Versand- und Onlinehandel: Was ändert sich durch die PPWR?
Onlinehändler und Versandunternehmen nutzen Verpackungen, die dafür bestimmt sind, ihre Produkte an Endabnehmer zu versenden.

Nach der europäischen Verpackungsverordnung (PPWR) fallen Verpackungen für Online-Verkäufe und andere Formen des Fernabsatzes unter die Verpackungen für den elektronischen Handel. Diese werden den Transportverpackungen zugeordnet. Für Onlinehändler besteht Klärungsbedarf, ob sie neu ab dem 12. August 2026 Erzeuger und damit (wie bisher im Ergebnis häufig auch schon) Hersteller sind, denn damit tragen sie die Verantwortung für die Konformität und die Finanzierung des Verpackungsrecyclings sowie die damit verbundenen Registrierungs- und Meldepflichten.
Die Regelungen zu Verpackungen, die für den Versand bestimmt sind, lassen sich aus zwei Perspektiven betrachten: Bieten Sie Verpackungen, die für den Versand bestimmt sind, an – oder nutzen Sie diese? Wählen Sie aus:
Unternehmen, die leere Verpackungen für den Versand anbieten: zum Beispiel Verpackungsproduzenten, Importeure, Großhändler
Ich biete leere Verpackungen für den Versand im Online-Handel an
Onlinehändler und Versandunternehmen, die Verpackungen für den Versand ihrer Produkte nutzen
Ich nutze Verpackungen für Online-Verkäufe
Was sind Verpackungen für den elektronischen Handel?
Verpackungen, die für den Versand an Endabnehmer bestimmt sind, gelten nach der PPWR als Verpackungen für den elektronischen Handel, wenn sie für Online-Verkäufe oder andere Formen des Fernabsatzes verwendet werden. Sie werden den Transportverpackungen zugerechnet. Dazu zählen beispielsweise Versandkartons und -taschen sowie weitere verwendete Verpackungsmaterialien für den Versand, etwa Etiketten, Klebebänder und Füllmaterialien wie Kunststofffolien, Flakes oder Seidenpapier.
Ich biete leere Verpackungen für den Versand im Online-Handel an
Die folgenden Konstellationen bilden häufige Praxissituationen ab und unterstützen Sie bei einer ersten Einschätzung Ihrer Verantwortlichkeiten. Diese erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und entbinden Sie nicht von einer eigenverantwortlichen Prüfung Ihres konkreten Einzelfalls.
Stellen Sie Verpackungen, die für den Versand bestimmt sind, mit dem Namen, dem Logo oder der Marke eines Auftraggebers her oder entwickeln Sie diese in seinem Auftrag, ist dieser sowohl Erzeuger als auch Hersteller im Sinne der PPWR – unabhängig davon, ob Sie im gleichen Land oder im Ausland ansässig sind. Das bedeutet: Die Finanzierung des Recyclings dieser Verpackungen (Herstellerpflicht) sowie die Pflicht zur Erstellung der technischen Dokumentation und zur Konformitätserklärung (Erzeugerpflicht) liegen bei Ihrem Auftraggeber.
Hinweis: Auch wenn Ihr Unternehmen zusätzlich auf den Verpackungen genannt wird, bleibt es bei der Verantwortung des Auftraggebers. Als Lieferant sind Sie jedoch nach Art. 16 PPWR verpflichtet, Ihrem Auftraggeber alle Informationen und Unterlagen (wie die technische Dokumentation) auszuhändigen. Ihr Auftraggeber benötigt diese, um seinen Erzeugerpflichten nachzukommen und die Konformität der Verpackungen nachzuweisen.
Kleinstunternehmen: Eine Ausnahme von den Erzeugerpflichten für Kleinstunternehmen (nach 2003/361/EG: weniger als 10 Mitarbeitende und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme) gilt nur unter den engen Grenzen der PPWR: Wenn Sie als Lieferant der leeren vollständigen Verpackungen, die für den Versand bestimmt sind, im selben Mitgliedstaat wie das Kleinstunternehmen sitzen, sind Sie auch dann Erzeuger und Hersteller, wenn das Kleinstunternehmen die Verpackungen unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke von ihnen entwickeln lässt.
Stellen Sie Verpackungen, die für den Versand bestimmt sind, ohne Namen, Logo oder Marke eines Auftraggebers erstmals in der inländischen Lieferkette bereit, eröffnen Sie diese damit und sind Hersteller im Sinne der PPWR. Voraussetzung für die Herstellereigenschaft ist, dass es sich zum Zeitpunkt der Abgabe an Ihre Kunden bereits um eine vollständige Verpackung handelt, zum Beispiel einen Karton oder eine Versandtasche mit integriertem Selbstklebestreifen. Hersteller kann in diesem Fall der Produzent der Verpackungen sein sowie der Importeur oder Großhändler, welcher diese aus dem Ausland bezieht und in Deutschland weitervertreibt.
Hinweis: Wer als Erzeuger für die Konformität der Verpackung verantwortlich ist, ist gesondert – je nach Konstellation – zu prüfen. Unterstützung bei der Bestimmung bietet die Seite Abgrenzung Erzeuger & Hersteller.
Liefern Sie einzelne Verpackungsmaterialien an Ihre Kunden/Auftraggeber, wie Kartonagen, Klebeband oder Füllmaterial, die kombiniert mit anderen Verpackungsbestandteilen noch zu einer vollständigen Verpackung zusammengefügt werden, sind Sie weder Erzeuger noch Hersteller im Sinne der PPWR.
Hinweis: Als Lieferant sind Sie jedoch nach Art. 16 PPWR verpflichtet, Ihrem Auftraggeber alle Informationen und Unterlagen (wie die technische Dokumentation) auszuhändigen. Ihr Auftraggeber benötigt diese, um seinen Erzeugerpflichten nachzukommen und die Konformität der Verpackungen nachzuweisen.
Ich nutze Verpackungen für Online-Verkäufe
Die folgenden Konstellationen bilden häufige Praxissituationen ab und unterstützen Sie bei einer ersten Einschätzung Ihrer Verantwortlichkeiten. Diese erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und entbinden Sie nicht von einer eigenverantwortlichen Prüfung Ihres konkreten Einzelfalls.
Lassen Sie Verpackungen mit Ihrem Namen, Ihrem Logo oder Ihrer Marke entwickeln oder herstellen und nutzen sie diese für den Versand ihrer Produkte, sind Sie sowohl Erzeuger als auch Hersteller im Sinne der PPWR – unabhängig davon, ob derjenige, von dem Sie die Verpackungen erwerben, im Inland oder im Ausland sitzt. Das bedeutet: Sie müssen die Finanzierung des Recyclings dieser Verpackungen tragen und sind zugleich für deren technische Dokumentation und die Konformitätserklärung zuständig.
Hinweis: Auch wenn der Name Ihres Verpackungslieferanten zusätzlich auf der Versandverpackung genannt ist, ändert dies nichts an Ihrer Verantwortung. Ihr Lieferant ist jedoch nach Art. 16 PPWR verpflichtet, Ihnen alle erforderlichen Informationen und Unterlagen zu übermitteln, die Sie benötigen, um Ihren Pflichten nachzukommen.
Kleinstunternehmen: Eine Ausnahme von den Erzeugerpflichten für Kleinstunternehmen (nach 2003/361/EG: weniger als 10 Mitarbeitende und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme) gilt nur unter den engen Grenzen der PPWR: Wenn Sie Verpackungen mit Ihrem Namen, Ihrem Logo oder Ihrer Marke entwickeln oder herstellen lassen und der Lieferant der leeren vollständigen Verpackungen, die für den Versand bestimmt sind, im selben Mitgliedstaat wie sie sitzt, ist ihr Lieferant Erzeuger und Hersteller.
Nutzen Sie für den Versand Ihrer Produkte Verpackungen ohne Ihren Namen, Ihr Logo oder Ihre Marke, hängen die Verantwortlichkeiten vom Einzelfall ab. Zwei Fallkonstellationen können insbesondere maßgeblich sein:
Fügen Sie verschiedene Verpackungsmaterialien – wie Karton, Klebeband, Füllmaterial – zu einer Verpackung für Ihre Online-Verkäufe zusammen?
In diesem Fall sind Sie Erzeuger dieser Verpackung, da erst durch Sie die vollständige Verpackung entsteht. Zugleich sind Sie Hersteller im Sinne der PPWR und müssen auch das Recycling ihrer Verpackungen finanzieren.Verändern Sie eine bereits vollständige Verpackung?
Fügen Sie einer bereits vollständigen Verpackung (zum Beispiel Verpackung mit bereits integriertem Klebestreifen) etwas hinzu – etwa zusätzliches Klebeband oder Füllmaterial –, ist zu prüfen, ob diese Veränderung die Konformität der Verpackung beeinträchtigen kann. Ist dadurch eine Einflussnahme oder Auswirkung auf die Recyclingfähigkeit der jeweiligen Verpackung möglich, gelten Sie nach Art. 21 PPWR als Erzeuger dieser Verpackung und sind zugleich Hersteller mit allen weiteren damit verknüpften verpackungsrechtlichen Pflichten.
Hinweis: Das gilt auch, wenn Sie eine Primärverpackung (Verkaufsverpackung), die Sie gleichzeitig für den Versand Ihrer Produkte nutzen und dieser etwas hinzufügen.
Erzeuger oder Hersteller? Das sind Ihre verpackungsrechtlichen Pflichten:
Als Erzeuger sind Sie für die technische Dokumentation und die Konformitätserklärung der Verpackungen verantwortlich. Um diese Pflicht zu erfüllen, müssen Ihnen die Lieferanten der Verpackungen oder Verpackungsmaterialien alle erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen, die Sie benötigen.
