Mehrwegverpackungen sind nach dem Verpackungsgesetz
„Verpackungen, die dazu konzipiert und bestimmt sind, nach dem Gebrauch mehrfach zum gleichen Zweck wiederverwendet zu werden und deren tatsächliche Rückgabe und Wiederverwendung durch eine ausreichende Logistik ermöglicht sowie durch geeignete Anreizsysteme, in der Regel durch ein Pfand, gefördert wird.“
Alle Tatbestandsmerkmale müssen kumulativ erfüllt sein, auch das geeignete Anreizsystem ist ein Pflichtmerkmal. Sofern ein Hersteller / Vertreiber ausschließlich Mehrwegverpackungen vertreibt, treffen ihn weder Pflichten zur Systembeteiligung noch zur Registrierung oder Verwertung.
Beispiel Joghurtgläser:
Die Gläser werden im Geschäft mit einem Pfand verkauft (Anreizsystem). Sie werden vom Vertreiber wieder zurückgenommen (tatsächliche Rückgabe) und zurück an den Abfüller gebracht (Rückführlogistik). Dieser spült die Gläser, füllt sein Produkt wieder ein und verkauft das befüllte Glas erneut an den Vertreiber, der das Joghurtglas wieder dem Kunden zum Verkauf anbietet (Wiederverwendung). Hier sind alle Tatbestandsmerkmale erfüllt, es handelt sich um eine Mehrwegverpackung.
Seit dem 1. Juli 2022 müssen Erstinverkehrbringer von Mehrwegverpackungen die Verpackungsart bei der Erstregistrierung im Verpackungsregister LUCID angeben. Hersteller, die vor dem 1. Juli 2022 bereits registriert waren, müssen die Verpackungsart durch eine Änderungsregistrierung angeben.
Alles auf einen Blick: Die Antworten auf alle gängigen Fragen finden Sie in unseren Gesamt-FAQ: