Handelt es sich um eine pfandpflichtige Einweggetränkeverpackung?
Pfandpflichtige Einweggetränkeverpackung
Einweggetränkeverpackungen sind grundsätzlich pfandpflichtig. Diese sind – im Gegensatz zu Mehrwegverpackungen – gerade nicht dazu konzipiert und bestimmt, nach dem Gebrauch mehrfach zum gleichen Zweck wiederverwendet zu werden. Pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen sind geschlossene oder überwiegend geschlossene Verpackungen für flüssige Lebensmittel, bei denen es sich nicht um Mehrwegverpackungen handelt. Beispiele dafür sind Einwegkunststoffgetränkeflaschen und Getränkedosen mit einem Füllvolumen von 0,1 bis 3 Litern, die unter anderem befüllt sind mit
Milch- und Milchmischgetränken mit einem Milchanteil von mindestens 50 Prozent,
Sekt und Sektmischgetränken,
Wein und Weinmischgetränken,
Alkoholerzeugnissen und sonstigen alkoholhaltigen Mischgetränken,
Fruchtsäften und Gemüsesäften.
Pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen sind am Pfandsystem der Deutschen Pfandsystem GmbH (DPG) zu beteiligen. Diese sind grundsätzlich nicht systembeteiligungspflichtig.