den Endverbraucher auf demselben Betriebsgelände eines Letztvertreibers oder allenfalls wenige hundert Meter davon entfernt erfolgen. Es liegt grundsätzlich nicht mehr vor, wenn zwischen Abfüllort und Verkaufsstelle bzw. Ort der Übergabe an den Endverbraucher ein Transport auf öffentlichen Straßen notwendig ist. So ist z. B. bei einer zentralen Befüllung und anschließendem Transport zu verschiedenen Filialen eine räumliche Nähe nicht mehr gegeben. In diesen Fällen liegen keine Serviceverpackungen vor.
Vertiefende Informationen zum Kriterium der „räumlichen Nähe“ entnehmen Sie dem folgenden Informationsblatt. FAQ: "Räumliche Nähe" bei Serviceverpackungen
Nein. Die Abfüllung kann zeitlich auch vor der tatsächlichen Abgabe an den Endverbraucher erfolgen. In der Regel fällt jedoch der Zeitpunkt der Befüllung mit dem Zeitpunkt des Inverkehrbringens (Abgabe an den Endverbraucher) zusammen.
Der Letztvertreiber kann von einem seiner Vorvertreiber der von ihm mit Ware befüllten Serviceverpackungen verlangen, dass sich einer von diesen hinsichtlich der von ihm gelieferten unbefüllten Serviceverpackungen an einem dualen System beteiligt. Damit geht dann auch die Registrierungspflicht auf diesen Vorvertreiber über. Den Letztvertreiber der Serviceverpackung treffen dann bezüglich dieser Serviceverpackungen keine weiteren Registrierungs- und Systembeteiligungspflichten mehr. Er sollte jedoch sicherstellen, dass ein Vorvertreiber die Registrierungs- und Systembeteiligungspflicht vollständig übernommen hat. Die Registrierungs- und Systembeteiligungspflicht des Letztvertreibers hinsichtlich anderer Service-, Verkaufs- und Umverpackungen bleibt unberührt.
Die Systembeteiligung wird idealerweise vom Vorvertreiber auf der Rechnung / Lieferschein ausgewiesen, so dass der Letztvertreiber immer über einen vollständigen Nachweis der Erfüllung der Pflichten verfügt. Andernfalls muss sich der Letztvertreiber in anderer geeigneter Weise nachweisen lassen, dass die gekauften Serviceverpackungen vollständig vom Vorvertreiber systembeteiligt wurden.
Nein, das ist nicht möglich. Das Gesetz wollte insbesondere kleine Betriebe des Lebensmittelhandwerks, kleine Imbissbetriebe und kleine Vertreiber privilegieren. Diese dürfen die Pflicht delegieren und von dem Großhändler bzw. Produzenten verlangen, dass dieser die Systembeteiligung vornimmt. Dieser hat jedoch nicht das Recht, eine weitere Delegation vorzunehmen. Er übernimmt die Pflichten des „Herstellers“, sowohl in Bezug auf die Systembeteiligung als auch auf Mengenmeldung bei der Zentrale Stelle Verpackungsregister.
Eine Versandverpackung ermöglicht oder unterstützt den Versand von Waren an den Endverbraucher.
Wer die Versandverpackung mit Ware befüllt und erstmals in Verkehr bringt, trägt hierfür die Produktverantwortung. Da die Versandverpackung dazu dient, die Ware an den Endverbraucher zu liefern, also typischerweise beim Endverbraucher als Abfall anfällt, ist sie in jedem Fall eine Verkaufsverpackung. Fällt sie typischerweise beim privaten Endverbraucher an, ist der Versandhändler systembeteiligungspflichtig.
Wenn ein Verkäufer (Versand- bzw. Onlinehändler) seine Ware durch einen externen Dritten verschicken lässt, ist grundsätzlich dieser Dritte als Versanddienstleister hinsichtlich der jeweiligen Versandverpackung registrierungs- und systembeteiligungspflichtig.
Dies kann ein Fulfillment-Dienstleister oder ein Produzent / Großhändler sein, der via Dropshipping vom Verkäufer (Versand- bzw. Onlinehändler) unmittelbar mit dem Versand der Ware beauftragt wird.
Nur in dem Fall, in dem außen auf der Versandverpackung ausschließlich der Verkäufer (Versand- bzw. Onlinehändler) erkennbar ist, ist dieser selbst registrierungs- und systembeteiligungspflichtig.
Das gesamte Verpackungsmaterial inklusive des Füllmaterials, welches im Rahmen der Übergabe bzw. Übersendung an den Endverbraucher in Verkehr gebracht wird und dort zur Entsorgung anfällt, gilt als Versandverpackung und ist datenmelde- und systembeteiligungspflichtig.
Eine Umverpackung dient dazu, eine oder mehrere Verkaufsverpackungen zu umschließen und typischerweise dem Endverbraucher zusammen mit diesen Verkaufseinheiten angeboten zu werden oder zur Bestückung der Verkaufsregale zu dienen. Fällt die Umverpackung typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall an, so ist sie systembeteiligungs- und folglich auch registrierungspflichtig. Dies ist eine Klarstellung des Verpackungsgesetzes gegenüber der früheren Verpackungsverordnung.
Eine Transportverpackung dient dazu, den Transport von Waren zwischen den einzelnen Vertreibern zu erleichtern und um auf diesen Wegen Transportschäden zu vermeiden. Transportverpackungen verbleiben im Handel und sind nicht zur Weitergabe an den Endverbraucher der Ware bestimmt. Für Transportverpackungen gelten spezielle Rücknahme- und Verwertungspflichten. Registrierungs- und Systembeteiligungspflichten gelten diesbezüglich nicht. Gelangt eine Verpackung, die den Transport der Ware erleichtern soll, bis zum Endverbraucher, so handelt es sich um eine Versandverpackung. Diese verpflichten den Inverkehrbringer zur Registrierung und Systembeteiligung, wenn die Verpackungen typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen.
Endverbraucher ist derjenige, der die Ware in der an ihn gelieferten Form nicht mehr weiter veräußert. „Private Endverbraucher“ sind private Haushalte und diesen nach der Art der dort typischerweise anfallenden Verpackungen vergleichbare Anfallstellen.
Beispiele für vergleichbare Anfallstellen sind:
- Gaststätten, Hotels, Raststätten, Kantinen
- Verwaltungen, Kasernen, Krankenhäuser
- Bildungseinrichtungen, karitative Einrichtungen, Niederlassungen von Freiberuflern
- Anfallstellen des Kulturbereichs wie Kinos, Opern, Museen
- Anfallstellen des Freizeitbereichs wie Ferienanlagen, Freizeitparks, Sportstadien
- ferner auch landwirtschaftliche Betriebe und Handwerksbetriebe, deren Verpackungsabfälle in einem haushaltstypischen Rhythmus mit einem maximal 1.100 Liter großen Sammelgefäß (jeweils für Kunststoff-, Metall- und Verbundverpackungen bzw. für Papier / Pappe / Kartonagen) abgeholt werden können
Eine Liste der „vergleichbaren Anfallstellen“ entnehmen Sie dem folgenden Dokument. Liste: Vergleichbare Anfallstellen
Mehrwegverpackungen sind nach dem Verpackungsgesetz
„Verpackungen, die dazu bestimmt sind, nach dem Gebrauch mehrfach zum gleichen Zweck wiederverwendet zu werden und deren tatsächliche Rückgabe und Wiederverwendung durch eine ausreichende Logistik ermöglicht sowie durch geeignete Anreizsysteme, in der Regel durch ein Pfand, gefördert wird.“
Alle Tatbestandsmerkmale müssen kumulativ erfüllt sein, auch das geeignete Anreizsystem ist ein Pflichtmerkmal. Sofern ein Hersteller / Vertreiber ausschließlich Mehrwegverpackungen vertreibt, treffen ihn weder Pflichten zur Systembeteiligung noch zur Registrierung oder Verwertung.
