Konsultationsverfahren Mindeststandard 2026
Die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) hat gemäß § 21 VerpackG die Konsultation zum aktuellen Entwurf des Mindeststandards zur Bemessung recyclinggerechter Verpackungen gestartet. Die endgültige Fassung wird am 31. August 2026 im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt (UBA) veröffentlicht.
Die Methodik zur Bewertung der Recyclingfähigkeit einer Verpackung bleibt unverändert. Anhand der Praxis der Sortierung und Verwertung wird konkret gemessen, welcher Anteil der Verpackung für ein zweites Leben in werkstofftypischen Anwendungen zur Verfügung steht. Nach den Anpassungen des Mindeststandards an die neuen Anforderungen der Europäischen Verpackungsverordnung (PPWR) im Vorjahr stehen in diesem Jahr inhaltliche Komplettierung, Vereinfachungen und Präzisierungen im Vordergrund.
Wie in den Vorjahren wurde der Mindeststandard gemeinsam mit Experten entlang der gesamten Wertschöpfungskette bearbeitet. Der erweiterte Kreis der Fachbeteiligten im Expertenkreis recyclinggerechtes Design aus dem Vorjahr wurde dabei beibehalten. Eingebunden waren erneut unter anderem auch mittelständische Unternehmen, weitere Experten für einzelne Materialarten, sämtliche Systembetreiber sowie das Forum Rezyklat der GS1.
Nach § 21 VerpackG sind die Systembetreiber grundsätzlich Adressaten des Mindeststandards. Diese sind verpflichtet, bei der Bemessung der Beteiligungsentgelte Anreize für recyclinggerechtes Verpackungsdesign zu setzen – unter Berücksichtigung der Praxis der Sortierung und Verwertung.
Mit Anwendung der PPWR zum 12. August 2026 und dem dort verankerten zeitlichen Horizont ab 2030 ausschließlich recyclingfähige Verpackungen auf dem Markt zu akzeptieren, bekommen die verschiedenen Bemessungsstandards für die Hersteller eine deutlich größere Bedeutung. Die abschließende Bemessung der Recyclingfähigkeit erfolgt nach den Vorgaben des von der EU-Kommission noch zu erarbeitenden Delegated Act nach Art. 6 PPWR. Allerdings sieht § 26a des gerade vom Bundestag verabschiedeten VerpackDG eine Verordnungsermächtigung des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit vor, um Vorgaben zur ökologischen Gestaltung der Beteiligungsentgelte auf Basis des Mindeststandards zur Bemessung der Recyclingfähigkeit zu machen. Übergangsweise würde damit der Mindeststandard zur Bemessung der Recyclingfähigkeit von Verpackungen herangezogen.
Aus diesem Grund erbittet die ZSVR explizit Hinweise im Zuge des Konsultationsverfahrens, an welchen Stellen der Mindeststandard möglicherweise methodische Lücken aufweist, die geschlossen werden sollten, oder einer Konkretisierung bedürfen.
Die Ausgabe 2026 des Mindeststandards ist auf systembeteiligungspflichtige Verpackungen anzuwenden, die ab dem 1. Januar 2027 in Verkehr gebracht werden.
Konsultationsfassung 2026
Der Mindeststandard wurde erstmalig am 1. September 2019 veröffentlicht. Die vorliegende Konsultationsfassung repräsentiert eine inhaltliche und strukturelle Fortentwicklung der Ausgabe 2025 und wird mit Veröffentlichung am 31. August dieses Jahres zur Ausgabe des Mindeststandards 2026.
Geschäftszeichen
354301/01.MR.26#0001
Betroffene Kreise
Dies sind unter anderem die Systeme, Betreiber von Branchenlösungen und Hersteller, da es um die Recyclingfähigkeit systembeteiligungspflichtiger Verpackungen als Anreiz bei der Bemessung von Beteiligungsentgelten geht.
Beteiligung
Es besteht die Gelegenheit, zur vorliegenden Konsultationsfassung des Mindeststandards bis zum Freitag, den 17. Juli 2026 schriftlich Stellung zu nehmen. Ergänzend finden Sie zeitnah den Entwurf des Mindeststandards auch in englischer Sprache auf unserer Webseite. Bitte beachten Sie, dass die englische Fassung ein Service für Sie ist. Die deutsche Fassung ist bindend.
Der Mindeststandard und der Prozess zur Bemessung der Recyclingfähigkeit werden sodann einer Überarbeitung und erneuten Abstimmung unterzogen. Die endgültige Fassung des Mindeststandards – Ausgabe 2026 – finden Sie ab dem 31. August 2026 auf der Webseite der ZSVR.