Der Letztvertreiber kann von einem der Vorvertreiber der von ihm mit Ware befüllten Serviceverpackungen verlangen, dass sich einer von diesen hinsichtlich der von ihm gelieferten unbefüllten Serviceverpackungen an einem dualen System beteiligt. Den Letztvertreiber der Serviceverpackung treffen dann bezüglich dieser Serviceverpackungen keine weiteren Systembeteiligungspflichten mehr. Er sollte jedoch sicherstellen, dass ein Vorvertreiber die Systembeteiligungspflicht vollständig übernommen hat. Die Systembeteiligungspflicht des Letztvertreibers hinsichtlich anderer Service-, Verkaufs- und Umverpackungen bleibt unberührt.
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