Welche Verpackungsarten gibt es und wie unterscheidet man diese?
Bei der Neu- oder Änderungsregistrierung im Verpackungsregister LUCID müssen Sie angeben, welche Verpackungsarten Sie in Deutschland in Verkehr bringen. Doch welche gibt es überhaupt – und was sind ihre Merkmale? Informieren Sie sich hier zu den einzelnen Verpackungsarten.
Verpackungen mit Systembeteiligungspflicht
Diese Auswahl trifft, wer erstmalig eine unbefüllte Verpackung mit Ware befüllt und diese gewerbsmäßig in Deutschland an Endkunden oder Vertreiber abgibt, und die Verpackung typischerweise bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfällt. Dies sind beispielsweise Produzenten von verpackten Waren. Diese Auswahl treffen auch Versand- und Onlinehändler, die Versandverpackungen mit Ware befüllen und versenden.
Diese Auswahl treffen ebenfalls Letztvertreiber von Serviceverpackungen wie Bäcker und Gastronomiebetriebe oder Essen-To-Go-Anbieter, die ihre Serviceverpackungen nicht vorbeteiligt erworben haben. Auch Vorvertreiber (z. B. Lieferanten, Großhändler), die für den Letztvertreiber die Systembeteiligung vorgenommen haben, treffen diese Auswahl. Mehr Informationen in unserem Themenpaket Serviceverpackungen.
Zu den privaten Endverbrauchern zählen private Haushalte und wegen der Art und Menge der dort anfallenden Verpackungsabfälle auch die sogenannten vergleichbaren Anfallstellen wie beispielsweise Gastronomie- und Beherbergungsbetriebe, Großküchen und Kantinen sowie Niederlassungen von Freiberuflern, Krankenhäuser und Bildungseinrichtungen. Auch Handwerks- und landwirtschaftliche Betriebe sind vergleichbare Anfallstellen, wenn deren Verpackungsabfälle in haushaltstypischem Abfuhrrhythmus in Umleerbehältern von bis zu 1.100 Liter Füllvolumen pro Sammelgruppe abgeholt werden können.
Weitere Informationen und Beispiele:
Verkaufsverpackungen werden typischerweise dem Endverbraucher als Verkaufseinheit aus Ware und Verpackung angeboten. Sie sind systembeteiligungspflichtig, wenn sie nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen. Beispiele für Verkaufseinheiten von systembeteiligungspflichtigen Verkaufsverpackungen:
- Becher mit 500 g Margarine,
- ein Akkuschrauber in einer Faltschachtel,
- Tüte mit 80 Stück Wäscheklammern,
- Mehrstückverpackungen als Verkaufseinheit (z. B. 10 Kaffeekapseln in einer Faltschachtel, 50 Schokoladenfiguren wie Weihnachtsmänner oder Osterhasen),
- Sortimentsverpackungen als Verkaufseinheit (z. B. Bastelsortiment mit separat verpackten Einheiten in einer Schachtel).
Umverpackungen enthalten eine bestimmte Anzahl von Verkaufseinheiten und werden typischerweise dem Endverbraucher zusammen mit den Verkaufseinheiten angeboten. Sie sind systembeteiligungspflichtig, wenn sie nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen. Ein Beispiel für eine Umverpackung ist die Bündelungsfolie um 6 x 1 Flasche mit 1,5 Liter Mineralwasser.
Versandverpackungen werden erst beim Letztvertreiber befüllt, um den Versand von Waren an den Endverbraucher zu ermöglichen oder zu unterstützen. Sie sind systembeteiligungspflichtig, wenn sie nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen. Versandverpackungen sind zum Beispiel:
- Versandkartons,
- Versandtaschen,
- Füllmaterial, Umreifungsbänder oder Klebebänder, Etiketten.
Serviceverpackungen werden erst beim Letztvertreiber befüllt, um die Übergabe von Waren an den Endverbraucher zu ermöglichen oder zu unterstützen. Serviceverpackungen sind ausnahmslos systembeteiligungspflichtig. Beispiele für Serviceverpackungen:
- Verpackungen, wie Brötchentüten, die in der Bäckerei mit Backwaren befüllt werden,
- Verpackungen, wie Schalen, Folien, Beutel oder Papiertüten, die in der Metzgerei mit Fleisch- oder Wurstwaren befüllt werden,
- Papier oder Folien, in die Blumen oder Pflanzen beim Blumenhändler eingewickelt werden,
- Plastik-, Papiertüten oder Kühltaschen, die der Kunde in der Verkaufsstätte erhält und mit seinen Einkäufen befüllt,
- Verpackungen, die an Marktständen mit Waren befüllt werden,
- Verpackungen, wie Coffee-to-go-Becher, Menü- und Pommesschalen, Pizzakartons oder Folien, die in Gaststätten oder Hotels, Imbissen, Pizzerien und Kiosken mit Essen oder Getränken befüllt werden,
- Tüten für Obst und Gemüse im Supermarkt,
- Becher für Eis oder Milchshakes in der Eisdiele,
- Papiertüten für Obst oder Gemüse beim Direktvermarkter oder Hofladen,
- in der Apotheke befüllte Cremedosen, Tragetaschen, Tablettenblister oder Papiertütchen oder
- Verpackungen wie Tüten, Textilbeutel oder Etuis, die bei Optikern oder Juwelieren mit Waren an den Kunden abgegeben werden.
Letztvertreiber wie Bäcker, Gastronomiebetriebe oder Essen-To-Go-Anbieter treffen diese Auswahl, wenn sie alle ihre Verpackungen ausschließlich vorbeteiligt erwerben.
Serviceverpackungen sind ausschließlich vorbeteiligt, wenn ein Vorvertreiber (z. B. Lieferanten, Großhändler) die Systembeteiligung der unbefüllten Verpackungen schon vollständig übernommen hat und dies auf Rechnung und/oder Lieferschein ausweist.
Wer neben ausschließlich vorbeteiligten Serviceverpackungen auch weitere systembeteiligungspflichtige Verpackungen in Verkehr bringt, trifft die Auswahl oben bei „Verkaufs-, Um- und Versandverpackungen, die typischerweise als Abfall beim privaten Endverbraucher anfallen und Serviceverpackungen“.
Weitere Informationen:
Für die Systembeteiligung von Serviceverpackungen gilt eine Ausnahmeregelung: Der Letztvertreiber von Serviceverpackungen kann nach § 7 Absatz 2 VerpackG von einem der Vorvertreiber der unbefüllten Serviceverpackungen (zum Beispiel dem Lieferanten oder einem Großhändler) verlangen, dass dieser die Erfüllung der verpackungsrechtlichen Pflichten übernimmt. Macht ein Letztvertreiber von Serviceverpackungen von dieser Regelung Gebrauch, liegt darin eine Übertragung der Pflicht zur Beteiligung der Serviceverpackungen.
Ob eine Verpackung systembeteiligungspflichtig ist oder nicht, ermitteln Sie mit dem Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen. In dieser Datenbank können Sie gezielt nach Produkten oder Verpackungen suchen und so deren mögliche Systembeteiligungspflicht direkt selbst klären.
Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht
Diese Auswahl trifft, wer pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen nach § 31 VerpackG erstmals mit Getränken befüllt und diese gewerbsmäßig in Deutschland an Endkunden oder Vertreiber abgibt. Dies sind insbesondere Getränkehersteller.
Weitervertreiber wie beispielsweise Händler, Imbisse oder Kioske, die pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen bei einem Großhändler oder Hersteller in Deutschland beziehen, sind hier nicht gemeint. Sie erwerben die pfandpflichtigen Einweggetränkeverpackungen schon befüllt.
Importeure, die befüllte Einweggetränkeverpackungen nach Deutschland einführen, treffen diese Auswahl auch.
Weitere Informationen:
Einweggetränkeverpackungen unterliegen grundsätzlich der Pfandpflicht. Ausgenommen sind die in § 31 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 7 Buchstabe a) bis j) in Verbindung mit Satz 2 VerpackG aufgeführten Verpackungen.
Pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen sind am Pfandsystem der DPG Deutsche Pfandsystem GmbH zu beteiligen (§ 31 Absatz 1 VerpackG) und sind nicht systembeteiligungspflichtig (§ 12 VerpackG). Mehr Informationen in unserem Themenpaket Erweiterte Pfandpflicht für Einweggetränkeverpackungen.
Systembeteiligungspflichtige Bestandteile von pfandpflichtigen Einweggetränkeverpackungen: Umverpackungen und Verkaufsverpackungen mit Bündelungsfunktion können dagegen systembeteiligungspflichtig sein, auch wenn die pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen, die sie umhüllen, selbst es nicht sind. Hierunter fallen zum Beispiel Bündelungsfolien, Trays, Kartons und Getränkekästen/Flaschenträger. Wenn dies auf Ihre Verkaufseinheiten zutrifft, wählen Sie außerdem die Angabe zu Verpackungen mit Systembeteiligungspflicht aus.
