Schadstoffhaltige Füllgüter sind nur die in Anlage 2 zu § 3 Absatz 7 VerpackG näher bestimmten Stoffe, Gemische und Produkte. Dabei handelt es sich im Grundsatz um:
Stoffe und Gemische, die bei einem Vertrieb im Einzelhandel dem Selbstbedienungsverbot nach der Chemikalien-Verbotsverordnung unterliegen würden,
- Pflanzenschutzmittel für berufliche Anwender,
- Bestimmte atemwegssensibilisierende Gemische,
- Bestimmte Öle, flüssige Brennstoffe und sonstige ölbürtige Produkte.
Alles auf einen Blick: Die Antworten auf alle gängigen Fragen finden Sie in unseren Gesamt-FAQ: