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Stiftung & Behörde

Bezugszeitraum 2020

 

Veröffentlichung der (vorläufigen) Marktanteile gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 14 bis 16 VerpackG

Die Zentrale Stelle ist gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 14 bis 16 VerpackG verpflichtet, die festgestellten (vorläufig) zuzuordnenden Marktanteile zu veröffentlichen. Diese finden Sie hier:

 

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