Beispiel Joghurtgläser:
Die Gläser werden im Geschäft mit einem Pfand verkauft (Anreizsystem). Sie werden vom Vertreiber wieder zurückgenommen (tatsächliche Rückgabe) und zurück an den Abfüller gebracht (Rückführlogistik). Dieser spült die Gläser, füllt sein Produkt wieder ein und verkauft das befüllte Glas erneut an den Vertreiber, der das Joghurtglas wieder dem Kunden zum Verkauf anbietet (Wiederverwendung). Hier sind alle Tatbestandsmerkmale erfüllt, es handelt sich um eine Mehrwegverpackung.
Pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen sind geschlossene oder überwiegend geschlossene Verpackungen (also zum Beispiel nicht Kaffeebecher mit To-Go-Deckel) mit einem Füllvolumen von 0,1 bis 3,0 Litern, bei denen es sich nicht um Mehrwegverpackungen handelt (siehe hierzu „Was sind Mehrwegverpackungen?“) und die außerdem sämtliche weiteren Voraussetzungen nach § 31 VerpackG erfüllen. Diese Voraussetzungen sind die folgenden:
(1) Die Verpackung ist nicht nach ihrer Gestaltung ausdrücklich von der Pfandpflicht befreit. Ausnahmen von der Pfandpflicht gelten insoweit abschließend für Getränkekartons in Block, Giebel- oder Zylinderform oder Getränke-Polyethylen-Schlauchbeutel oder Folien-Standbodenbeutel.
(2) Die Verpackung ist nicht nach ihrem Inhalt ausdrücklich von der Pfandpflicht befreit. Ausnahmen von der Pfandpflicht gelten zum Beispiel für wenige kohlensäurefreie Getränke, nämlich ausschließlich Fruchtsäfte/-nektare und Gemüsesäfte/-nektare. Ausnahmen gelten weiter für Milch und begrenzt auch für Milchmischgetränke/Milcherzeugnisse sowie für Getränke mit bestimmtem Sekt-, Wein- oder sonstigem Alkoholgehalt. Diese Ausnahmevorschriften sind eng auszulegen und im Einzelfall spezifisch zu prüfen. Zum Beispiel sind Bier, Wasser, Teegetränke, Limonaden, Cola-Getränke, Energydrinks oder kohlensäurehaltige Getränke mit Fruchtgehalt regelmäßig pfandpflichtig.
(3) Die Verpackung ist keine Exportverpackung, sie ist also nicht ausnahmsweise nachweislich dazu bestimmt, nur im Ausland an Endverbraucher abgegeben zu werden.
Pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen sind ausnahmsweise nicht systembeteiligungspflichtig (§ 12 VerpackG). Diese Ausnahme von der Systembeteiligungspflicht erstreckt sich auf Packhilfsmittel zum Verschließen der pfandpflichtigen Einweggetränkeverpackung wie Schraubverschlüsse, Deckel und Kronkorken. Die Ausnahme von der Pfandpflicht gilt außerdem für die Etiketten pfandpflichtiger Einweggetränkeverpackungen als Produktbestandteile der Getränkeverpackungen.
Umverpackungen und Verkaufsverpackungen mit Bündelungsfunktion können dagegen systembeteiligungspflichtig sein, auch wenn die pfandpflichtige Einweggetränkeverpackung selbst es nicht ist. Hierunter fallen zum Beispiel Bündelungsfolien, Trays, Kartons und Getränkekästen/Flaschenträger (siehe hierzu „Wann fällt eine Verpackung „typischerweise“ beim privaten Endverbraucher als Abfall an?“). Solche Verpackungen können aber ihrerseits Mehrwegverpackungen sein (z. B. Flaschenkästen), wenn sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen (siehe hierzu „Was sind Mehrwegverpackungen?“.
