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Stiftung & Behörde

Über uns

Die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister wurde am 16. Mai 2017 als privatrechtliche Stiftung gegründet.

Die Struktur und die Aufgaben der Stiftung sowie weitere Rahmenbedingungen sind weitgehend im Verpackungsgesetz Abschnitt 5 „Zentrale Stelle“ (§§ 24 – 30 VerpackG) festgelegt. Die Ausführung der Festlegung ist in der Satzung erfolgt. Durch das Einvernehmen des Bundesumweltministeriums mit der Satzung der Stiftung ist klargestellt, dass die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister die Zentrale Stelle gemäß § 24 Verpackungsgesetz ist, der am 13. Juli 2017 in Kraft getreten ist.

Im Code of Conduct sind die Grundsätze und Erwartungen festgeschrieben. Darüber hinaus enthält der Code of Conduct detaillierte Regelungen zu den Themenbereichen Korruption, Datenschutz und Wettbewerb (Kartellrecht).

Der Aktenplan der Zentralen Stelle Verpackungsregister umfasst unsere gesamten behördlichen Aufgaben und dient der systematisch geordneten Aktenführung. Entsprechend unserer Verpflichtung zur Veröffentlichung unseres Aktenplanes finden Sie diesen hier:


Organisation der Zentralen Stelle Verpackungsregister

 

Die im VerpackG vorgesehene Struktur der Stiftung sieht wie folgt aus:

 

 

Gemäß § 24 im Verpackungsgesetz haben die Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen sowie Vertreiber von noch nicht befüllten Verkaufs- oder Umverpackungen oder von ihnen getragene Interessenverbände die Stiftung bis zum 1. Januar 2019 errichtet.

Um eine möglichst große Vielzahl der o.g. Verpflichteten abzudecken, haben die folgenden Verbände diese Stiftung gegründet und auch die Vorfinanzierung in der Errichtungsphase übernommen:

  • Bundesvereinigung der Deutschen Ernährungsindustrie e. V.
  • Handelsverband Deutschland – HDE e. V.
  • IK Industrievereinigung Kunststoffverpackungen e. V.
  • Markenverband e. V.

Die Stifter vertreten als Interessenverbände diejenigen Hersteller und Vertreiber von noch nicht befüllten Verkaufs- oder Umverpackungen, die unmittelbar oder mittelbar die wesentliche Finanzierungsverantwortung für das privatwirtschaftliche System zur haushaltsnahen Sammlung und Entsorgung systembeteiligungspflichtiger Verpackungen tragen.

Die Stiftung wird durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Weitere Organe sind das Kuratorium, der Verwaltungsrat und der Beirat Erfassung, Sortierung und Verwertung. Zudem bringen Expertenkreise anlassbezogen ihre Expertise ein. Die Fach- und Rechtsaufsicht obliegt dem Umweltbundesamt (UBA).

 


Aufgaben der Zentralen Stelle Verpackungsregister

Die Aufgaben der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister sind abschließend in § 26 VerpackG geregelt. Das bedeutet, dass die Stiftung nur diese Aufgaben umsetzen darf, aber keine weiteren Aufgaben, die nicht im Gesetz geregelt sind, übernehmen kann.

Die Aufgaben sind in einen hoheitlichen Bereich untergliedert, in dem die Stiftung als beliehene Behörde agiert und in einen privatrechtlichen Bereich. Im hoheitlichen Bereich unterliegt die Stiftung den verwaltungsrechtlichen Vorschriften und der Rechts- und Fachaufsicht des Umweltbundesamtes.

 

Hoheitliche Aufgaben gem. § 26 Abs. 1 S. 2 VerpackG sind insbesondere

  • Registrierung von Herstellern 
  • Entgegennahme und Prüfung von Datenmeldungen von Herstellern und Systemen
  • Prüfung und Anordnung von Vollständigkeitserklärungen und Veröffentlichung der Hersteller mit hinterlegter Vollständigkeitserklärung
  • Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Systeme 
  • Berechnung und Veröffentlichung der Marktanteile der Systeme und Branchenlösungen 
  • Entwicklung und Veröffentlichung eines Mindeststandards zur Bemessung der Recyclingfähigkeit von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen (im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt) und Prüfung der Berichte der Systeme hierzu 
  • Prüfung von Branchenlösungen 
  • Entscheidung über Einordnung einer Verpackung als systembeteiligungspflichtig, als Mehrwegverpackung oder als pfandpflichtige Einweggetränkeverpackung
  • Registrierung von Sachverständigen und sonstigen Prüfern sowie deren Ablehnung oder Entfernung im Einzelfall 
  • Prüfung von Mengenstromnachweisen der Systeme und Branchenlösungen
  • Entwicklung von Prüfleitlinien im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt
  • Information der Landesbehörden über Ordnungswidrigkeiten 
  • Übermittlung von Daten an andere Umweltbehörden

 

Privatrechtliche Aufgaben nach § 26 Abs. 2 S. 2 VerpackG

Bei den privatrechtlichen Aufgaben handelt es sich um ergänzende Kompetenzen, die für die Umsetzung der Aufgaben aus § 26 Abs. 1 S. 2 notwendig sind.

  • Einrichtung des Registers und der Datenbank 
  • Zugang zum Ausschreibungsportal der Systeme 
  • Finanzierungsvereinbarungen inkl. Möglichkeit der Kündigung 
  • Informations- und Vertiefungsveranstaltungen für registrierte Sachverständige 
  • Austausch mit anderen Behörden und Stellen in angemessenem Umfang 
  • Information von Verpflichteten und Öffentlichkeit im Aufgabenbereich 

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