Übersicht der Änderungen des Verpackungsgesetzes
Mit der Novelle des Verpackungsgesetzes sind zuletzt am 1. Juli 2022 gesetzliche Änderungen in Kraft getreten. Hier finden Sie einen Überblick.
In diesem Kurzfilm erfahren Sie, welche neuen Regelungen zum 1. Juli 2022 in Kraft getreten sind.
Unabhängig von der Verpackung, mit der Sie Ihre Waren erstmals befüllen und gewerbsmäßig in Deutschland in Verkehr bringen, gilt eine neue Registrierungspflicht: Seit dem 1. Juli 2022 müssen Sie sich entweder
- im Verpackungsregister LUCID erstmalig registrieren und dort Angaben zu den Verpackungsarten und Ihren Markennamen machen oder
- diese zusätzlichen Angaben bei einer bestehenden Registrierung ergänzen (Änderungsregistrierung).
Einzelheiten finden Sie im Themenpaket Erweiterte Registrierungspflicht
Letztvertreiber von Serviceverpackungen haben verpackungsrechtliche Pflichten. Sie müssen für das Recycling ihrer Verpackungen bezahlen.
Es gibt zwei Wege, rechtskonform zu handeln: Sie können Ihre unbefüllten Verpackungen vorbeteiligt kaufen oder müssen alle Pflichten selbst erfüllen. In jedem Fall sind Sie verpflichtet, sich im Verpackungsregister LUCID zu registrieren.
Das Themenpaket Serviceverpackungen finden Sie hier.
Elektronische Marktplätze dürfen seit dem 1. Juli 2022 das Anbieten systembeteiligungspflichtiger Verpackungen zum Verkauf nur dann ermöglichen, wenn die verpflichteten Versand- und Onlinehändler ihre Verpackungen systembeteiligt haben und im Verpackungsregister LUCID registriert sind.
Fulfillment-Dienstleister dürfen ihre Tätigkeiten nur gegenüber solchen Unternehmen erbringen, die ihrer Pflicht zur Registrierung im Verpackungsregister LUCID und ihrer Systembeteiligungspflicht nachgekommen sind.
Informationen zum Registerabruf
Mit der Novelle des Verpackungsgesetzes sind bereits Änderungen in Kraft getreten. Diese betreffen unter anderem die Möglichkeit zur Bevollmächtigung für ausländische Verpflichtete oder die erweiterte Pfandpflicht für Einweggetränkeverpackungen.