Neben der Verpackung selbst müssen Hersteller nach dem Verpackungsgesetz auch alle Bestandteile und Hilfsmittel einer Verpackung an einem System beteiligen, die einen typischen Verpackungszweck besitzen. Dazu zählen zum Beispiel Etiketten, Klebestreifen, Verschlüsse sowie alle Füllmaterialien. Diese erfüllen den genannten Zweck, weil sie dem Schutz, der Handhabung und der Darbietung von Waren dienen.
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