Ob eine Verpackung „typischerweise“ beim privaten Endverbraucher als Abfall anfällt, ist aufgrund einer Prognose (Ex-Ante-Betrachtung) zu beurteilen. Es kommt nicht darauf an, ob eine konkrete Verpackung nachweislich beim privaten Endverbraucher als Abfall anfällt, vielmehr hat eine typisierende Betrachtung zu erfolgen. Fällt eine Verpackung üblicherweise beim privaten Endverbraucher an, so ist das Merkmal „typischerweise“ regelmäßig erfüllt. Ob dies der Fall ist, ist unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zu bewerten. Dabei sind objektive Kriterien zu berücksichtigen, wie z.B. der Inhalt der Verpackung (wer verbraucht/nutzt die Ware gewöhnlich), die Gestaltung der Verpackung (z.B. ihre Größe, Verschlüsse, Dosierhilfen) und sonstigen Eigenschaften (z.B. Füllgutmenge, Material, Gewicht) sowie der typische Vertriebsweg (z.B. Einzelhandel, Großhandel). Dabei ist stets zu beachten, dass nicht nur private Haushaltungen, sondern auch Anfallstellen im Gewerbe, im Freizeitbereich, bei karitativen Einrichtungen etc. (siehe „vergleichbare Anfallstellen“) private Endverbraucher im Sinne des Verpackungsgesetzes sind.
Beispiele:
- Mehl wird in einem 15-kg-Sack an eine kleine Bäckerei geliefert. Die Bäckerei veräußert das Mehl in dieser Form nicht weiter, sie nutzt es zum Backen von Brot. Sie ist Endverbraucher für dieses Mehl, mithin ist der Sack eine Verkaufsverpackung.
- Ein Kiosk verkauft Eis am Stiel. Dies wird in großen Transportkartons (die wiederum mehrere kleine Kartons mit Eis beinhalten) angeliefert. Der Kiosk verkauft die Ware weiter, an den Endkunden gelangt allerdings nur das Eis in der unmittelbaren Verpackung, der Transportkarton verbleibt im Kiosk. Mithin ist der große Transportkarton eine Transportverpackung. Die Primärverpackung um das Eis dagegen ist eine systembeteiligungspflichtige Verpackung.
Die Zentrale Stelle Verpackungsregister hat den „Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen“ veröffentlicht („Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen“), in dem für eine Vielzahl von Verpackungen unter Berücksichtigung der o.a. Kriterien eine Einordnung erfolgt ist. Bei diesem Katalog handelt es sich um eine Verwaltungsvorschrift. Sofern Sie über den Katalog hinaus Rechtssicherheit erlangen wollen, besteht die Möglichkeit, über einen Antrag bei der Zentrale Stelle Verpackungsregister die Systembeteiligungspflicht der konkreten Verpackung feststellen zu lassen.
Anträge bei der Zentrale Stelle Verpackungsregister auf Feststellung der Systembeteiligungspflicht einer konkreten Verpackung sind möglich. Die Einzelanträge werden durch Verwaltungsakt entschieden. Bitte beachten Sie jedoch auch, dass der Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen die häufigsten Einordnungsfragen beantwortet. Der Katalog wird als Verwaltungsvorschrift veröffentlicht und ist damit maßgebend für die Systembeteiligungspflicht. Sofern Sie vorhaben, einen Antrag zu stellen, informieren Sie sich vorab mit dem Merkblatt und den Antragsformularen über die konkreten Anforderungen. Dies erleichtert die Bearbeitung, Verzögerungen werden vermieden (Antragsverfahren).
Die Registrierungspflicht gilt für systembeteiligungspflichtige Verpackungen. Der Umstand, dass eine „gebrauchte Verpackung“ genutzt wird, besagt nichts dazu, ob diese Verpackung vorher an einem System beteiligt war. Handelt es sich z.B. bei einer Kartonage um eine vorherige Transportverpackung ("Was ist eine Transportverpackung?") oder eine Verkaufsverpackung, die im Bereich Industrie bzw. Großgewerbe genutzt wurde, so bestand für diese keine Systembeteiligungspflicht. Wird eine solche gebrauchte Verpackung nun erstmals für die typische Nutzung beim privaten Endverbraucher in Verkehr gebracht, so muss sich deren Erstinverkehrbringer registrieren und an einem Entsorgungssystem beteiligen. Nur in dem Fall, in dem der Inverkehrbringer einen konkreten Nachweis darüber hat, dass die von ihm genutzte Verpackung bereits an einem System beteiligt wurde, entfällt die Pflicht zur Registrierung und Systembeteiligung.
