Fragen zu Spezialthemen
5.1 Wer ist bei Eigenmarken des Handels Erstinverkehrbringer?
Wenn Verkaufsverpackungen im Auftrag eines (Handels-)Unternehmens unter Verwendung von dessen (Eigen-)Marke und/oder Namen, ohne namentliche Nennung des abfüllenden Unternehmens auf der Verpackung, in Verkehr gebracht werden, ist in einem solchen Fall der Auftraggeber und nicht der Abfüller als Hersteller/Erstinverkehrbringer einzuordnen, wenn die verpackte Ware auch an den Auftraggeber abgegeben wird.
Die Registrierungs- und Systembeteiligungspflicht hängt davon ab, ob jemand Hersteller bzw. Erstinverkehrbringer im Sinne des Verpackungsgesetzes ist. Hersteller bzw. Erstinverkehrbringer im Sinne des Verpackungsgesetzes ist derjenige, der erstmals in Deutschland eine mit Ware befüllte Verkaufs- und/oder Umverpackung, die typischerweise bei privaten Endverbrauchern (private Haushalte oder vergleichbare Anfallstellen, wie z. B. Verwaltungen, Gastronomie oder Krankenhäuser) als Abfall anfällt, gewerbsmäßig an einen Dritten mit dem Ziel des Vertriebs, des Verbrauchs oder der Verwendung abgibt (§ 3 Abs. 9 S. 1 VerpackG). Dies ist in der Regel der Hersteller eines verpackten Produktes. Dieser muss die betroffenen Verpackungen an einem System beteiligen und sich im Verpackungsregister als Hersteller registrieren.
Eine Ausnahme hiervon besteht gemäß § 3 Abs. 9 S. 2 VerpackG nur dann, wenn die Verpackung der Ware
im Auftrag eines Dritten befüllt wird und
an diesen Dritten abgegeben wird und
ausschließlich mit dem Namen oder der Marke des Dritten oder beidem gekennzeichnet ist.
In diesem Fall muss der Auftraggeber die Systembeteiligung und Registrierung vornehmen. Er gilt dann als Hersteller im Sinne des Verpackungsgesetzes.
Maßgeblich sind also die konkreten Angaben auf der Verpackung. Nur in dem Fall, in dem der Lohnabfüller nicht auf der Verpackung erkennbar ist, geht die Herstellereigenschaft auf den Auftraggeber über. Kennzeichnungen (zum Beispiel aufgrund des Lebensmittelrechts), ohne namentliche Nennung (Identitätskennzeichen) gelten nicht als Nennung im Sinn von § 3 Abs. 9 VerpackG. Die Registrierungsnummer des Verpackungsregisters LUCID ist auch ein Identitätskennzeichen, das nicht als namentliche Nennung gilt.
Befindet sich auf der Verpackung der Name des Auftragnehmers/Lohnherstellers, beispielsweise mit dem Zusatz „hergestellt für [Name/Marke des Handelsunternehmens]“, so bleibt der abfüllende Auftragnehmer/Lohnhersteller der Erstinverkehrbringer/Hersteller und damit der Verpflichtete im Sinne des Verpackungsgesetzes.
5.2 Gilt eine Registrierungspflicht auch für den Vertrieb von Waren in gebrauchten Verpackungen?
Die Registrierungspflicht gilt ab dem 1. Juli 2022 für alle mit Ware befüllte Verpackungen. Der Umstand, dass eine „gebrauchte Verpackung“ genutzt wird, ist nicht entscheidend. Wann immer eine Verpackung mit einer Ware erstmals gewerbsmäßig befüllt wird, gilt der Befüller als Hersteller und muss sich im Verpackungsregister LUCID unter der Angabe der Verpackungsart registrieren.