Folgende Einweggetränkeverpackungen sind aufgrund ihres Füllvolumens, ihrer Gestaltung oder ihres Inhaltes von der Pfandpflicht ausgenommen:
- Einweggetränkeverpackungen mit einem Füllvolumen von weniger als 0,1 und mehr als 3,0 Litern,
- Getränkekartons in Block, Giebel- oder Zylinderform oder Getränke-Polyethylen-Schlauchbeutel oder Folien-Standbodenbeutel,
- Einweggetränkeverpackungen mit den in § 31 Absatz 4 Satz 1 Nummer 7 VerpackG aufgeführten Inhalten; wobei Getränkedosen unabhängig von ihrem Inhalt immer pfandpflichtig sind. Das gleiche gilt mit wenigen Ausnahmen für Einwegkunststoffgetränkeflaschen. Einzelheiten entnehmen Sie der Fachinformation „Erweiterte Pfandpflicht für Einweggetränkeverpackungen“.
Diese Auswahl treffen insbesondere Inverkehrbringer industrieller, mit Ware befüllter Verpackungen.
Verpackungen sind nicht systembeteiligungspflichtig, wenn sie typischerweise bei anderen als privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen.
Zu den Anfallstellen, an denen typischerweise Verpackungen anfallen, die nicht systembeteiligungspflichtig sind, gehören Industriebetriebe. Weiter gehören auch Handwerksbetriebe sowie landwirtschaftliche Betriebe dazu, wenn deren Kunststoff-, Metall- und Verbundverpackungen bzw. Papier/Pappe/Kartonagen nicht in einem haushaltstypischen Abfuhrrhythmus mit einem maximal 1.100 Liter großen Umleerbehälter abgeholt werden können (nicht vergleichbare Anfallstellen).
Beispiele:
Verpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen, sind zum Beispiel:
- Verkaufsverpackungen und Umverpackungen von Milch und Milchgetränken über einer Füllgröße von 28 Litern,
- Säcke von Malz mit einer Füllgröße von 24 kg, die an Großbrauereien geliefert werden,
- Verkaufsverpackungen von Ziegeln und Bausteinen für Gebäude,
- Verkaufsverpackungen von Futtermittel für Nutztiere in Big Bags über einer Füllgroße von 28 kg,
- Verkaufsverpackungen von Kaffee in Big Bags über einer Füllgroße von 6 kg.
Schadstoffhaltige Füllgüter sind nur die in Anlage 2 zu § 3 Absatz 7 VerpackG näher bestimmten Stoffe, Gemische und Produkte. Dabei handelt es sich im Grundsatz um:
- Stoffe und Gemische, die bei einem Vertrieb im Einzelhandel dem Selbstbedienungsverbot nach der Chemikalien-Verbotsverordnung unterliegen würden,
- Pflanzenschutzmittel für berufliche Anwender,
- bestimmte atemwegssensibilisierende Gemische,
- bestimmte Öle, flüssige Brennstoffe und sonstige ölbürtige Produkte.
Weitere Informationen und Beispiele:
Verkaufsverpackungen, die schadstoffhaltige Füllgüter enthalten können, sind im Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen aufgeführt. Dort werden schadstoffhaltige Füllgüter in folgender Weise behandelt:
- Sind die Einzelprodukte des Katalogblattes ausnahmslos als schadstoffhaltige Füllgüter einzustufen, so sind alle Verkaufsverpackungen als nicht systembeteiligungspflichtig eingestuft.
- Sind die Einzelprodukte des Katalogblattes entweder zum Teil oder mit hoher Wahrscheinlichkeit als schadstoffhaltige Füllgüter einzustufen, so wird in der Begründung bzw. im Feld Besonderheiten auf die Notwendigkeit der Vorprüfung hingewiesen.
Verkaufsverpackungen von schadstoffhaltigen Füllgütern sind zum Beispiel:
- Verkaufsverpackungen von Pflanzenschutzmitteln für berufliche Anwender,
- Verkaufsverpackungen von Sprengstoff.
Diese Auswahl trifft, wer Waren in Transportverpackungen, zum Beispiel auf Einwegpaletten, per Spedition beziehungsweise eigenem Güterverkehr an den Handel liefert. Transportverpackungen fallen typischerweise nicht bei Endverbrauchern an, sondern verbleiben im Handel. Dies grenzt sie von Versandverpackungen ab, die typischerweise bei privaten Endverbrauchern anfallen. Handel ist der Wirtschaftszweig, der die Ware in der an ihn gelieferten Form (ggf. einzeln) weiterveräußert, aber nicht weiterverarbeitet.
Transportverpackungen kommen häufig zum Einsatz, um mehrere Verkaufseinheiten zu einer Transporteinheit zu bündeln. Nicht zu den Transportverpackungen zählen alle Verpackungen von Verkaufseinheiten (Einstückverpackungen, Mehrstückverpackungen), selbst wenn diese auch dem Transportschutz dienen.
Hier sind nur Einweg-Transportverpackungen gemeint. Für Mehrweg-Transportverpackungen (zum Beispiel Mehrweg-Paletten) ist die Auswahl bei „Mehrwegverpackungen“ zu treffen.
Weitere Informationen und Beispiele:
Transportverpackungen werden in den meisten Fällen unter den Begriffen „Transportkartonagen, Transportfolien“ zusammengefasst. Darunter können verschiedene Packmittel fallen, die als Transportverpackungen zum Einsatz kommen:
- Faltschachteln zur Bündelung von mehreren Verkaufseinheiten zu einer Transporteinheit,
- Regalkartonagen, die allein dem Transport und der Präsentation der Ware dienen,
- Offene Halbkartons mit oder ohne Abdeckfolie oder Zwischenlage,
- Displayverpackungen, die allein dem Transport und der Präsentation der Einzelware dienen (z. B. zur Präsentation von Aktionsware),
- Zwischenlagen in Faltschachteln, Halbkartons oder auf Paletten,
- Gefache in Faltschachteln oder Halbkartons Schrumpffolien zur Bündelung von Verkaufseinheiten zu einer Transporteinheit,
- Schrumpfhauben auf Paletten,
- Stretchfolien zur Ladungssicherung auf Paletten,
- Umreifungsbänder,
- Einwegpaletten.
Nicht zu den Transportverpackungen zählen alle Verpackungen von Verkaufseinheiten, die im Katalog auf den jeweiligen Produktgruppenblättern als „Verkaufsverpackungen und Umverpackungen“ gelistet werden. Dies sind zum Beispiel:
- Bündelungsfolien zur Bildung einer Verkaufseinheit (z. B. 10 0,33-Liter-Flaschen in einer Tragepackung),
- Schachteln zur Bildung einer Verkaufseinheit (z. B. 240 Kondensmilchverpackungen in einer Faltschachtel),
- Mehrstückverpackungen als Verkaufseinheit (z. B. 10 Kaffeekapseln in einer Faltschachtel)
- Sortimentsverpackungen als Verkaufseinheit (z. B. Bastelsortiment mit separat verpackten Einheiten in einer Schachtel),
- Verpackungen der Verkaufseinheiten von Elektrogeräten, Möbeln und ähnlichen Gebrauchsgegenständen (im Katalog unter Verkaufsverpackungen gelistet, weil es sich um eine Verkaufseinheit handelt),
- Verpackungen der Verkaufseinheiten von Installationsartikeln wie z. B. Waschbecken, Heizkörper, etc. (im Katalog unter Verkaufsverpackungen gelistet, weil es sich um eine Verkaufseinheit handelt).
Diese Auswahl ist aktuell nicht möglich.
Die Unverträglichkeit einer Verpackung zur Beteiligung an einem System muss von der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) im Einzelfall angeordnet werden. Solche Anordnungen sind bislang nicht erfolgt. Die Anordnung einer Systemunverträglichkeit im Einzelfall durch die ZSVR kommt nur in Betracht, soweit durch die Aufnahme einer systembeteiligungspflichtigen Verpackung in ein System zu befürchten ist, dass die umweltverträgliche Abfallbewirtschaftung, insbesondere die Durchführung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung, erheblich beeinträchtigt oder das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Gesundheit, gefährdet wird.
Wer mit Ware befüllte Mehrwegverpackungen in Verkehr bringt, trifft diese Auswahl. Bei Mehrwegverpackungen handelt es sich gem. § 3 Abs. 3 VerpackG um Verpackungen, die dazu konzipiert sind,
- nach dem Gebrauch mehrfach zum gleichen Zweck wiederverwendet zu werden und
- deren tatsächliche Rückgabe und Wiederverwendung durch eine ausreichende Logistik ermöglicht sowie
- durch geeignete Anreizsysteme, in der Regel durch ein Pfand, gefördert wird.
