Eine Sonderregelung gilt für Letztvertreiber von Serviceverpackungen. Sie haben die Möglichkeit, die unbefüllten Serviceverpackungen bei Ihrem Lieferanten oder Großhändler „vorbeteiligt“ zu kaufen. In diesem Fall hat dieser bereits für das Recycling der Verpackungen bezahlt. Das nennt sich „vorbeteiligt“ und ist nur bei Serviceverpackungen möglich. Letztvertreiber, die ausschließlich Serviceverpackungen in Verkehr bringen und diese vollständig vorbeteiligt gekauft haben, müssen sich ab 1. Juli 2022 im Verpackungsregister LUCID registrieren und dort den vorbeteiligten Kauf bestätigen. Dazu setzen sie bei den Angaben der Verpackungsarten in der Checkbox „Ausschließlich vorbeteiligte Serviceverpackungen“ ein Häkchen. (Siehe „Was ist eine Serviceverpackung ?“ und „Welche Besonderheiten gelten bei Serviceverpackungen ?“). Weitere Informationen erhalten Sie in unserem Themenpaket „Serviceverpackungen“.
Der Letztvertreiber kann von einem der Vorvertreiber der von ihm mit Ware befüllten Serviceverpackungen verlangen, dass sich einer von diesen hinsichtlich der von ihm gelieferten unbefüllten Serviceverpackungen an einem dualen System beteiligt. Der Letztvertreiber sollte sicherstellen, dass ein Vorvertreiber die Systembeteiligungspflicht vollständig übernommen hat. Der Lieferant bzw. Großhändler ist verpflichtet, diese Bestätigung zu geben. Die Systembeteiligungspflicht des Letztvertreibers hinsichtlich anderer Service-, Verkaufs- und Umverpackungen bleibt unberührt.
Alternativ kann man seine verpackungsrechtlichen Pflichten (Registrierung im Verpackungsregister LUCID, Abschluss eines Systembeteiligungsvertrages, Abgabe von Datenmeldungen zu den Verpackungsmengen bei dem/den gewählten System/en und im Verpackungsregister LUCID) auch komplett selbst erfüllen.
Alles auf einen Blick: Die Antworten auf alle gängigen Fragen finden Sie in unseren Gesamt-FAQ: