Wenn sich der Rechtsträger des Herstellers ändert und dabei im Zuge der Vermögensübertragung die Hersteller-Eigenschaft übergegangen ist, wird eine Registrierung des neuen Rechtsträgers erforderlich. Selbstverständlich besteht diese Verpflichtung nur, sofern der neue Rechtsträger ebenfalls als Hersteller systembeteiligungspflichtige Verpackungen in Verkehr bringt.
Der neue Rechtsträger ist als Rechtsnachfolger verpflichtet, sich registrieren zu lassen, sofern der ursprünglich Registrierte als Rechtssubjekt untergeht. Von einem entsprechenden Untergang ist vor allem in folgenden Konstellationen auszugehen:
- der Erwerb des Unternehmens eines Einzelkaufmannes durch einen Dritten
- die Verschmelzung durch Aufnahme nach § 2 Nr. 1 UmwG
- die Verschmelzung im Wege der Neubegründung durch Übertragung nach § 2 Nr. 2 UmwG
- die Aufspaltung nach § 123 Abs. 1 UmwG
- Vollübertragung unter Auflösung ohne Abwicklung nach § 174 Abs. 2 Nr.1 UmwG
- Beendigung einer Kapitalgesellschaft und Co. KG durch Ausscheiden aller Gesellschafter
Die Registrierungsangaben sind nicht durch Dritte vorzunehmen. Daher geht die Registrierung nicht automatisch auf den neuen Rechtsträger über. Dies ergibt sich aus § 35 Satz 2 VerpackG, wonach die Beauftragung Dritter im Fall der Registrierung nach § 9 VerpackG ausgeschlossen ist. Der Registrierungsverwaltungsakt ist nicht rechtsnachfolgefähig.
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