Zum 28. August 2025 wurde der Mindeststandard im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt in seiner aktualisierten Fassung in der Ausgabe 2025 veröffentlicht.
Mindeststandard zur Bemessung des recyclinggerechten Designs von Verpackungen
Der Mindeststandard wird jährlich von der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt erarbeitet. Berücksichtigt werden die jeweiligen Materialarten der Verpackungen und die einzelnen Verwertungswege. Wichtig ist, dass hier die konkrete Praxis der Sortierung und Verwertung abgebildet wird. Eine theoretische Verwertbarkeit reicht nicht aus, um bei der Bemessung der Recyclingfähigkeit berücksichtigt zu werden.
Umsetzung § 21 VerpackG
§ 21 VerpackG enthält die Regelung zur ökologischen Gestaltung der Beteiligungsentgelte. Der primäre Adressat sind die Systeme, die für drei Fallgestaltungen finanzielle Anreize schaffen müssen. Dies geschieht, um bei der Herstellung von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen
§ 21 Abs. 1 Nr. 1: die Verwendung von Materialien und Materialkombinationen zu fördern, die unter Berücksichtigung der Praxis der Sortierung und Verwertung zu einem möglichst hohen Prozentsatz recycelt werden können, und
§ 21 Abs. 1 Nr. 2: die Verwendung von Rezyklaten sowie von nachwachsenden Rohstoffen zu fördern.
Mindeststandard – Ausgabe 2025
Die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) hat im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt (UBA) die Ausgabe 2025 des Mindeststandards zur Bemessung des recyclinggerechten Designs von Verpackungen veröffentlicht.
Die Methodik zur Bemessung der Recyclingfähigkeit von Verpackungen bleibt im neuen Mindeststandard unverändert. Basierend auf der tatsächlichen Sortier- und Verwertungspraxis wird konkret gemessen, welcher Anteil einer Verpackung für ein zweites Leben in werkstofftypischen Anwendungen zur Verfügung steht. Um Unternehmen frühzeitig auf die neuen Anforderungen der Europäischen Verpackungsverordnung (PPWR) vorzubereiten, wurde der Mindeststandard neu strukturiert und die künftige Regelungssystematik der PPWR eingearbeitet. Daran orientiert werden die Verpackungskategorien in den Vordergrund gerückt – geordnet nach dem vorherrschenden Material des Hauptverpackungsbestandteils. Alle relevanten Informationen zur Bemessung einer recyclinggerechten Verpackung finden sich nun gebündelt in Anhang 2.
Die aktuelle Ausgabe des Mindeststandards 2025 zur Bemessung des recyclinggerechten Designs von Verpackungen sowie begleitende praxisnahe Hilfestellungen stehen hier zum Download bereit. Die vorangegangenen Ausgaben finden Sie weiter unten auf dieser Seite.
Die folgenden Dokumente helfen dabei, den neuen Mindeststandard zu verstehen und praktisch anzuwenden.
Am 26. Juni 2025 hat die ZSVR in einer Online-Veranstaltung die überarbeitete Herangehensweise, zentrale Änderungen und den neuen Aufbau des Mindeststandards vorgestellt. Weitere Themen waren der künftige Rechtsrahmen der Europäischen Verpackungsverordnung (PPWR), der Bemessungsgegenstand, die Erläuterung der Anhänge sowie insbesondere die Messvorgaben in Bezug auf die einzelnen Verpackungskategorien in Anhang 2. Für alle, die nicht live dabei sein konnten oder einzelne Inhalte noch einmal nachvollziehen möchten, stehen nun die Aufzeichnung und die Präsentation zur Verfügung.
Präsentation der Informationsveranstaltung zum neuen Mindeststandards 2025

Informationsveranstaltung zum Entwurf des neuen Mindeststandards

Regelkreis zum Design for Recycling
Ziel der Regelung in § 21 VerpackG ist es, einen Regelkreis in Gang zu setzen. Sofern der Hersteller finanzielle Anreize für die nachhaltigere Gestaltung seiner Verpackungen bekommt, wird er über entsprechende Investitionen nachdenken. Diese wiederum ziehen eine technische Entwicklung nach sich, die sich dann auf die Standards auswirkt.
Bearbeitungszyklus des Mindeststandards
Um den Systemen einen einheitlichen Rahmen für die Bemessung der Recyclingfähigkeit im Sinne von § 21 Abs. 1 Nr. 1 VerpackG vorzugeben, ist gemäß § 21 Abs. 3 VerpackG die jährliche Veröffentlichung eines Mindeststandards durch die ZSVR im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt vorgesehen. Hintergrund ist, dass Verpackungen recyclinggerechter und umweltfreundlicher werden müssen. Die im Verpackungsgesetz definierten Recyclingquoten sind ansonsten nicht zu erreichen. Adressat des Mindeststandards sind die Systeme. Diese sind auf der Basis des Mindeststandards verpflichtet, finanzielle Anreize für das recyclinggerechte Design von Verpackungen zu setzen.
Auch international tätige Unternehmen in Industrie und Handel haben ein hohes Interesse, die Verpackungen ihrer Waren recyclinggerechter zu gestalten. Deshalb ist der Mindeststandard zur Bemessung der Recyclingfähigkeit von Verpackungen auf unserer englischen Webseite auch in englischer Sprache verfügbar. Rechtlich bindend ist ausschließlich die deutsche Fassung.
Der Mindeststandard für die Bemessung der Recyclingfähigkeit von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen darf wegen des damit verbundenen Eingriffs in die wettbewerbsrechtlich geschützte Preisgestaltungsfreiheit der Systeme keine Aussage zur konkreten Anreizsetzung durch die Systeme oder Anreizmodelle treffen.
Der Mindeststandard wird jährlich anhand des technischen Fortschritts sowie der Berichte der Systeme überprüft und fortgeschrieben.
Transparenz durch Berichtspflicht der Systeme
Über die Umsetzung dieser Vorgaben müssen die Systeme jährlich zum 1. Juni einen Bericht erstellen und der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) vorlegen.
Um möglichst ein gleichartiges Niveau zur Umsetzung der Berichtspflicht bei den Systemen zu erzielen, hat die ZSVR in Abstimmung mit dem Umweltbundesamt einen Prüfstandard zu den Mindestinhalten der Berichte sowie zum Verständnis der Rechtsbegriffe (zum Beispiel nachwachsende Rohstoffe, hochwertiges Recycling) für die Systeme erarbeitet.
Die Berichte der Systeme werden seitens der Zentralen Stelle Verpackungsregister plausibilisiert. Hierzu gehört zum Beispiel der Abgleich mit dem Mengenstromnachweis des jeweiligen Systems, um den Anteil der Verpackungen zu überprüfen, der einem hochwertigen Recycling zugeführt wurde. Sofern sich keine Beanstandungen ergeben, erteilt die Zentrale Stelle Verpackungsregister im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt die Genehmigung zur Veröffentlichung des Berichts.
Die Auswertung der Berichte wird zudem als Grundlage für die Weiterentwicklung des Mindeststandards genutzt.