Handelt es sich um eine Mehrwegverpackung oder eine pfandpflichtige Einweggetränkeverpackung?
Zur Beantwortung der Frage sehen Sie folgend die Inhalte aus unserer FAQ-Seite.
Mehrwegverpackungen sind nach dem Verpackungsgesetz
„Verpackungen, die dazu konzipiert und bestimmt sind, nach dem Gebrauch mehrfach zum gleichen Zweck wiederverwendet zu werden und deren tatsächliche Rückgabe und Wiederverwendung durch eine ausreichende Logistik ermöglicht sowie durch geeignete Anreizsysteme, in der Regel durch ein Pfand, gefördert wird.“
Alle Tatbestandsmerkmale müssen kumulativ erfüllt sein, auch das geeignete Anreizsystem ist ein Pflichtmerkmal. Sofern ein Hersteller / Vertreiber ausschließlich Mehrwegverpackungen vertreibt, treffen ihn weder Pflichten zur Systembeteiligung noch zur Verwertung.
Beispiel Joghurtgläser:
Die Gläser werden im Geschäft mit einem Pfand verkauft (Anreizsystem). Sie werden vom Vertreiber wieder zurückgenommen (tatsächliche Rückgabe) und zurück an den Abfüller gebracht (Rückführlogistik). Dieser spült die Gläser, füllt sein Produkt wieder ein und verkauft das befüllte Glas erneut an den Vertreiber, der das Joghurtglas wieder dem Kunden zum Verkauf anbietet (Wiederverwendung). Hier sind alle Tatbestandsmerkmale erfüllt, es handelt sich um eine Mehrwegverpackung.
Seit dem 1. Juli 2022 müssen Erstinverkehrbringer von Mehrwegverpackungen die Verpackungsart bei der Erstregistrierung im Verpackungsregister LUCID angeben. Hersteller, die vor dem 1. Juli 2022 bereits registriert waren, müssen die Verpackungsart durch eine Änderungsregistrierung angeben.
Pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen sind geschlossene oder überwiegend geschlossene Verpackungen (also zum Beispiel nicht Kaffeebecher mit To-Go-Deckel) für flüssige Lebensmittel (§ 3 Absatz 2 VerpackG), bei denen es sich nicht um Mehrwegverpackungen handelt (siehe hierzu „Was sind Mehrwegverpackungen?“).
Ausnahmen von der Pfandpflicht:
(1) Bestimmte Einweggetränkeverpackungen sind aufgrund ihres Füllvolumens ausdrücklich von der Pfandpflicht befreit. Dies sind solche mit einem Füllvolumen von weniger als 0,1 und mehr als 3,0 Litern.
(2) Bestimmte Einweggetränkeverpackungen sind aufgrund ihrer Gestaltung ausdrücklich von der Pfandpflicht befreit. Ausnahmen gelten insoweit abschließend für Getränkekartons in Block, Giebel- oder Zylinderform oder Getränke-Polyethylen-Schlauchbeutel oder Folien-Standbodenbeutel.
(3) Bestimmte Einweggetränkeverpackungen sind aufgrund ihres Inhaltes ausdrücklich von der Pfandpflicht befreit (vgl. § 31 Absatz 4 Satz 1 Nummer 7 VerpackG), wobei Getränkedosen unabhängig von ihrem Inhalt immer pfandpflichtig sind. Das gleiche gilt mit wenigen Ausnahmen für Einwegkunststoffgetränkeflaschen (siehe hierzu Fachinformation Erweiterte Pfandpflicht ab Januar 2022 (verpackungsregister.org)).
(4) Einweggetränkeverpackungen, die nachweislich dazu bestimmt sind, nur im Ausland an Endverbraucher abgegeben zu werden (Export), sind ebenfalls von der Pfandpflicht befreit.
Pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen sind am Pfandsystem der DPG (DPG Deutsche Pfandsystem GmbH - dpg-pfandsystem.de) zu beteiligen (§ 31 Absatz 1 VerpackG) und sind nicht systembeteiligungspflichtig (§ 12 VerpackG). Diese Ausnahme von der Systembeteiligungspflicht erstreckt sich auf Packhilfsmittel zum Verschließen der pfandpflichtigen Einweggetränkeverpackung wie Schraubverschlüsse, Deckel und Kronkorken. Die Ausnahme von der Systembeteiligungspflicht gilt außerdem für die Etiketten pfandpflichtiger Einweggetränkeverpackungen als Bestandteile der Getränkeverpackungen.
Umverpackungen und Verkaufsverpackungen mit Bündelungsfunktion können dagegen systembeteiligungspflichtig sein, auch wenn die pfandpflichtige Einweggetränkeverpackung, die sie umhüllen, selbst es nicht ist. Hierunter fallen zum Beispiel Bündelungsfolien, Trays, Kartons und Getränkekästen/Flaschenträger (siehe hierzu „Wann fällt eine Verpackung „typischerweise“ beim privaten Endverbraucher als Abfall an?“). Solche Verpackungen können aber ihrerseits Mehrwegverpackungen sein (z. B. Flaschenkästen), wenn sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen (siehe hierzu „Was sind Mehrwegverpackungen?“.
Die Entscheidungen der ZSVR über die Einordnung von Einweggetränkeverpackungen als pfandpflichtig finden Sie unter: https://www.verpackungsregister.org/stiftung-behoerde/einordnungsentscheidungen/pfandpflicht-getraenkeverpackung.
Seit dem 1. Juli 2022 müssen Erstinverkehrbringer von pfandpflichtigen Einweggetränkeverpackungen die Verpackungsart bei der Erstregistrierung im Verpackungsregister LUCID angeben. Hersteller, die vor dem 1. Juli 2022 bereits registriert waren, müssen die Verpackungsart durch eine Änderungsregistrierung angeben.