Es müssen alle drei aufgeführten Merkmale vorliegen, auch das geeignete Anreizsystem. Allein der Umstand, dass die Verpackung mehrfach verwendet werden kann oder mehrfach verwendet wird, macht sie nicht zu einer Mehrwegverpackung.
Weitere Informationen und Beispiele:
Für die Einstufung einer Verpackung als Mehrwegverpackung müssen die nachfolgend aufgeführten Voraussetzungen des § 3 Absatz 3 VerpackG erfüllt sein. Um Mehrwegverpackungen handelt es sich nur, wenn aufgrund der im Voraus getroffenen Vorkehrungen davon auszugehen ist, dass sie tatsächlich mehrfach verwendet werden.
1. Mehrfache Wiederverwendung zum gleichen Zweck
Die Einordnung als Mehrwegverpackung setzt voraus, dass die Verpackung für die mehrfache Verwendung zum gleichen Zweck geeignet ist. Die Wiederverwendung muss zum gleichen Zweck wie die erstmalige Verwendung erfolgen, da ansonsten allenfalls eine Weiterverwendung gegeben sein könnte.
Verkaufs- und Umverpackungen, die nach ihrer ursprünglichen Verwendung als Verpackung noch zu anderen Zwecken weiterverwendet werden können, sind NICHT von der Systembeteiligungspflicht befreit. Denn auch in diesem Fall werden sie irgendwann, in aller Regel nach dem Wegfall der zusätzlichen Zweckbestimmung, z. B. als Lagerverpackung, zu Verpackungsabfall und müssen dann von den Systemen entsorgt werden.
Das bloße Abstellen auf eine subjektive Zweckbestimmung ohne irgendwelche Maßnahmen für eine tatsächliche Wiederverwendung ist nicht ausreichend. Vielmehr muss die Verpackung objektiv zur Wiederverwendung geeignet sein. Das erfordert jedenfalls eine gewisse Formfestigkeit und grundsätzliche Reinigungsfähigkeit der Verpackung.
2. Angaben zur Rückgabe und Wiederverwendung (ausreichende Logistik)
Für die Einordnung als Mehrwegverpackung kommt es zudem darauf an, ob eine ausreichende Logistik vorhanden ist, die eine tatsächliche Rückgabe und Wiederverwendung der Verpackung ermöglicht. Eine ausreichende Rücknahmeinfrastruktur muss vorhanden sein. Die Rückgabe muss durch das Einrichten von Rücknahmestellen für die Endverbraucher tatsächlich ermöglicht werden. Zudem müssen die Endverbraucher über die Rückgabemöglichkeit informiert werden. Sind die Rücknahmemöglichkeiten begrenzt (saisonal, örtlich) spricht das gegen eine ausreichende Logistik.
3. Angaben zum Anreizsystem (Pfand)
Eine weitere Voraussetzung für die Einordnung als Mehrwegverpackung ist ein geeignetes Anreizsystem, wodurch Rückgabe und Wiederverwendung der entsprechenden Verpackung gefördert werden. Das Anreizsystem ist erforderlich, da vielfach in der Vergangenheit die eingesetzten Verpackungen weniger als zwei Umläufe hatten. So stellt z. B. ein ausreichend hohes Pfand in aller Regel ein geeignetes Anreizsystem dar. Anreizsysteme müssen geeignet sein, den Endverbraucher dazu zu motivieren, die Verpackungen tatsächlich an den Hersteller zurückzugeben.
Beispiel Getränkeflaschen: Ein geeignetes Anreizsystem ist bei einem Pfandbetrag von 1 Cent bereits zweifelhaft. Der in Deutschland übliche Pfandbetrag beträgt 8 oder 15 Cent. Das geeignete Anreizsystem muss jedoch nicht zwingend ein Pfand sein, es kann auch z. B. ein Give-away oder eine Preisreduktion bei der Rückgabe von Verpackungen sein.
Mehrwegverpackungen sind z. B. Gefäße für Getränke oder Speisen, die gegen Pfanderstattung zurückgenommen und wiederverwendet werden, wie etwa:
- Kunststoffbecher für Heißgetränke oder
- Kunststoffschalen für den Außer-Haus-Verkauf von Speisen.