Fragen zur Systembeteiligung
3.1 Bei wem ist eine Systembeteiligung vorzunehmen?
Die Systembeteiligung hat bei einem oder mehreren durch die jeweils zuständige Landesbehörde genehmigten Systemen zu erfolgen, die eine flächendeckende, regelmäßige und unentgeltliche Rücknahme der gebrauchten Verpackungen beim privaten Endverbraucher gewährleisten. Endet die Genehmigung für ein System, ist eine Systembeteiligung ab der Beendigung der Genehmigung nicht mehr möglich. Gleiches gilt vor der Genehmigung eines Systems.
3.2 Kann ich statt einer Systembeteiligung auch eine Branchenlösung wählen?
Die im Verpackungsgesetz gewährte Möglichkeit einer Branchenlösung anstelle einer Systembeteiligung ist eine sehr eng geregelte Ausnahme. Sie kommt nur in Betracht für Verpackungen, die bei vergleichbaren Anfallstellen als Abfall anfallen. Für Verpackungsabfälle an privaten Haushaltungen ist diese Möglichkeit ausgeschlossen.
Grundvoraussetzungen sind:
die Ware wird an eine sog. „vergleichbare Anfallstelle“ (§ 3 Abs. 11 VerpackG), wie z. B. Gastronomie, Kasernen, Verwaltungen etc., geliefert.
diese Anfallstellen werden direkt oder über zwischengeschaltete Vertreiber in nachprüfbarer Weise beliefert
an dieser Anfallstelle erfolgt eine regelmäßige unentgeltliche Rücknahme der Verpackungen
es liegen schriftliche Bestätigungen aller belieferten Anfallstellen über deren Einbindung in die Erfassungsstruktur vor
eine schriftliche Bescheinigung eines registrierten Sachverständigen weist nach, dass die belieferten Anfallstellen an die kostenlose Erfassungsstruktur angebunden sind und die zurückgenommenen Verpackungen entsprechend den Vorgaben in § 16 Abs. 1 bis 3 VerpackG verwertet, insb. die dort genannten Recyclingquoten erfüllt werden.
Weitere Anforderungen sind:
Anzeige der Branchenlösung bei der Zentrale Stelle Verpackungsregister vor Beginn der Branchenlösung
Anzeige aller wesentlichen Änderungen der Branchenlösung bei der Zentrale Stelle Verpackungsregister
jährliche Vorlage eines Mengenstromnachweises, der den Anforderungen des Verpackungsgesetzes entspricht sowie einer entsprechenden Bescheinigung eines registrierten Sachverständigen.
Sofern die Anforderungen des Verpackungsgesetzes nicht eingehalten sind, unterliegen die Verpackungen weiterhin vollständig der Systembeteiligungspflicht. Wird diese nicht umgesetzt, unterliegen die Verpackungen einem Vertriebsverbot und es liegt eine Ordnungswidrigkeit vor. Verpackungen, die nicht nachweislich über die Branchenlösung zurückgenommen werden, sind ohnehin an einem System zu beteiligen.
3.3 Wann sind nachträgliche Abzüge von schon systembeteiligten und auch in Verkehr gebrachten Verpackungsmengen nach dem Verpackungsgesetz zulässig?
Zulässig sind nachträgliche Abzüge nach § 7 Abs. 3 VerpackG, wenn die systembeteiligten Verpackungen wegen Beschädigung oder Unverkäuflichkeit nicht an den Endverbraucher abgegeben werden und der Hersteller die Verpackungen zurückgenommen sowie einer Verwertung entsprechend den Anforderungen des § 16 Abs. 5 VerpackG zugeführt hat. Die Rücknahme und anschließende Verwertung sind in jedem Einzelfall in nachprüfbarer Form zu dokumentieren. In diesem Fall gelten die betreffenden Verpackungen nach Erstattung der Beteiligungsentgelte nicht mehr als in Verkehr gebracht.
Auch der eigenständige beziehungsweise ungeplante Export durch einen Händler/Weitervertreiber kann nach § 12 Nr. 3 VerpackG unter strengen Voraussetzungen zur nachträglichen Befreiung von der Systembeteiligungspflicht führen, wenn die systembeteiligten Verpackungen nachweislich nicht in Deutschland bzw. im Geltungsbereich des Verpackungsgesetzes an den Endverbraucher abgegeben werden. Dazu muss der Export unter anderem im Einzelfall nachprüfbar vom Erstinverkehrbringer/Hersteller dokumentiert werden. Ein gesetzlicher Rückerstattungsanspruch gegenüber dem System entsteht in diesem Fall jedoch nicht.
