Eine Transportverpackung dient dazu, den Transport von Waren zwischen den einzelnen Vertreibern zu erleichtern und um auf diesen Wegen Transportschäden zu vermeiden. Transportverpackungen verbleiben im Handel und sind nicht zur Weitergabe an den Endverbraucher der Ware bestimmt. Für Transportverpackungen gelten spezielle Rücknahme- und Verwertungspflichten. Seit dem 1. Juli 2022 müssen Erstinverkehrbringer von Transportverpackungen die Verpackungsart bei der Erstregistrierung im Verpackungsregister LUCID angeben. Hersteller, die vor dem 1. Juli 2022 bereits registriert waren, müssen die Verpackungsart durch eine Änderungsregistrierung angeben. Gelangt eine Verpackung, die den Transport der Ware erleichtern soll, bis zum Endverbraucher, so handelt es sich um eine Versandverpackung. Diese verpflichten den Inverkehrbringer zusätzlich zur Systembeteiligung, wenn die Verpackungen typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen.
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