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3.3 Wann sind nachträgliche Abzüge von schon systembeteiligten und auch in Verkehr gebrachten Verpackungsmengen nach dem Verpackungsgesetz zulässig?

Zulässig sind nachträgliche Abzüge nach § 7 Abs. 3 VerpackG, wenn die systembeteiligten Verpackungen wegen Beschädigung oder Unverkäuflichkeit nicht an den Endverbraucher abgegeben werden und der Hersteller die Verpackungen zurückgenommen sowie einer Verwertung entsprechend den Anforderungen des § 16 Abs. 5 VerpackG zugeführt hat. Die Rücknahme und anschließende Verwertung sind in jedem Einzelfall in nachprüfbarer Form zu dokumentieren. In diesem Fall gelten die betreffenden Verpackungen nach Erstattung der Beteiligungsentgelte nicht mehr als in Verkehr gebracht.

Auch der eigenständige beziehungsweise ungeplante Export durch einen Händler/Weitervertreiber kann nach § 12 Nr. 3 VerpackG unter strengen Voraussetzungen zur nachträglichen Befreiung von der Systembeteiligungspflicht führen, wenn die systembeteiligten Verpackungen nachweislich nicht in Deutschland bzw. im Geltungsbereich des Verpackungsgesetzes an den Endverbraucher abgegeben werden. Dazu muss der Export unter anderem im Einzelfall nachprüfbar vom Erstinverkehrbringer/Hersteller dokumentiert werden. Ein gesetzlicher Rückerstattungsanspruch gegenüber dem System entsteht in diesem Fall jedoch nicht.

Einzelheiten entnehmen Sie bitten unserem FAQ in Langform, welches die aktuelle Gesetzesauslegung der ZSVR darstellt. Die ZSVR legt diese Rechtsauffassung für die Abgabe der Vollständigkeitserklärungen ab dem Bezugsjahr 2020 zwingend zugrunde.