Einzelheiten entnehmen Sie bitten unserem FAQ in Langform, welches die aktuelle Gesetzesauslegung der ZSVR darstellt. Die ZSVR legt diese Rechtsauffassung für die Abgabe der Vollständigkeitserklärungen ab dem Bezugsjahr 2020 zwingend zugrunde.
3.4 Ist die Bündelung von Beteiligungsmengen durch einen beauftragten Dritten zulässig?
Ja, es gilt jedoch: ein beauftragter Dritter muss dem System die Herstellerdaten, inklusive der jeweiligen Registrierungsnummer, mit jeweils konkreten Mengen je Hersteller melden. Ferner muss der Systembetreiber jedem Verpflichteten unverzüglich rückbestätigen, für welche Menge pro Materialart eine Systembeteiligung vorgenommen wurde. Diese gesetzlichen Vorgaben verändern die Tätigkeit von Dritten/Maklern gegenüber der Situation nach der Verpackungsverordnung. Eine Systembeteiligung durch einen beauftragten Dritten kann nur noch konkret auf eine Registrierungsnummer erfolgen, also nicht im Vorfeld in Bezug auf abstrakte Mengen oder auf ein Mengenpaket für mehrere Hersteller. Auch muss gewährleistet sein, dass der Hersteller die Rückbestätigung des entsprechenden Systembetreibers erhält.
Davon unbenommen ist die Datenmeldung des Verpflichteten im Verpackungsregister LUCID. Diese muss der Verpflichtete selbst vornehmen, und zwar bezogen auf das genehmigte System, welches vom Dritten beauftragt wurde. Eine Datenmeldung, bezogen auf Dritte, ist nicht zulässig.
3.5 Kann ein beauftragter Dritter (Makler, Wirtschaftsprüfer, Consultant, Auslandshandelskammer) per Vollmacht o. Ä. die Systembeteiligung für einen Hersteller (im In- oder Ausland) übernehmen?
Ja, er muss allerdings alle Erklärungen abgeben, die auch der einzelne Hersteller abzugeben verpflichtet ist. Er kann die Systembeteiligung nur für den Hersteller und auf dessen Registrierungsnummer vornehmen, so dass das System wiederum seine Pflichten gegenüber dem konkreten Hersteller erfüllen kann.
Davon unbenommen ist die Datenmeldung des Verpflichteten im Verpackungsregister LUCID. Diese muss der Verpflichtete selbst vornehmen, und zwar bezogen auf das genehmigte System, welches vom Dritten beauftragt wurde. Eine Datenmeldung, bezogen auf Dritte, ist nicht zulässig.
3.6 Kann ein Vorvertreiber von Serviceverpackungen, auf den die Systembeteiligungspflicht übertragen wurde, die Pflicht weiter übertragen?
Nein, das ist nicht möglich. Insbesondere kleine und mittlere Betriebe, etwa des Lebensmittelhandwerks, sollen durch die Übertragungsmöglichkeit entlastet werden. Diese dürfen die Pflicht bei Serviceverpackungen übertragen und von einem Vorvertreiber (zum Beispiel dem Lieferanten dieser Verpackungen) verlangen, dass dieser die Systembeteiligung vornimmt. Dieser hat jedoch nicht das Recht, eine weitere Übertragung vorzunehmen. Er übernimmt die Pflichten des Herstellers, sowohl in Bezug auf die Systembeteiligung als auch auf die Mengenmeldung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR).
3.7 Wie kann ich einen Antrag auf Feststellung der Systembeteiligungspflicht einer konkreten Verpackung stellen?
Anträge bei der Zentrale Stelle Verpackungsregister auf Feststellung der Systembeteiligungspflicht einer konkreten Verpackung sind möglich. Die Einzelanträge werden durch Verwaltungsakt entschieden. Bitte beachten Sie jedoch auch, dass der Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen die häufigsten Einordnungsfragen beantwortet. Der Katalog wird als Verwaltungsvorschrift veröffentlicht und ist damit maßgebend für die Systembeteiligungspflicht. Sofern Sie vorhaben, einen Antrag zu stellen, informieren Sie sich vorab mit dem Merkblatt und den Antragsformularen über die konkreten Anforderungen. Dies erleichtert die Bearbeitung, Verzögerungen werden vermieden.