Betroffen sind grundsätzlich alle Verantwortlichen in der Verpackungskette. Der Produzent einer Verpackung hat z.B. Anforderungen an Material, Gestaltung und Kennzeichnung der Verpackung zu beachten.
Wer eine mit Ware befüllte Verkaufs- oder Umverpackung, die typischerweise zum privaten Endverbraucher gelangt, erstmals in Verkehr bringt, ist „Hersteller einer systembeteiligungspflichtigen Verpackung“ und damit zur Registrierung bei der Zentrale Stelle Verpackungsregister sowie zur Beteiligung an einem von den zuständigen Länderbehörden genehmigten Entsorgungssystem verpflichtet (oftmals „duales System“ genannt; die dualen Systeme sind im Gesetz mit dem Begriff Systeme bezeichnet).
Wer Serviceverpackungen herstellt, kann auf Verlangen des Letztvertreibers dieser Verpackung (demjenigen, der eine Ware in die Serviceverpackung füllt und an den Konsumenten abgibt, z.B. Brötchentüte beim Bäcker, Imbissschale in der Schnellgastronomie) zur Beteiligung dieser Verpackungen an einem dualen System verpflichtet werden.
Bei Transportverpackungen beginnen die Pflichten bereits eine Vertriebsstufe früher: Als Hersteller einer Transportverpackung treffen ihn Rücknahme- und Verwertungspflichten. Dies setzt allerdings voraus, dass bereits bei der Produktion die Nutzung bekannt ist. Dies dürfte in vielen Fällen nicht der Fall sein, dann beginnen die Rücknahme- und Verwertungsverpflichtungen ebenfalls mit der Befüllung.
Wer eine Transport-, Verkaufs- oder Umverpackung in Verkehr bringt, die in den Bereich Industrie bzw. Großgewerbe gelangt, ist „Vertreiber“ und zur Rücknahme- und Verwertung der Verpackung verpflichtet.
Alles auf einen Blick: Die Antworten auf alle gängigen Fragen finden Sie in unseren Gesamt-FAQ: