Konsultationsverfahren Mindeststandard 2025

Die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) hat gemäß § 21 VerpackG die Konsultation zum aktuellen Entwurf des Mindeststandards zur Bemessung recyclinggerechter Verpackungen gestartet. Die endgültige Fassung wird am 29. August 2025 im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt (UBA) in neuer Struktur veröffentlicht. 

Die Methodik zur Bewertung der Recyclingfähigkeit einer Verpackung bleibt unverändert. Anhand der Praxis der Sortierung und Verwertung wird konkret gemessen, welcher Anteil der Verpackung für ein zweites Leben in werkstofftypischen Anwendungen zur Verfügung steht. Um Unternehmen jedoch frühzeitig auf die neuen Anforderungen der Europäischen Verpackungsverordnung (PPWR) vorzubereiten, wurde der Mindeststandard neu strukturiert und die künftige Regelungssystematik der PPWR eingearbeitet. Der Standard erfasst alle Verpackungskategorien aus der PPWR und stellt die jeweiligen Messvorgaben in Anhang 2 dar, sodass die Anwender alle relevanten Informationen für ihr Verpackungsformat dort gebündelt vorfinden. Dies verbessert die Lesbarkeit, erhöht jedoch auch den Umfang des Mindeststandards deutlich. Einzelheiten zur neuen Struktur und Anwendung des Mindeststandards 2025 sind in einer Begleitinformation zum Download am Ende dieser Seite zusammengestellt.

Wie in den Vorjahren wurde der Mindeststandard gemeinsam mit Experten entlang der gesamten Wertschöpfungskette bearbeitet. In diesem Jahr wurde der Kreis der Fachbeteiligten im Expertenkreis recyclinggerechtes Design fachlich erweitert. Eingebunden waren nun unter anderem auch mittelständische Unternehmen, weitere Experten für einzelne Materialarten, sämtliche Systembetreiber sowie das Forum Rezyklat der GS1. 

Unverändert sind nach § 21 VerpackG die Systembetreiber Adressaten des Mindeststandards. Diese sind verpflichtet, bei der Bemessung der Beteiligungsentgelte Anreize für recyclinggerechtes Verpackungsdesign zu setzen – unter Berücksichtigung der Praxis der Sortierung und Verwertung. 

Die Ausgabe 2025 des Mindeststandards ist auf systembeteiligungspflichtige Verpackungen anzuwenden, die ab dem 1. Januar 2026 in Verkehr gebracht werden.

Der Mindeststandard trifft keine Aussagen zur konkreten Ausgestaltung solcher Anreize oder zu spezifischen Anreizmodellen, um nicht in die wettbewerbsrechtlich geschützte Preisgestaltungsfreiheit der Systeme einzugreifen.

Konsultationsfassung 2025

Der Mindeststandard wurde erstmalig am 1. September 2019 veröffentlicht. Die vorliegende Konsultationsfassung repräsentiert eine inhaltliche und strukturelle Fortentwicklung der Ausgabe 2024 und wird mit Veröffentlichung am 29. August dieses Jahres zur Ausgabe des Mindeststandards 2025. 

Geschäftszeichen

354301/01.MR.24#0001

Betroffene Kreise

Dies sind unter anderem die Systeme, Betreiber von Branchenlösungen und Hersteller, da es um die Recyclingfähigkeit systembeteiligungspflichtiger Verpackungen als Anreiz bei der Bemessung von Beteiligungsentgelten geht.

Beteiligung

Es besteht die Gelegenheit, zur vorliegenden Konsultationsfassung  des Mindeststandards bis zum Freitag, den 18. Juli 2025 schriftlich Stellung zu nehmen. Ergänzend finden Sie den Entwurf des Mindeststandards ab dem 26. Juni 2025 auch in englischer Sprache auf unserer Webseite. Bitte beachten Sie, dass die englische Fassung ein Service für Sie ist. Die deutsche Fassung ist bindend.

Der Mindeststandard und der Prozess zur Bemessung der Recyclingfähigkeit werden sodann einer Überarbeitung und erneuten Abstimmung unterzogen. Die endgültige Fassung des Mindeststandards – Ausgabe 2025 – finden Sie ab 29. August 2025 auf der Webseite der ZSVR.

Die Stellungnahmen können der ZSVR auf dem Postweg oder vorzugsweise elektronisch unter konsultationsverfahren@verpackungsregister.org bis zum 18. Juli 2025 übermittelt werden.

In einer Online-Veranstaltung am 26. Juni 2025, 14:30 Uhr bis 16:00 Uhr stellt die ZSVR die neue Herangehensweise, wesentliche Änderungen und den neuen Aufbau des Mindeststandards vor. Weitere Themen sind der künftige Rechtsrahmen der Europäischen Verpackungsverordnung (PPWR), der Bemessungsgegenstand, die Erläuterung der Anhänge und insbesondere die Messvorgaben mit Bezug zu den einzelnen Verpackungskategorien in Anhang 2. 

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