Nein, für die Datenmeldung schließt das Verpackungsgesetz eine Drittbeauftragung aus. Die Datenmeldung hat höchstpersönlich durch den verpflichteten Hersteller bzw. einen entsprechend autorisierten Bearbeiter im Unternehmen des Herstellers zu erfolgen. Dies ist jeweils bei den Meldungen auch entsprechend zu bestätigen.
Ausnahme: Verpflichtete ausländische Hersteller, die keine Niederlassung in Deutschland haben, können abgesehen von der Registrierung einen sogenannten „Bevollmächtigten“ mit der Erfüllung ihrer Pflichten nach dem VerpackG beauftragen. Informationen zum „Bevollmächtigten“ finden Sie im Themenpaket „Bevollmächtigung“.
Alles auf einen Blick: Die Antworten auf alle gängigen Fragen finden Sie in unseren Gesamt-FAQ: