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Stiftung & Behörde

Beiratsempfehlungen

Empfehlungen des Beirats "Erfassung, Sortierung und Verwertung"

Der Beirat "Erfassung, Sortierung und Verwertung" bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister erarbeitet eigenverantwortlich Empfehlungen zur Verbesserung der Erfassung, Sortierung und Verwertung wertstoffhaltiger Abfälle einschließlich der Qualitätssicherung sowie zu Fragen von besonderer Bedeutung für die Zusammenarbeit von Kommunen und Systemen (§ 28 Absatz 5 VerpackG).

 

Umgang mit dem starken Zuwachs von schwer verwertbaren faserbasierten Verpackungen

Eines der wichtigen Anliegen des Beirates "Erfassung, Sortierung und Verwertung" ist die Verbesserung der Sammelqualität. In diesem Zusammenhang hat der Beirat sich in seinen letzten Sitzungen besonders mit dem starken Zuwachs von schwer verwertbaren faserbasierten Verpackungen verschiedenster Art in der Sammlung und Entsorgung befasst:

  1. Das Verpackungsgesetz (VerpackG) sieht in den §§ 22 Absatz 4, 23 Absatz 3 vor, dass bei Verpackungen aus Papier, Pappe, Karton (PPK) eine Mitbenutzung der öffentlich-rechtlichen Sammelstruktur möglich ist. Verbundverpackungen in diesem Sinne sind also solche, bei denen die Hauptmaterialkomponenten einen Masseanteil von 95 Prozent an der Verbundverpackung unterschreitet. Dies wurde von den Systemen entsprechend in den Trennhinweisen umgesetzt. Siehe hierzu: www.muelltrennung-wirkt.de/muelltrennung-richtig/liste/. Allerdings nehmen Hersteller durchaus abweichende Kennzeichnungen vor, die Basis der jeweiligen Kennzeichnung ist unklar. 
  2. Mit Sorge betrachtet der Beirat die starke Zunahme und auch die Materialvielfalt von faserbasierten Verbunden und Monoverpackungen, die in den derzeitigen Sammel- und Verwertungsstrukturen nicht oder nur schwer verwertbar sind. Die neuen Verpackungen müssen auch flüssige und pastöse Füllgüter aufnehmen und den entsprechenden Produktschutz gewähren. Sie werden mit einer großen Vielzahl von Klebstoffen, Beschichtungen/Haftvermittlern und Verarbeitungsweisen konfektioniert, die oftmals die Verwertung hindern. Beispielhaft seien genannt: beidseitige Beschichtungen, gewachste Papiere oder Faserguss. 
  3. Aus Verbrauchersicht ist es nicht erkennbar, ob der Prozentanteil des Hauptmaterials über 95 % liegt. Allerdings wird ein erheblicher Anteil dieser Verpackungen nicht über die angedachte getrennte Erfassung gesammelt, so dass diese Mengen dem Recycling komplett verloren gehen.
  4. Die Verwertbarkeit hängt nicht vom Anteil der Nebenmaterialien ab, sondern in der Regel von der konkreten Ausführung der Verpackung. Einige Ausführungen sind kaum bis gar nicht verwertbar, auch bei einem Nebenmaterialanteil von < 5 %, andere sind gut über den Papierstrom verwertbar, auch bei einem Anteil von Nebenmaterialien von > 5 %.

Der Beirat der Zentralen Stelle setzt sich dafür ein, dass bei der Entwicklung von Politikinstrumenten das Gesamtsystem betrachtet wird, um das Ziel der gesamthaften Steigerung von
a. recyclinggerecht gestalteten Verpackungen und der
b. tatsächlich zu einem hohen Prozentsatz und gleichzeitig hochwertig recycelten Verpackungen 
zu erreichen.

Daraus leiten sich drei Forderungen zur o.g. Problemstellung an die Bundesregierung ab:

a) Einführung eines effizienten finanziellen Anreizsystems, um gut verwertbare Verpackungen zu fördern.
b) Kennzeichnung für Verbraucher, um die Verpackungen in einem deutlich höheren Anteil dem richtigen Erfassungssystem zuzuordnen (unabhängig von Prozentgrenzen).
c) Vermeidung von kontraproduktiven Politikinstrumenten, die die Entwicklung fördern würden. 

Zu a)
Die aktuelle Regelung des § 21 VerpackG hat eine wichtige Entwicklung hin zu einer Bewertung von Verpackungen in Bezug auf die Recyclingfähigkeit angestoßen. Nicht ausreichend sind jedoch die aktuell geregelten Möglichkeiten dazu, recyclinggerechtes Design effektiv deutlich besser zu stellen. Hier würde eine deutliche Kostenspreizung zwischen nicht bzw. wenig recyclebaren Verpackungen eine starke Anreizwirkung entfalten, die Verpackungen im Sinne einer Kreislaufführung der Materialien zu verbessern.  

Zu b)
Die Lösung unter a) setzt voraus, dass die Verpackungen einer Bemessung unterzogen werden. Das würde gleichzeitig ermöglichen, die Verpackungen auch in Bezug auf das optimale Sammelsystem zuzuordnen und zu kennzeichnen. Wenn die Kennzeichnung eine verpflichtende Vorgabe wäre, könnte der Verbraucher deutlich leichter eine korrekte Entsorgung vornehmen. 

Zu c)
Der Koalitionsvertrag der Bundesregierung für die 20. Legislaturperiode (https://www.bundesregierung.de/breg-de/service/gesetzesvorhaben/koalitionsvertrag-2021-1990800) enthält viele ambitionierte Ansätze für die Fortentwicklung der Kreislaufwirtschaft. Dies wird vom Beirat ausdrücklich begrüßt. In Bezug auf Mindestrezyklateinsatzquoten und die Umsetzung der Plastikabgabe sind jedoch Umsetzungsvarianten denkbar, die die oben beschriebene, kontraproduktive Entwicklung noch deutlich verstärken könnten. Sofern Kunststoffverpackungen einseitig mit höheren ordnungsrechtlichen und fiskalischen Maßnahmen belastet werden, sind weitere Ausweichreaktionen auf andere Materialien zu erwarten.
 


Pfandlösung für dickwandige Gasdruckflaschen und -kartuschen (11/ 2021)

Eines der wichtigen Anliegen des Beirates "Erfassung, Sortierung Verwertung" ist weiterhin die Entwicklung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sammelqualität. In diesem Zusammenhang hat der Beirat sich in seinen letzten beiden Sitzungen auch mit der Sammlung und Entsorgung von Einweg-Gasdruckflaschen verschiedenster Art befasst:

Gasdruckflaschen bzw. -kartuschen gelten als Verpackungen (vgl. Nummer 2 Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1) des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen, Verpackungsgesetz – VerpackG). Diese Verpackungen fallen regelmäßig beim privaten Endverbraucher an. Der vorgezeichnete Weg der Entsorgung ist daher die Entsorgung in der gelben Tonne/ im gelben Sack. Dies setzt allerdings voraus, dass die Verpackungen restentleert sind. Die erforderliche Restentleerung kann der private Endverbraucher regelmäßig nicht sicherstellen. Auch sind die Verpackungen nicht nur wegen ihres Gewichtes jedenfalls für die Entsorgung im gelben Sack ungeeignet, sondern auch, weil restentleerte Gasdruckflaschen und -kartuschen ein möglicherweise gefährliches Druckgefäß darstellen; dies gilt auch bei Entsorgung im Restabfall. Daher geben private Endverbraucher die Verpackungen aus Unsicherheit über die richtige Entsorgung regelmäßig auch in Wertstoffhöfen ab. Soweit sie diese entgegennehmen – es handelt sich hierbei um Verpackungen, für die ein grundsätzlich anderer Entsorgungsweg vorgesehen ist – stehen sie ebenfalls vor dem Problem, dass die Verpackungen möglicherweise nicht druckgasfrei sind. Am Ende ihres Weges werden dickwandige Gasdruckflaschen und -kartuschen von den stahlverarbeitenden Fabriken unter dem Gesichtspunkt der Explosionsgefahr nur dann akzeptiert, wenn sie aufgeschnitten und daher die Restentleerung vor Anlieferung sichergestellt ist. Die Vorbereitung für das Recycling dieser Verpackungen ist daher außerordentlich aufwändig. Durch ein Pflichtpfand könnte dagegen sowohl die vorzugswürdige Wiederverwendung der Verpackungen sichergestellt werden. Außerdem ließen sich Risiken beim Recycling infolge nicht restentleerter Gasdruckflaschen und -kartuschen vermeiden.

Der Beirat hat daraufhin einstimmig die folgende Empfehlung beschlossen: Empfehlung des Beirates Erfassung, Sortierung und Verwertung Pfandlösung für dickwandige Gasdruckflaschen und -kartuschen (11/ 2021)

Zur Vermeidung von Störungen von Sammlung und Recycling empfiehlt der Beirat Erfassung, Sortierung und Verwertung Pfandlösungen für dickwandige Einweg-Gasdruckflaschen und -kartuschen mit Gasen aller Art (Helium, Butan, Propan) im Bereich ab 200 ml. Die Festschreibung eines Pflichtpfandes im VerpackG sollte geprüft werden; ein Mehrwegpfand für CO2-Kartuschen ist auf freiwilliger Basis bereits etabliert.
 


 

Information zur Änderung der Verbunddefinition im VerpackG (12/ 2020)

Mit der am 29. Oktober in Kraft getretenen KrWG-Novelle vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2232) wurde in Angleichung an die mit der Richtlinie (EU) 2018/852 in der Verpackungsrichtlinie 94/62/EG eingeführten Definition für Verbundverpackungen auch die Verbunddefinition in § 3 Absatz 5 VerpackG geändert. Damit entfällt in § 3 Absatz 5 VerpackG die bisherige Ausnahme aus der Verbunddefinition für Verpackungen, bei denen die Hauptmaterialkomponente einen Masseanteil von 95 Prozent überschreitet. 
In § 16 Absatz 3 Satz 4 VerpackG wird allerdings mit der Gesetzesänderung gleichzeitig die bisherige ökologische Überlegung aufrechterhalten, dass „in diesen Fällen jedoch häufig eine gemeinsame Verwertung zusammen mit dem Stoffstrom der Hauptmaterialart ökologisch sinnvoll ist“ (BT-Drs. 19/22612, S. 24). Die bisherige Verbunddefinition hatte zur Folge, dass eine Verbundverpackung, bei der eine Materialkomponente den Masseanteil von 95 % überschreitet, im Rahmen des Recycling und der damit verbundenen Quotenberechnung dieser Hauptmaterialart zugerechnet werden musste. 

Vor dem Hintergrund von Fragen aus dem Markt, ob mit der Gesetzesänderung eine Änderung der bisherigen Praxis der Quotenberechnung bei Verbundverpackungen beabsichtigt sein sollte, hält der Beirat Erfassung, Sortierung, Verwertung im Rahmen seiner Aufgabe nach § 28 VerpackG, Empfehlungen u. a. zur Verbesserung der Sortierung und auch zur Verwertung wertstoffhaltiger Abfälle zu erarbeiten und zu veröffentlichen fest: 

Es ist das Verständnis des Beirates, dass der Gesetzgeber mit der geänderten Verbunddefinition keine Änderungen in der Praxis bewirken, sondern lediglich den Wortlaut des deutschen Gesetzes den europäischen Vorgaben anpassen wollte. Eine Änderung der Praxis der Quotenberechnung ist daher aus Sicht des Beirates nicht vorzunehmen.
 


 

Empfehlung zur Verbesserung der Sammelqualität (03/ 2020)

Eines der wichtigen Anliegen des Beirates "Erfassung, Sortierung Verwertung" ist die Entwicklung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sammelqualität. Die vom gemischten Siedlungsabfall getrennte Sammlung von LVP ist in Ansehung der anspruchsvollen Quotenvorgaben von zentraler Bedeutung.

Bundesweit lassen sich in der Praxis der LVP-Erfassung teils erhebliche Fehlbefüllungen mit gemischten Siedlungsabfällen in LVP-Behältern (Gelbe Tonnen), aber auch Gelben Säcken feststellen. Durch die mangelnde Getrennterfassung wird in besonderem Maße die Recyclingfähigkeit der in den Behältnissen gesammelten LVP insgesamt beeinträchtigt. Unter Umständen führt die Fehlbefüllung sogar dazu, dass der gesamte Inhalt eines Behälters als Restmüll entsorgt werden muss. Zudem wird der auf diese Weise falsch entsorgte Restmüll auch der Überlassungspflicht an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger entzogen.

Wird in einem Sammelgebiet das Sammelsystem von Sack auf Tonne umgestellt, zeigt die Praxis, dass dies ohne Begleitung zu einer signifikanten Verschlechterung des Sammelgemisches führen kann.

Der Beirat hat in einer hochfrequent tagenden Unterarbeitsgruppe Maßnahmen identifiziert, um die Sammelqualität durch Reduzierung der Fehlbefüllung zu verbessern. Ansatzpunkt ist ein qualitatives Verständnis der Fehlbefüllung: Die Recyclingfähigkeit der in der gelben Tonne gesammelten LVP soll nicht durch Abfälle, die getrennt von LVP zu sammeln sind, beeinträchtigt werden.

Auf dieser Grundlage empfiehlt der Beirat eine Ergänzung von § 8 und der Anlage 3 zur Orientierungshilfe zur Abstimmungsvereinbarung in der Fassung vom 6. Juni 2018. Die Beiratsempfehlung enthält den Vorschlag für eine Definition einer Fehlbefüllung, die geeignet ist, die Sammelqualität im Einzelfall erheblich und auf das Bundesgebiet bezogen in einer quotenrelevanten Weise zu beeinträchtigen. Als weitergehende Maßnahme empfiehlt der Beirat, dass Vertragspartner der Abstimmungsvereinbarungen prüfen sollen, sich über das Folgende zu einigen:

Bei wiederholter Fehlbefüllung erfolgt ein Hinweis an den Abfallerzeuger/Abfallbesitzer zur Nachsortierung bis zur nächsten Abfuhr. Wird der Aufforderung zur Nachsortierung nicht nachgekommen, wird der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hierüber informiert und wird im Rahmen seiner satzungsrechtlichen Befugnisse eine gebührenpflichtige Entsorgung als Beseitigungsabfall durchführen. Im Wiederholungsfall kann die Anfallstelle im Einvernehmen mit dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zeitweilig von der Verpackungsentsorgung durch die Gelbe Tonne ausgeschlossen werden. Das Zusammenspiel zwischen System und Entsorger erfordert den Abschluss einer Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung. Ein Muster hierzu, das im Einzelnen von System und Entsorger verhandelt werden kann, ist im neuen Anhang zur Anlage 3 der Orientierungshilfe zur Abstimmungsvereinbarung in der Fassung der Empfehlung des Beirates enthalten.

Die Beiratsempfehlung vom 10. März 2020 im Volltext besteht aus zwei Dokumenten:

  1. Ergänzungen § 8 (Umgang mit Fehlbefüllungen) in der Orientierungshilfe für die Abstimmungsvereinbarung und Systemfestlegung LVP sowie der Anlage 3 (Systemfestlegung LVP) zur Orientierungshilfe 
  2. ANHANG Ziffer 3) der Anlage 3 zur Orientierungshilfe - Datenschutzrechtliche Ausgestaltung

Materialsammlung zur Beiratsempfehlung vom 10. März 2020:

Beispiele für Hinweise, die an Gelben Tonnen angebracht werden könnten, finden sich in einer Materialsammlung hier:

Die Materialsammlung ist nicht Bestandteil der Empfehlung des Beirates. Sie kann fortlaufend ergänzt werden, etwa durch Beispiele für flankierende Satzungsregelungen.