Antragsverfahren zur Einordnung einer Verpackung als systembeteiligungspflichtig (§ 54 Abs. 1 S. 2 Nr. 33 VerpackDG)

Auf dieser Seite finden Sie wichtige Hinweise zur Antragstellung.

Um die Vielzahl erwarteter Einordnungsentscheidungen vorzubereiten, veröffentlicht die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) normeninterpretierende Verwaltungsvorschriften. Diese treffen darüber Aussagen, wie die ZSVR voraussichtlich entscheiden wird, wenn sie einen Antrag auf Einordnung einer bestimmten Verpackung als systembeteiligungspflichtig erhält. Die Verwaltungsvorschriften werden zur einfachen Handhabung in Form eines Kataloges systembeteiligungspflichtiger Verpackungen veröffentlicht.

Wichtig zu wissen

  • Es wird immer nur der Einzelfall (z.B. eine konkrete Verpackung) beurteilt. Keine Entscheidung kann erfolgen über

    • ganze Produktportfolios, 

    • Waren- beziehungsweise Produktgruppen oder

    • Lieferlisten.

  • Allgemeine Verpflichtungen nach der europäischen Verpackungsverordnung und dem Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) wie 

    • das Bestehen der Registrierungspflicht eines Unternehmens oder

    • der Umfang der Systembeteiligungspflicht eines Herstellers insgesamt können nicht im Wege eines Einordnungsantrags geklärt werden.

  • Verpackungsmaterial, das noch keine vollständige Verpackung darstellt bzw. keiner Verpackungsart zugeordnet werden kann (zum Beispiel Schrumpffolie auf Rollen), kann nicht Gegenstand eines Einordnungsantrag sein. 

  • Die ZSVR gibt außerhalb der gesetzlich zugewiesenen Aufgaben keine rechtsverbindlichen Auskünfte zur 

    • Recyclingfähigkeit einer Verpackung beziehungsweise eines Materials,

    • Konformität einer Verpackung und

    • verpackungsrechtlichen oder lebensmittelrechtlichen Kennzeichnung einer Verpackung.