Die im Verpackungsgesetz gewährte Möglichkeit einer Branchenlösung anstelle einer Systembeteiligung ist eine sehr eng geregelte Ausnahme. Sie kommt nur in Betracht für Verpackungen, die bei vergleichbaren Anfallstellen als Abfall anfallen. Für Verpackungsabfälle an privaten Haushaltungen ist diese Möglichkeit ausgeschlossen.
Grundvoraussetzungen sind:
- die Ware wird an eine sog. „vergleichbare Anfallstelle“ (§ 3 Abs. 11 VerpackG), wie z. B. Gastronomie, Kasernen, Verwaltungen etc., geliefert.
- diese Anfallstellen werden direkt oder über zwischengeschaltete Vertreiber in nachprüfbarer Weise beliefert
- an dieser Anfallstelle erfolgt eine regelmäßige unentgeltliche Rücknahme der Verpackungen
- es liegen schriftliche Bestätigungen aller belieferten Anfallstellen über deren Einbindung in die Erfassungsstruktur vor
- eine schriftliche Bescheinigung eines registrierten Sachverständigen weist nach, dass die belieferten Anfallstellen an die kostenlose Erfassungsstruktur angebunden sind und die zurückgenommenen Verpackungen entsprechend den Vorgaben in § 16 Abs. 1 bis 3 VerpackG verwertet, insb. die dort genannten Recyclingquoten erfüllt werden.
Weitere Anforderungen sind:
- Anzeige der Branchenlösung bei der Zentrale Stelle Verpackungsregister vor Beginn der Branchenlösung
- Anzeige aller wesentlichen Änderungen der Branchenlösung bei der Zentrale Stelle Verpackungsregister
- jährliche Vorlage eines Mengenstromnachweises, der den Anforderungen des Verpackungsgesetzes entspricht sowie einer entsprechenden Bescheinigung eines registrierten Sachverständigen.
Sofern die Anforderungen des Verpackungsgesetzes nicht eingehalten sind, unterliegen die Verpackungen weiterhin vollständig der Systembeteiligungspflicht. Wird diese nicht umgesetzt, unterliegen die Verpackungen einem Vertriebsverbot und es liegt eine Ordnungswidrigkeit vor. Verpackungen, die nicht nachweislich über die Branchenlösung zurückgenommen werden, sind ohnehin an einem System zu beteiligen.
Ohne Systembeteiligung unterliegen die Produkte mit den entsprechenden Verpackungen einem Vertriebsverbot – auch bei jedem nachfolgenden Vertreiber. Zusätzlich droht dem Hersteller, der sich ordnungswidrig nicht an einem System beteiligt, eine Geldbuße bis zu einer Höhe von 200.000 EUR.
Der Geltungsbereich des Verpackungsgesetzes ist die Bundesrepublik Deutschland. Sofern Verpackungen aus dem Geltungsbereich exportiert werden, gilt das Verpackungsgesetz nicht. Hier sind die verpackungsrechtlichen Bestimmungen des Ziellandes einzuhalten. Durch die europarechtlichen Vorgaben aus der EU-Verpackungsrichtlinie gelten in den EU-Mitgliedstaaten überall vergleichbare Regelungen.
Zur Zulässigkeit von nachträglichen Abzügen bei „eigenständigen“ bzw. „ungeplanten“ Exporten durch einen Händler/Weitervertreiber siehe 8.8.
08. Wie erfolgt eine Systembeteiligung?
Die Systembeteiligung hat bei einem oder mehreren durch die jeweils zuständige Landesbehörde genehmigten Systemen zu erfolgen, die eine flächendeckende, regelmäßige und unentgeltliche Rücknahme der gebrauchten Verpackungen beim privaten Endverbraucher gewährleisten. Endet die Genehmigung für ein System, ist eine Systembeteiligung ab der Beendigung der Genehmigung nicht mehr möglich. Gleiches gilt vor der Genehmigung eines Systems.
Eine Liste der genehmigten Systeme finden Sie hier.
