Alles auf einen Blick: die Bevollmächtigung

Sie vertreiben als Unternehmen mit Sitz im Ausland leere Verpackungen oder verpackte Produkte direkt an Endabnehmer in Deutschland und haben keine Niederlassung im Bundesgebiet? Dann sind Sie ab dem 12. August 2026 verpflichtet einen Bevollmächtigten zu benennen. An diesem Tag tritt die EU-Verpackungsverordnung (PPWR) in Anwendung; zugleich tritt das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) in Kraft.

Der Bevollmächtigte übernimmt für Sie alle Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung. Einzige Ausnahme: Die Registrierung im Verpackungsregister LUCID. Diese müssen Sie selbst vornehmen – denn das ist eine höchstpersönliche Pflicht. Ihren Bevollmächtigten müssen Sie vor dem erstmaligen Bereitstellen Ihrer leeren Verpackungen oder verpackten Produkte in Deutschland beauftragen und im Verpackungsregister LUCID angeben. Eine Befreiung von dieser Pflicht ist nicht möglich.

Welche verpackungsrechtlichen Pflichten muss der Bevollmächtigte für Sie erfüllen?

Der Bevollmächtigte tritt vollumfänglich für Sie in alle Pflichten nach der PPWR und dem VerpackDG ein und erfüllt diese für Sie in eigenem Namen. Ausgenommen davon ist allein die Registrierung im Verpackungsregister LUCID. Diese müssen Sie selbst vornehmen, da es sich um eine höchstpersönliche Pflicht handelt. Auch Änderungen an Ihren Registrierungsangaben nehmen Sie weiterhin selbst vor.

Alle weiteren Aktivitäten im Verpackungsregister LUCID und die übrigen verpackungsrechtlichen Pflichten übernimmt ab seiner Benennung der Bevollmächtigte für Sie. Dazu gehören insbesondere:

  • Abschluss eines Systembeteiligungsvertrags mit einem oder mehreren Systembetreibern

  • Meldungen zu den Verpackungsmengen im Verpackungsregister LUCID

  • Abgabe von Vollständigkeitserklärungen im Verpackungsregister LUCID

  • Erfüllung der Rücknahmepflichten für Verpackungen nach § 39 VerpackDG

  • Beteiligung an einem bundesweiten Pfandsystem für pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen

Der Bevollmächtigte ist während der gesamten Dauer der vertraglichen Beauftragung dafür verantwortlich, diese Pflichten für Sie zu erfüllen.

Wie funktioniert die Bevollmächtigung?

Geeigneten Dienstleister auswählen

  • Als Bevollmächtigter kommt jede natürliche oder juristische Person infrage, die einen Unternehmenssitz oder eine Niederlassung in Deutschland hat,

  • mit Ihnen einen schriftlichen Vertrag in deutscher Sprache über die Beauftragung der Bevollmächtigung abschließt und

  • über einen separaten Login als Bevollmächtigter im Verpackungsregister LUCID verfügt.

Achtung: Der Bevollmächtige kann nur eine unternehmensexterne Person sein, der diese Leistung anbietet. 

Eine Person aus Ihrem Unternehmen, die für Sie die Registrierung vornimmt und die Registrierungsdaten pflegt, tragen Sie im Verpackungsregister LUCID als Bearbeiter*in Ihrer Herstellerregistrierung ein – nicht als Bevollmächtigten.

Wichtig

Sie müssen eigenständig prüfen, wer diese Dienstleistung anbietet. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) veröffentlicht keine Liste der registrierten Bevollmächtigten.

Bevollmächtigung vertraglich vereinbaren

Als verpflichtetes Unternehmen mit Sitz im Ausland müssen Sie zunächst mit Ihrem Bevollmächtigten einen Vertrag schließen, der die Übernahme der Pflichten regelt. Dabei ist Folgendes zu beachten: 

  • Sie dürfen nur einen Bevollmächtigten beauftragen.

  • Sie müssen einen schriftlichen Vertrag in deutscher Sprache abschließen. Sofern der Vertrag in weiteren Sprachen vorliegt, ist die deutsche Fassung rechtlich bindend. 

  • Der Vertrag ist von beiden Geschäftspartnern handschriftlich oder mit qualifizierter elektronischer Signatur zu unterzeichnen.

Achtung: Für die Bevollmächtigung fallen Kosten an. Diese erfragen Sie bitte bei Ihrem Bevollmächtigten.

Bevollmächtigung im Verpackungsregister LUCID angeben

Sobald Sie den Vertrag mit Ihrem Bevollmächtigten abgeschlossen haben, hängt das weitere Vorgehen davon ab, ob Sie sich erstmals im Verpackungsregister LUCID registrieren oder bereits registriert sind. In beiden Fällen setzt die Benennung voraus, dass Ihr Bevollmächtigter bereits über einen Login beziehungsweise eine Bevollmächtigten-ID im Verpackungsregister LUCID verfügt. Nur dann können Sie ihn dort auswählen und benennen. Wirksam wird die Benennung erst, wenn die ZSVR diese bestätigt hat. Im Anschluss wird der Bevollmächtigte zusammen mit den Herstellerdaten im Herstellerregister aufgeführt. 

Sofern Sie noch nicht im Verpackungsregister LUCID registriert sind, starten Sie Ihre Registrierung. Im ersten Schritt „Stammdaten“ geben Sie dabei nicht nur Ihre Unternehmensdaten ein, sondern auch den Unternehmensnamen oder die ID Ihres Bevollmächtigten unter dem Abschnitt „Bevollmächtigter“. 

Achtung: Die Angabe eines Bevollmächtigten ist zwingend erforderlich, ansonsten können Sie Ihre Registrierung nicht abschließen. 

Zur Registrierung
 

Mit der Anwendung der PPWR und dem Inkrafttreten des VerpackDG am 12. August 2026 müssen Unternehmen mit Sitz im Ausland und ohne Niederlassung in Deutschland einen Bevollmächtigten beauftragen und im Verpackungsregister LUCID benennen. Sofern Sie bereits im Verpackungsregister LUCID registriert sind, müssen Sie Ihre Registrierungseinträge anpassen und Ihren Bevollmächtigten nachträglich benennen. Nach dem Einloggen im Verpackungsregister LUCID erscheint ab dem 12. August 2026 ein Pop-Up-Fenster, dass Sie darauf hinweist.

Zum Login LUCID

Sie können Ihren Bevollmächtigten im Verpackungsregister LUCID nicht auswählen?

Klären Sie mit Ihrem Dienstleister, ob er bereits als Bevollmächtigter im Verpackungsregister LUCID registriert ist und eine entsprechende Login-ID besitzt.