Achtung: Die Konformität ist für die vollständige Verpackung in ihrer endgültigen Form zu bewerten. Eine getrennte Betrachtung der einzelnen Verpackungsmaterialien ist nicht ausreichend, da sich die Recyclingfähigkeit erst aus dem Zusammenwirken sämtlicher Verpackungsbestandteile ergibt.Als Hersteller müssen Sie die Finanzierung des Recyclings der Verpackungen in dem EU-Mitgliedsstaat tragen, in dem diese zu Abfall wird. Dabei müssen Sie sicherstellen, dass alle Verpackungsbestandteile systembeteiligt sind
Versendet Ihr Unternehmen mit Sitz außerhalb Deutschlands verpackte Produkte direkt an Endabnehmer in Deutschland, sind Sie nach der PPWR mindestens für die dabei eingesetzten Verpackungen, die für den Versand bestimmt sind, Erzeuger und Hersteller. Dabei spielt es keine Rolle, ob Ihr Unternehmen in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat ansässig ist. Das bedeutet: Sie müssen die Finanzierung des Recyclings dieser Verpackungen tragen und sind zugleich für deren technische Dokumentation und die Konformitätserklärung zuständig. Wichtig: Ihr Lieferant ist nach Art. 16 PPWR verpflichtet, Ihnen alle erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die Sie benötigen, um deren Konformität nachzuweisen.
Zudem müssen Sie prüfen, ob weitere Verantwortlichkeiten bestehen – beispielsweise für die Verkaufsverpackung des Produkts, das Sie an Ihre Kunden vertreiben.
Hinweis: Sind Sie mit Ihrem Unternehmen nicht in Deutschland niedergelassen, sind Sie verpflichtet, einen Bevollmächtigten für die Erfüllung der erweiterten Herstellerverantwortung in Deutschland zu benennen. Dieser übernimmt in Ihrem Namen die Umsetzung der verpackungsrechtlichen Pflichten – mit Ausnahme der Registrierung im Verpackungsregister LUCID.
Prüfpflicht der Online-Plattformen und Fulfillment-Dienstleister
Vertreiben Sie Verpackungen oder verpackte Produkt über Online-Plattformen, müssen diese prüfen, ob Sie Ihre verpackungsrechtlichen Pflichten erfüllen. Online-Plattformen sind verpflichtet, vor der Inanspruchnahme ihrer Dienste von jedem Hersteller eine Bestätigung der Registrierung im Verpackungsregister LUCID sowie eine Selbstbescheinigung, dass die Anforderungen der erweiterten Herstellerverantwortung erfüllt sind, einzuholen und zu prüfen. Fehlen diese Nachweise oder ergeben sich dabei Unstimmigkeiten, dürfen die verpackten Produkte über die Online-Plattform nicht angeboten werden.
Beauftragen Sie einen Fulfillment-Dienstleister und dieser ist nicht selbst Erzeuger, für die Verpackung, die für den Versand bestimmt ist, gilt dasselbe: Auch er ist verpflichtet, diese Informationen einzuholen, bevor er seine Leistungen für Sie erbringt. Stellt er fest, dass Angaben fehlen, unrichtig oder unvollständig sind, muss er Sie zunächst zur Nachbesserung auffordern. Kommen Sie dieser Aufforderung nicht fristgerecht nach, ist er verpflichtet, seine Dienstleistungen für Sie auszusetzen.
Achtung: Online-Plattformen und Fulfillment-Dienstleister können Ihren Registrierungsstatus über den automatisierten Registerabruf der ZSVR prüfen – denn das Verpackungsregister LUCID ist öffentlich.
Erweiterte Herstellerverantwortung für Verpackungen für Online-Verkäufe erfüllen
Für Unternehmen, die als Hersteller im Sinne der PPWR gelten und ihre Pflichten in Deutschland erfüllen müssen, gilt:
1. Registrierung im Verpackungsregister LUCID erstellen oder prüfen und aktualisieren
Sofern Sie Hersteller im Sinne der PPWR sind, müssen Sie im Verpackungsregister LUCID registriert sein. Wenn Sie bereits registriert sind, prüfen und aktualisieren Sie Ihre Angaben im Verpackungsregister LUCID. Achten Sie zudem darauf, dass alle Markennamen, unter denen Sie Ihre Produkte vertreiben vollständig und richtig hinterlegt sind.
2. Systembeteiligung organisieren
Schließen Sie einen Systembeteiligungsvertrag mit einem Systembetreiber ab, um das Recycling Ihrer Verpackungen zu finanzieren. Hier finden Sie eine Liste der Systembetreiber. Stellen Sie sicher, dass Ihr Unternehmen dies bereits vor der ersten Bereitstellung beziehungsweise dem Vertrieb der Verpackungen oder verpackten Produkte auf dem deutschen Markt rechtzeitig organisiert hat.
3. Meldung der Verpackungsmengen im Verpackungsregister LUCID
Hinterlegen Sie Ihre Meldung zu den Verpackungsmengen rechtzeitig im Verpackungsregister LUCID. Hinweis: Für die Systembeteiligung und die Meldungen der Verpackungsmengen im Verpackungsregister LUCID werden Informationen zu Materialart, Gewicht und Menge der Verpackungen benötigt. Diese sollten frühzeitig bei den Lieferanten angefragt werden.