Alle systembeteiligungspflichtigen Verpackungen des Verpflichteten (alle befüllten Um- und Verkaufsverpackungen, die bei einem privaten Endverbraucher inkl. der vergleichbaren Anfallstellen als Abfall anfallen) sind bei der Anmeldung zu berücksichtigen. Materialart und Masse der zu beteiligenden Verpackungen sind anzugeben, ebenso die von der Zentrale Stelle Verpackungsregister mitgeteilte Registrierungsnummer.
Die Verpackung selbst als auch alle Verpackungsbestandteile und Hilfsmittel, wie Etiketten, Verschlüsse, Füllmaterial oder Aufsaugmaterial, sind anzumelden. Diese Bestandteile weisen einen typischen Verpackungszweck auf, sie dienen dem Schutz, der Handhabung und der Darbietung von Waren.
Nein, das Verpackungsgesetz enthält hinsichtlich der Systembeteiligungspflicht keine Bagatellgrenze. Eine solche gibt es allein hinsichtlich der Pflicht zur Abgabe einer Vollständigkeitserklärung („Wer muss eine Vollständigkeitserklärung abgeben?“).
Ja, er muss allerdings alle Erklärungen abgeben, die auch der einzelne Hersteller abzugeben verpflichtet ist. Er kann die Systembeteiligung nur für den Hersteller und auf dessen Registrierungsnummer vornehmen, so dass das System wiederum seine Pflichten gegenüber dem konkreten Hersteller erfüllen kann.
Davon unbenommen ist die Datenmeldung des Verpflichteten im Verpackungsregister LUCID. Diese muss der Verpflichtete selbst vornehmen, und zwar bezogen auf das genehmigte System, welches vom Dritten beauftragt wurde. Eine Datenmeldung, bezogen auf Dritte, ist nicht zulässig.
Ja, es gilt jedoch: ein beauftragter Dritter muss dem System die Herstellerdaten, inklusive der jeweiligen Registrierungsnummer, mit jeweils konkreten Mengen je Hersteller melden. Ferner muss der Systembetreiber jedem Verpflichteten unverzüglich rückbestätigen, für welche Menge pro Materialart eine Systembeteiligung vorgenommen wurde. Diese gesetzlichen Vorgaben verändern die Tätigkeit von Dritten/Maklern gegenüber der Situation nach der Verpackungsverordnung. Eine Systembeteiligung durch einen beauftragten Dritten kann nur noch konkret auf eine Registrierungsnummer erfolgen, also nicht im Vorfeld in Bezug auf abstrakte Mengen oder auf ein Mengenpaket für mehrere Hersteller. Auch muss gewährleistet sein, dass der Hersteller die Rückbestätigung des entsprechenden Systembetreibers erhält.
Davon unbenommen ist die Datenmeldung des Verpflichteten im Verpackungsregister LUCID. Diese muss der Verpflichtete selbst vornehmen, und zwar bezogen auf das genehmigte System, welches vom Dritten beauftragt wurde. Eine Datenmeldung, bezogen auf Dritte, ist nicht zulässig.
Zulässig sind nachträgliche Abzüge nach § 7 Absatz 3 VerpackG, wenn die systembeteiligten Verpackungen wegen Beschädigung oder Unverkäuflichkeit nicht an den Endverbraucher abgegeben werden und der Hersteller die Verpackungen zurückgenommen sowie einer Verwertung entsprechend den Anforderungen des § 16 Absatz 5 VerpackG zugeführt hat. Die Rücknahme und anschließende Verwertung sind in jedem Einzelfall in nachprüfbarer Form zu dokumentieren. In diesem Fall gelten die betreffenden Verpackungen nach Erstattung der Beteiligungsentgelte nicht mehr als in Verkehr gebracht.
Auch der „eigenständige“ bzw. „ungeplante“ Export durch einen Händler/Weitervertreiber kann nach § 12 Nummer 3 VerpackG unter strengen Voraussetzungen zur nachträglichen Befreiung von der Systembeteiligungspflicht führen, wenn die systembeteiligten Verpackungen nachweislich nicht in Deutschland bzw. im Geltungsbereich des Verpackungsgesetzes an den Endverbraucher abgegeben werden. Dazu muss der Export unter anderem im Einzelfall nachprüfbar vom Erstinverkehrbringer/Hersteller dokumentiert werden. Ein gesetzlicher Rückerstattungsanspruch gegenüber dem System entsteht in diesem Fall jedoch nicht.
Einzelheiten entnehmen Sie bitten unserem FAQ in Langform, welches die aktuelle Gesetzesauslegung der ZSVR darstellt. Die ZSVR legt diese Rechtsauffassung für die Abgabe der Vollständigkeitserklärungen ab dem Bezugsjahr 2020 zwingend zugrunde.
09. Wie ist eine Vollständigkeitserklärung abzugeben?
Das bereits in der Verpackungsverordnung enthaltene Instrument der Vollständigkeitserklärung erhöht die Transparenz hinsichtlich der in Verkehr gebrachten Verpackungen. Vorrangiges Ziel der Regelung ist es, Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen dazu anzuhalten, ihrer Systembeteiligungspflicht vollständig und korrekt nachzukommen. Die Vollständigkeitserklärung hat Angaben über die Materialart und Masse aller im vorangegangenen Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Verkaufs- und Umverpackungen zu enthalten – auch solcher, die nach Gebrauch bei Industrie oder Großgewerbe als Abfall anfallen. Die Vollständigkeitserklärung bedarf der Prüfung und Bestätigung durch einen registrierten Sachverständigen oder durch einen registrierten Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigten Buchprüfer.
Wie schon nach der Verpackungsverordnung müssen die Hersteller, die systembeteiligungspflichtige Verpackungen in Verkehr bringen, eine Vollständigkeitserklärung für das Vorjahr abgeben. Die Pflicht zur Abgabe einer Vollständigkeitserklärung besteht allerdings erst, wenn die Ist-Menge an in Verkehr gebrachten systembeteiligungspflichtigen Verpackungen im vorangegangenen Kalenderjahr eine der drei folgenden Mengenschwellen erreicht:
- Glas: 80 000 kg
- Papier, Pappe, Karton: 50 000 kg
- Eisenmetalle, Aluminium, Kunststoffe, Getränkekartons, sonstige Verbunde: 30 000 kg.
Die Zentrale Stelle Verpackungsregister und auch die zuständigen Landesbehörden sind allerdings befugt, auch bei Unterschreiten dieser Schwellenwerte die Hinterlegung einer Vollständigkeitserklärung jederzeit zu verlangen.
Die Vollständigkeitserklärung ist zusammen mit der Prüfbestätigung sowie dem zugehörigen Prüfbericht des registrierten Prüfers elektronisch bei der Zentrale Stelle Verpackungsregister in LUCID zu hinterlegen. Registrierte Prüfer finden Sie im Prüferregister der Zentrale Stelle Verpackungsregister über LUCID. Einzelheiten zur Hinterlegung sowie der qualifizierten elektronischen Signatur sowie zum technischen Ablauf der Hinterlegung der Vollständigkeitserklärung finden Sie in der „Technischen Anleitung Vollständigkeitserklärung“.
Die Vollständigkeitserklärung enthält Angaben zu(r)
- Materialart und Masse aller im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals in Verkehr gebrachten systembeteiligungspflichtigen Verpackungen;
- Materialart und Masse aller im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals mit Ware befüllt in Verkehr gebrachten Verkaufs- und Umverpackungen, die typischerweise nicht beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen;
- Beteiligung an einem oder mehreren Systemen hinsichtlich der im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals in Verkehr gebrachten systembeteiligungspflichtigen Verpackungen;
- Materialart und Masse aller im vorangegangenen Kalenderjahr über eine oder mehrere Branchenlösungen nach § 8 zurückgenommenen Verpackungen;
- Materialart und Masse aller im vorangegangenen Kalenderjahr gemäß § 7 Absatz 3 zurückgenommenen Verpackungen;
- Erfüllung der Verwertungsanforderungen hinsichtlich der im vorangegangenen Kalenderjahr zurückgenommenen Verkaufs- und Umverpackungen nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2;
- Erfüllung der Verwertungsanforderungen hinsichtlich der im vorangegangenen Kalenderjahr gemäß § 7 Absatz 3 zurückgenommenen Verpackungen.
Die Angaben sind durch einen registrierten Prüfer zu prüfen und bestätigen zu lassen. Die Prüfung und Bestätigung erfolgt anhand der „Prüfleitlinien Vollständigkeitserklärung“ zur Prüfung und Bestätigung von Vollständigkeitserklärungen gemäß § 11 VerpackG (https://www.verpackungsregister.org/stiftung-behoerde/pruefleitlinien/).
Die Vollständigkeitserklärung muss jährlich bis zum 15. Mai für das Vorjahr abgeben werden. Sofern die Vollständigkeitserklärung auf Verlangen der Zentralen Stelle oder der Landesvollzugsbehörden abgegeben werden muss, wird in der Anordnung die einzuhaltende Frist angegeben.
10. Was ist das Prüferregister?
Die Zentrale Stelle Verpackungsregister nimmt Sachverständige, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und vereidigte Buchprüfer, die ihr gegenüber anzeigen, dass sie beabsichtigen, nach dem Verpackungsgesetz relevante Prüfungen durchzuführen, in ein Prüferregister auf und veröffentlicht dieses im Internet.
Die Sachverständigen müssen sich aus technischen Gründen einzeln registrieren, eine Registrierung von Sachverständigenorganisationen ist nicht möglich. Die grundsätzlichen Anforderungen für die Registrierung ergeben sich aus § 27 VerpackG. Neben den Stammdaten, die für die Registrierung notwendig sind, ist ein geeigneter Nachweis über die Berufsberechtigung erforderlich. Dieser ist bei der Registrierung hochzuladen. Es reicht nicht aus, eine Berechtigung für eine Prüfergesellschaft hochzuladen, es ist ein Nachweis bezogen auf den konkreten Prüfer erforderlich. Wenn die Daten und der Nachweis von der Zentrale Stelle Verpackungsregister geprüft wurden, wird die Registrierung freigegeben. Dies kann einige wenige Werktage in Anspruch nehmen.
11. Was bedeutet Mindeststandard für die Bemessung der Recyclingfähigkeit einer Verpackung?
Die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister erarbeitet jährlich im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt einen Mindeststandard zur Bemessung der Recyclingfähigkeit von Verpackungen. Dabei sind die jeweiligen Materialarten der Verpackungen und die einzelnen Verwertungswege zu berücksichtigen. Wichtig ist, dass hier die konkrete Praxis der Sortierung und Verwertung abzubilden ist. Eine theoretische Verwertbarkeit reicht nicht aus, um bei der Bemessung der Recyclingfähigkeit berücksichtigt zu werden.
Ziel ist es, den Herstellern durch gestaffelte Beteiligungsentgelte der Systeme Anreize zu geben, die grundsätzliche Recyclingfähigkeit sowie den Anteil von Recylaten und nachwachsenden Rohstoffen in den Verpackungen zu verbessern.
Adressat des Mindeststandards sind zunächst die Systeme, mittelbar aber gerade auch die Hersteller/Erstinverkehrbringer. Die Systeme sind verpflichtet, das recyclinggerechte Design im Rahmen der Bemessung ihrer Beteiligungsentgelte zu berücksichtigen. Die Bewertung der Recyclingfähigkeit der Verpackungen und die finanzielle Anreizsetzung obliegt damit den Systemen. Diese haben das recyclinggerechte Design von Verpackungen unter Berücksichtigung des Mindeststandards einzuordnen und über die finanziellen Anreize durch die Beteiligungsentgelte zu entscheiden. Die Systeme haben der Zentrale Stelle Verpackungsregister jährlich über die Umsetzung der Vorgaben von § 21 VerpackG Bericht zu erstatten.
Nein, das ist im Gesetz nicht geregelt.
Sie haben noch weitere Fragen? Senden Sie uns doch bitte eine E-Mail an anfrage[at]verpackungsregister.org.