Handeln Sie gewerbsmäßig?
Zur Beantwortung der Frage sehen Sie folgend die Inhalte aus unserer FAQ-Seite.
Wer seine selbstständige Tätigkeit durch Gewerbeanzeige angezeigt hat, anzeigen müsste oder wer im Sinne des Einkommenssteuerrechts Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit oder Land- und Forstwirtschaft erzielt, handelt gewerbsmäßig im Sinne des Verpackungsgesetzes.
Auch wer Verluste aus seiner Tätigkeit steuerlich geltend macht oder wer einen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen (§ 13a Abs. 6 EStG) ermittelt, handelt gewerbsmäßig.
Vertiefende Informationen entnehmen Sie dem Informationsblatt zum gewerbsmäßigen Inverkehrbringen. Themenpapier: Gewerbsmäßiges Inverkehrbringen