Wird eine gebrauchte Verpackung erstmals für die typische Nutzung beim privaten Endverbraucher in Verkehr gebracht, so muss sich deren Erstinverkehrbringer registrieren und an einem System beteiligen. Nur in dem Fall, in dem der Inverkehrbringer einen konkreten Nachweis darüber hat, dass die von ihm genutzte Verpackung bereits an einem System beteiligt wurde, entfällt die Pflicht zur Systembeteiligung
5.3 Gilt eine Systembeteiligungspflicht auch für den Vertrieb von Waren in gebrauchten Verpackungen?
Die Systembeteiligungspflicht gilt für Verpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen. Der Umstand, dass eine gebrauchte Verpackung genutzt wird, besagt nichts dazu, ob diese Verpackung vorher an einem System beteiligt war. Handelt es sich zum Beispiel bei einer Kartonage um eine vorherige Transportverpackung oder eine Verkaufsverpackung, die im Bereich Industrie bzw. Großgewerbe genutzt wurde, so bestand für diese keine Systembeteiligungspflicht. Wird eine solche gebrauchte Verpackung nun erstmals für die typische Nutzung beim privaten Endverbraucher in Verkehr gebracht, so muss sich deren Erstinverkehrbringer registrieren und an einem System beteiligen. Nur in dem Fall, in dem der Inverkehrbringer einen konkreten Nachweis darüber hat, dass die von ihm genutzte Verpackung bereits an einem System beteiligt wurde, entfällt die Pflicht zur Systembeteiligung.
Der Verwender des gebrauchten Verpackungsmaterials muss gegenüber den zuständigen Behörden bei Bedarf belegen können, dass bereits eine Beteiligung erfolgt ist. Konkrete Vorgaben seitens der Zentralen Stelle Verpackungsregister für einen Nachweis gibt es mangels Zuständigkeit nicht.
Zudem ist zu beachten, dass weitere, nicht gebrauchte Verpackungskomponenten oder neue Zusatzelemente (Klebeband, Etiketten und Füllmaterial oder Ähnliches) bei der Einordnung der Verpackung als systembeteiligungspflichtige Verpackung in jedem Fall systembeteiligungspflichtig sind.
Im Übrigen ist es natürlich ökologisch sinnvoll, wenn gebrauchtes Verpackungsmaterial erneut verwendet wird.
5.4 Sind Hersteller von unbefüllten Verpackungen auch verpflichtet?
Eine Sonderregelung gilt für Letztvertreiber von Serviceverpackungen. Sie haben die Möglichkeit, die unbefüllten Serviceverpackungen bei Ihrem Lieferanten oder Großhändler vorbeteiligt zu kaufen. In diesem Fall hat dieser bereits für das Recycling der Verpackungen bezahlt. Das nennt sich vorbeteiligt und ist nur bei Serviceverpackungen möglich. Der Letztvertreiber delegiert damit seine eigenen verpackungsrechtlichen Pflichten an eine Vorstufe der Inverkehrbringer der unbefüllten Verpackungen. Auch Letztvertreiber von Serviceverpackungen müssen sich bis zum 1. Juli 2022 im Verpackungsregister LUCID registrieren und dort angeben, dass sie Serviceverpackungen in Verkehr bringen.
Wer seine Serviceverpackungen ausschließlich vorbeteiligt kauft muss das ebenfalls im Verpackungsregister LUCID im Registrierungsprozess angeben und dort den vorbeteiligten Kauf bestätigen. Dazu setzen sie bei den Angaben der Verpackungsarten in der Checkbox „Ausschließlich vorbeteiligte Serviceverpackungen“ ein Häkchen. Weitere Informationen erhalten aus der Themenseite Sonderregelung Serviceverpackungen.
Das Verpackungsgesetz (VerpackG) enthält jedoch auch Regelungen für die Herstellung von Verpackungen, zum Beispiel Stoffbeschränkungen (§ 5 VerpackG) oder Vorschriften zur Kennzeichnung von Verpackungen (§ 6 VerpackG). Diese Regelungen gelten gerade für die leere Verpackung und mithin für den Produzenten der Verpackung.
Extra FAQ: Räumliche Nähe bei Serviceverpackungen
5.5 Wer ist Erstinverkehrbringer von Druckerzeugnissen/Verlagserzeugnissen?
Eine Systembeteiligungspflicht für Verpackungen von Druckerzeugnissen/Verlagserzeugnissen liegt dann vor, wenn diese als Ware einzustufen sind. Die Wareneigenschaft kann beispielsweise bei Rechnungen oder Postwurfsendungen in Briefumschlägen fraglich sein. Hier kommt es darauf an, ob die Übermittlung eines gedanklichen Inhalts im Vordergrund steht (dann ist das Dokument keine Ware) oder die Verfügbarkeit der Verkörperung (dann handelt es sich um eine Ware).
Vertiefende Informationen entnehmen Sie dem Informationsblatt zu Dokumenten, Zeitungen, Zeitschriften usw. FAQ: Dokumente, Zeitungen, Zeitschriften, Bücher, Bedienungsanleitungen, Postwurfsendungen, Werbeprospekte etc.: Abgrenzung Ware/Nicht-Ware zur Einstufung von Verpackungen
5.6 Welche Pflichten sind bei Exporten aus Deutschland heraus zu beachten?
Der Geltungsbereich des Verpackungsgesetzes ist die Bundesrepublik Deutschland. Sofern Verpackungen aus dem Geltungsbereich exportiert werden, gilt das Verpackungsgesetz nicht. Hier sind die verpackungsrechtlichen Bestimmungen des Ziellandes einzuhalten. Durch die europarechtlichen Vorgaben aus der EU-Verpackungsrichtlinie gelten in den EU-Mitgliedstaaten überall vergleichbare Regelungen.
5.7 Welche gesetzlichen Regelungen gelten für Apotheken in Krankenhäusern, die Verpackungen in Verkehr bringen?
Als Verpflichteter nach dem Verpackungsgesetz gilt derjenige, der die Apotheke betreibt. Handelt es sich dabei um das Krankenhaus selbst, muss sich dieses im Verpackungsregister LUCID unter Angabe der Verpackungsarten registrieren. Wird die Apotheke nicht durch das Krankenhaus geführt, besteht diese Registrierungspflicht für den jeweiligen Betreiber. Bringt die Apotheke Verpackungen mit Systembeteiligungspflicht (unter anderem Serviceverpackungen) in Verkehr, müssen diese zusätzlich auch an einem oder mehreren Systemen beteiligt werden. Wie das funktioniert und wie man die Sonderregelung des vorbeteiligten Kaufs von Serviceverpackungen umsetzt, erfahren Sie auf der Themenseite Serviceverpackungen.
5.8 Wann müssen Sie als Lohnabfüller die verpackungsrechtlichen Pflichten für die Verkaufs- oder Umverpackungen von Eigenmarken- und Handelsmarken-Produkten erfüllen?
Lohnabfüllung liegt vor, wenn die folgenden drei Voraussetzungen erfüllt sind:
die Verpackung muss im Auftrag eines Dritten (zum Beispiel ein Supermarkt) mit Ware befüllt und
an diesen Dritten abgegeben werden sowie
ausschließlich mit dem Namen oder der Marke des Dritten gekennzeichnet sein.
Grundsätzlich gilt der Befüller einer Verpackung als Hersteller nach dem Verpackungsgesetz. Ob Sie als Lohnabfüller für die jeweilige Verkaufsverpackung, die Sie mit Ware befüllen, verpflichtet sind, hängt von der konkreten Kennzeichnung auf der Verpackung ab.
5.9 Wie sieht ein konkretes Beispiel für eine Mehrwegverpackung aus, die alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt?
Bei Joghurtgläsern handelt es sich um Mehrwegverpackungen, die gegen Pfanderstattung zurückgenommen und wiederverwendet werden:
- Die Gläser werden im Geschäft mit einem Pfand verkauft (Anreizsystem).
- Sie werden vom Vertreiber wieder zurückgenommen (tatsächliche Rückgabe) und zurück an den Abfüller gebracht (Rückführlogistik).
- Dieser spült die Gläser, füllt sein Produkt wieder ein und verkauft das befüllte Glas erneut an den Vertreiber, der das Joghurtglas wieder dem Kunden zum Verkauf anbietet (Wiederverwendung).
Hier sind alle gesetzlichen Tatbestandsmerkmale erfüllt, es handelt sich um eine Mehrwegverpackung.