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Stiftung & Behörde

Antragsverfahren Formblatt 23

Wichtige Hinweise zur Antragstellung zwecks Einordnung einer Verpackung als systembeteiligungspflichtig.

Um die Vielzahl erwarteter Einordnungsentscheidungen vorzubereiten und es den Herstellern im Sinne von § 3 Absätze 14 VerpackG (Erstinverkehrbringer) zu ersparen, einzelfallbezogen einen Antrag zu stellen, veröffentlicht die Zentrale Stelle normeninterpretierende Verwaltungsvorschriften. Diese treffen darüber Aussagen, wie die Zentrale Stelle voraussichtlich entscheiden wird, wenn sie einen Antrag auf Einordnung einer Verpackung als systembeteiligungspflichtig erhält. Die Verwaltungsvorschriften werden zur einfachen Handhabung in Form eines Kataloges systembeteiligungspflichtiger Verpackungen veröffentlicht.


Lesen Sie sich bitte unser Merkblatt und die nachfolgenden Hinweise sorgfältig durch. 

  • Bitte Prüfgegenstände nicht in gebrauchtem Zustand übersenden.
  • Es wird von uns immer nur der Einzelfall beurteilt. Allgemeine Verpflichtungen nach dem Verpackungsgesetz können durch die Zentrale Stelle Verpackungsregister nicht geklärt werden, also weder
    • das grundsätzliche Bestehen der Registrierungspflicht eines Herstellers,
    • der Umfang der Systembeteiligungspflicht eines Herstellers noch
    • die grundsätzlich bestehende Pflicht zur Datenmeldung.
  • Es können nur einzelne, konkrete Prüfgegenstände (Verpackung mit Wareninhalt) beurteilt werden, also weder 
    • Produktportfolios, 
    • Waren- bzw. Produktgruppen noch
    • Lieferlisten.
  • Reines Verpackungsmaterial (ohne Wareninhalt) ist kein zulässiger Prüfgegenstand und kann deshalb unbefüllt übersendet nicht beurteilt werden, also weder
    • Kartonagen,
    • Folien noch
    • Etiketten.
  • Bloße Waren (ohne Verpackung) sind ebenfalls kein zulässiger Prüfgegenstand, also weder
    • Rohstoffe (z. B. „Malz“, „Aluminium“),
    • Produkte (z. B. „Haartrockner“, „Gartenschere“) noch
    • Güter (z. B. „Kontaktlinsenflüssigkeit“, „Gelatine“).
  • Die Zentrale Stelle Verpackungsregister erteilt keine anderweitigen rechtsverbindlichen Auskünfte neben den gesetzlich vorgesehenen, also weder
    • Materialeinstufungen im Einzelfall oder in allgemeiner Form außer der Einstufung schadstoffhaltiger Füllgüter noch
    • Einstufungen zur Recyclingfähigkeit einer Verpackung bzw. eines Materials.
  • Die Zentrale Stelle Verpackungsregister trifft keine Entscheidungen über Kennzeichnungen, also weder
    • lebensmittelrechtliche Kennzeichnungen auf einer Verpackung,
    • verpackungsrechtliche Kennzeichnungen auf einer Verpackung noch 
    • anderweitiger Texte auf der Verpackung.

Zum Antragsformular (Formblatt EO23/19) gelangen Sie hier