Bezugszeitraum 2020
Veröffentlichung der (vorläufigen) Marktanteile gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 14 bis 16 VerpackG
Die Zentrale Stelle ist gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 14 bis 16 VerpackG verpflichtet, die festgestellten (vorläufig) zuzuordnenden Marktanteile zu veröffentlichen. Diese finden Sie hier: