Ob eine Verpackung „typischerweise“ beim privaten Endverbraucher als Abfall anfällt, ist aufgrund einer Prognose (Ex-Ante-Betrachtung) zu beurteilen. Es kommt nicht darauf an, ob eine konkrete Verpackung nachweislich beim privaten Endverbraucher als Abfall anfällt, vielmehr hat eine typisierende Betrachtung zu erfolgen. Fällt eine Verpackung üblicherweise beim privaten Endverbraucher an, so ist das Merkmal „typischerweise“ regelmäßig erfüllt. Ob dies der Fall ist, ist unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zu bewerten. Dabei sind objektive Kriterien zu berücksichtigen, wie z.B. der Inhalt der Verpackung (wer verbraucht/nutzt die Ware gewöhnlich), die Gestaltung der Verpackung (z.B. ihre Größe, Verschlüsse, Dosierhilfen) und sonstigen Eigenschaften (z.B. Füllgutmenge, Material, Gewicht) sowie der typische Vertriebsweg (z.B. Einzelhandel, Großhandel). Dabei ist stets zu beachten, dass nicht nur private Haushaltungen, sondern auch Anfallstellen im Gewerbe, im Freizeitbereich, bei karitativen Einrichtungen etc. (siehe „vergleichbare Anfallstellen“) private Endverbraucher im Sinne des Verpackungsgesetzes sind.
Beispiele:
- Mehl wird in einem 15-kg-Sack an eine kleine Bäckerei geliefert. Die Bäckerei veräußert das Mehl in dieser Form nicht weiter, sie nutzt es zum Backen von Brot. Sie ist Endverbraucher für dieses Mehl, mithin ist der Sack eine Verkaufsverpackung.
- Ein Kiosk verkauft Eis am Stiel. Dies wird in großen Transportkartons (die wiederum mehrere kleine Kartons mit Eis beinhalten) angeliefert. Der Kiosk verkauft die Ware weiter, an den Endkunden gelangt allerdings nur das Eis in der unmittelbaren Verpackung, der Transportkarton verbleibt im Kiosk. Mithin ist der große Transportkarton eine Transportverpackung. Die Primärverpackung um das Eis dagegen ist eine systembeteiligungspflichtige Verpackung.
Die Zentrale Stelle Verpackungsregister hat den „Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen“ veröffentlicht („Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen“), in dem für eine Vielzahl von Verpackungen unter Berücksichtigung der o.a. Kriterien eine Einordnung erfolgt ist. Bei diesem Katalog handelt es sich um eine Verwaltungsvorschrift. Sofern Sie über den Katalog hinaus Rechtssicherheit erlangen wollen, besteht die Möglichkeit, über einen Antrag bei der Zentrale Stelle Verpackungsregister die Systembeteiligungspflicht der konkreten Verpackung feststellen zu lassen.
Alles auf einen Blick: Die Antworten auf alle gängigen Fragen finden Sie in unseren Gesamt-FAQ: