PPWR und VerpackDG – was sich für Sie ändert

Zum 12. August 2026 löst die europäische Verpackungsverordnung (PPWR) gemeinsam mit dem nationalen Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) das bisherige Verpackungsgesetz in Deutschland ab. 

Die grundlegenden Pflichten für Verpackungen mit Systembeteiligungspflicht – Registrierung, Systembeteiligung, Datenmeldung – bleiben bestehen. Was sich jedoch ändert, ist die Logik: Wer unter welchen Voraussetzungen diese Pflichten erfüllen muss, bestimmt sich künftig anders als bisher. Zudem gibt es neue Verantwortlichkeiten. Auf dieser Seite geben wir Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Änderungen.

Erzeuger und Hersteller: Wer trägt die Verantwortung?

Die PPWR unterscheidet zwischen …

… dem Erzeuger (englisch: manufacturer), der für die Konformität der Verpackung verantwortlich ist. Mit der technischen Dokumentation und der Konformitätserklärung weist er nach, dass die Verpackung die Anforderungen der PPWR erfüllt.

… dem Hersteller (englisch: producer), der die erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) in dem EU-Mitgliedstaat trägt, in dem die Verpackung zu Abfall wird. Er trägt insbesondere die Finanzierung des Verpackungsrecyclings und erfüllt die damit verbundenen Registrierungs- und Meldepflichten.

Hinweis

Erzeuger- und Herstellereigenschaft stimmen in vielen Fällen überein. Bei grenzüberschreitenden Lieferketten können sie jedoch auseinanderfallen. 

Grundsätze zur Bestimmung von Erzeuger und Herstellereigenschaft

Markenvorrang: Lässt ein Unternehmen Verpackungen oder verpackte Produkte unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke entwickeln oder herstellen, gilt dieses selbst als Erzeuger. Aufgrund des Markenprinzips ist das Unternehmen zugleich Hersteller für die jeweiligen Verpackungen oder verpackten Produkte.

Trägt eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt weder den Namen noch die Marke des auftraggebenden Unternehmens, werden Erzeuger und Hersteller separat in zwei Schritten bestimmt:

1. Erzeugereigenschaft 
Es ist entscheidend, um welche Verpackungsart es sich handelt und ab welchem Zeitpunkt die Verpackung vollständig ist:

  • Transport-, Service- oder Primärproduktionsverpackungen: Für diese Verpackungen können die Pflichten schon als leere Verpackung entstehen. 

  • Verkaufs- und Umverpackungen: Für diese Verpackungen entstehen die Pflichten in der Regel erst mit Befüllung.

Hinweis: Für jede Verpackung gibt es EU-weit genau einen Erzeuger. 


2. Herstellereigenschaft
Wer Hersteller ist, richtet sich nach dem EU-Mitgliedstaat, in dem die Verpackung zu Abfall wird (Inlandsvorrang) – maßgeblich ist dabei das erste Unternehmen der inländischen Lieferkette.
Nur wenn eine Lieferung aus dem Ausland direkt an einen Endabnehmer – Verbraucher oder gewerblicher Endabnehmer – erfolgt, gilt das ausländische Unternehmen selbst als Hersteller.

Hinweis: Sitzt der Erzeuger in dem EU-Mitgliedstaat, in dem die Verpackung zu Abfall wird, ist er gleichzeitig Hersteller – denn es gibt kein anderes Unternehmen vorher in der Lieferkette. 
 

Abgrenzung Erzeuger & Hersteller

Zur Umsetzung der Erzeugerpflichten – insbesondere zur technischen Dokumentation und Konformitätserklärung – stellt unter anderem das Forum Rezyklat auf seiner Webseite unterstützende Materialien wie Templates, FAQ und Handreichungen bereit.

Eine vertiefte inhaltliche Ausgestaltung dieser Anforderungen ist nicht Teil des Aufgabenbereichs der ZSVR. Auf der Webseite der ZSVR finden Sie zudem im Kontext des Mindeststandards recyclinggerechter Verpackungen (Ausgabe 2025) veröffentlichte Diskussionsentwürfe zur technischen Dokumentation von Verpackungen.

Weitere neue Pflichten nach der PPWR und dem VerpackDG

Unternehmen mit Sitz im Ausland, die ohne Niederlassung im Bundesgebiet leere Verpackungen oder verpackte Produkte direkt an Endabnehmer in Deutschland vertreiben, konnten bislang freiwillig einen Bevollmächtigten benennen. Ab dem 12. August 2026 sind sie dazu verpflichtet. Der Bevollmächtigte übernimmt für das verpflichtete Unternehmen die Erfüllung aller Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung in Deutschland. Einzige Ausnahme: Die Registrierung im Verpackungsregister LUCID bleibt eine höchstpersönliche Pflicht des Herstellers. Eine Befreiung ist nicht möglich.

Hinweis: Der Bevollmächtigte ist im Verpackungsregister LUCID direkt bei der Erstregistrierung anzugeben. Bereits registrierte Hersteller mit Sitz im Ausland werden ab dem 12. August 2026 automatisch nach dem Login auf eine fehlende Bevollmächtigung hingewiesen und müssen diese Information ergänzen.

Bevollmächtigung

Für Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht gelten die bestehenden Pflichten aus der erweiterten Herstellerverantwortung – insbesondere zur Rücknahme sowie zur Zuführung der Verpackungen zur Wiederverwendung oder Verwertung – weiterhin. 

Neu ist: Ab Ende 2027 ist dafür zusätzlich eine Zulassung bei der ZSVR erforderlich. Hersteller können diese Pflichten selbst erfüllen oder (auch teilweise) auf eine oder mehrere sonstige Organisation(en) für Herstellerverantwortung (sOfH) übertragen – in allen Fällen ist jeweils eine Zulassung der ZSVR für Hersteller und/oder sOfH nötig.

Achtung: Im VerpackDG ist übergangsweise geregelt: Hersteller dürfen bis zum 31. Dezember 2027 und sOFH bis zum 31. Oktober 2027 ohne Zulassung tätig sein. Die ZSVR wird entsprechend elektronische Zulassungsverfahren entwickeln und bereitstellen. Die Zulassung ist kostenpflichtig.

Zulassungsverfahren

Wozu die PPWR – Ziele im Überblick

Die PPWR schafft erstmals einen einheitlichen europäischen Rahmen für den gesamten Lebenszyklus von Verpackungen und ersetzt nationale Einzelregelungen durch gemeinsame Regeln und Ziele für alle Mitgliedstaaten – mit dem Anspruch, dass Verpackungen wiederverwendet, recycelt und als Rohstoff im Kreislauf bleiben können.

Verpackungsabfälle vermeiden: 

Verpackungen sollen auf das notwendige Maß reduziert werden – einschließlich weniger Leerraum, insbesondere bei Versandverpackungen.

Wiederverwendung und Recycling stärken: 

Verpackungen sollen stärker wiederverwendet und so gestaltet werden, dass sie hochwertig recycelt werden können.

Materialkreisläufe schließen: 

Die Komplexität von Verpackungsmaterialien soll verringert und der Einsatz von Rezyklaten, insbesondere in Kunststoffverpackungen, erhöht werden.

Einheitliche Regeln im Binnenmarkt schaffen: 

Verbindliche EU-weite Vorgaben sollen Handelshemmnisse abbauen und gleiche Wettbewerbsbedingungen fördern.

Innovation und Verbraucherinformation fördern: 

Neue, kreislauffähige Verpackungslösungen sollen unterstützt und Informationen zur richtigen Entsorgung verbessert werden.

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