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Fragen zur Datenmeldung

4.1 Muss ich meine Verpackungsmengen im Verpackungsregister LUCID selbst melden – oder kann das jemand anders für mich übernehmen?

Das nach dem Verpackungsgesetz verpflichtete Unternehmen muss die Datenmeldungen im Verpackungsregister LUCID selbst abgeben.

Es gibt eine Ausnahme für ausländische Unternehmen ohne Niederlassung in Deutschland (zum Beispiel mit Sitz in China, UK, USA, Polen, Italien usw.): Hat dieses einen sogenannten Bevollmächtigten mit der Erfüllung seiner verpackungsrechtlichen Pflichten beauftragt, muss der Bevollmächtigte auch die Datenmeldungen für den eigentlich Verpflichteten abgeben. In diesem Fall verbleibt nur die Pflicht, sich im Verpackungsregister LUCID zu registrieren, beim ausländischen Unternehmen. Bei der Registrierung gibt es seinen Bevollmächtigten an. 

4.2 Ich habe meinen Systembetreiber gewechselt – wie gebe ich das im Verpackungsregister LUCID an?

Eine gesonderte Meldung, dass Sie Ihr System gewechselt haben, ist nicht notwendig. Bei jeder Datenmeldung im Verpackungsregister LUCID geben Sie an, mit welchem System Sie einen Systembeteiligungsvertrag abgeschlossen haben. Also hinterlegen Sie bei künftigen Datenmeldungen Ihr jeweiliges („neues“) System.

4.3 Müssen auch Verpackungsmengen für Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht im Verpackungsregister LUCID abgegeben werden?

Bringen Sie ausschließlich Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht (wie Transport-, industrielle Verpackungen, Mehrweg- und pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen) in Verkehr, müssen Sie keine Meldungen zu Ihren Verpackungsmengen (Datenmeldungen) abgeben.  Jedoch bestehen für Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht bestimmte Rücknahme-, Verwertungs- und Dokumentationspflichten. Einzelheiten dazu finden sich in § 15 Verpackungsgesetz.

Ausnahme: Unternehmen, die aufgrund ihrer Verpackungsmengen zur Abgabe einer Vollständigkeitserklärung verpflichtet sind, müssen neben den Mengenangaben zu systembeteiligungspflichtigen Verkaufs-, Um- oder Versandverpackungen auch die Mengen ihrer industriellen Verkaufs- und Umverpackungen in der Vollständigkeitserklärung angeben. Diese Angabe ist verpflichtend.

4.4 Meine Verpackungsmengen übersteigen die zuvor angegebenen Planmengen (Prognosemengen) – was muss ich tun?

In diesem Fall müssen Sie die veränderten Verpackungsmengen zunächst Ihrem Systembetreiber melden. Danach geben Sie eine entsprechende Datenmeldung im Verpackungsregister LUCID ab. Darin hinterlegen Sie die bei Ihrem System angepassten bzw. bestätigten Mengen. Welche Datenmeldeart Sie im Verpackungsregister LUCID wählen müssen, hängt davon ab, wann Sie Ihre Verpackungsmengen anpassen: 

  • Sie haben Ihre Planmengen im laufenden Prognosezeitraum bei Ihrem System angepasst: Dann hinterlegen Sie die neue Gesamtmenge in einer Unterjährigen Mengenmeldung im Verpackungsregister LUCID. So Sie für den betreffenden Prognosezeitraum bereits eine Unterjährige Mengenmeldung abgegeben haben, passen Sie die darin gemeldeten Mengen an. 

  • Sie haben Ihre Planmengen nach Ablauf des Prognosezeitraums korrigiert bzw. Ihre tatsächlich in Verkehr gebrachten Verpackungsmengen (Istmengen) bei Ihrem System gemeldet: Ist das Kalenderjahr abgeschlossen, für das Sie Ihre Prognosemeldung abgegeben haben, hinterlegen Sie diese Mengen in Form einer Jahresabschlussmengenmeldung im Verpackungsregister LUCID. 

4.5 Ich möchte meine Datenmeldung zu den Verpackungsmengen korrigieren, kann diese im Verpackungsregister LUCID jedoch nicht mehr bearbeiten. Was muss ich tun?

Wie Sie konkret vorgehen müssen, hängt von der Meldeart im Verpackungsregister LUCID ab. Anhand von zwei Meldearten erklären wir Ihnen, wie Sie diese korrigieren können. 

  • Initiale Planmengenmeldung: Sie möchten diese Meldung für das aktuelle Jahr korrigieren? Dann hinterlegen Sie die geänderten Verpackungsmengen in Form einer Unterjährigen Mengenmeldung. Als Meldezeitraum geben Sie Januar bis Dezember an. Zum Überblick wird Ihnen die bereits abgegebene Initiale Planmengenmeldung weiterhin in Ihrer Übersicht der Datenmeldungen angezeigt. Die neu hinterlegte Unterjährige Mengenmeldung ersetzt die korrigierte Initiale Planmengenmeldung und gilt nun als Ihre aktuelle Prognosemeldung. 

  • Jahresabschlussmengenmeldung: Wenn Sie eine Jahresabschlussmengenmeldung nicht mehr bearbeiten können, müssen Sie zur Korrektur dieser Meldung eine Nachtragsmengenmeldung abgeben. In dieser hinterlegen Sie nur einen Differenzwert ergänzend zur bereits abgegebenen Meldung – also den Wert, um den Sie die bereits abgegebene Jahresabschlussmengenmeldung korrigieren müssen. Für den Fall, dass Sie Ihre Mengen reduzieren müssen, geben Sie den Differenzwert mit einem negativen Vorzeichen ein. 

    Beispiel: Sie geben in der Jahresabschlussmengenmeldung im Verpackungsregister LUCID fälschlicherweise an, dass Sie im vergangenen Jahr 100 kg Papier, Pappe, Karton (kurz: PPK) in Verkehr gebracht haben. Ihre tatsächlich systembeteiligte Verpackungsmenge liegt in dem betreffenden Jahr allerdings bei 120 kg PPK. Wenn Sie die Jahresabschlussmengenmeldung nicht mehr korrigieren können, müssen Sie eine Nachtragsmengenmeldung abgeben und darin für das betroffene Jahr folgenden Wert hinterlegen: 20 kg PPK. 

4.6 Wie ordne ich meine Verpackung einer Materialart zu und ermittle das Gewicht, um Meldungen zu den Verpackungsmengen abzugeben?

Um Ihre Verpackungsmengen gegenüber Ihrem Systembetreiber und im Verpackungsregister LUCID korrekt angeben zu können, müssen Sie die Materialart und das Gewicht Ihrer Verpackungen (inklusive aller Verpackungsbestandteile) kennen. 
 

1. Prüfung der Materialart einer Verpackung

Zunächst müssen Sie prüfen, ob die jeweilige Verpackung

  • aus einem Monomaterial wie Glas, Papier, Kunststoff, Weißbleich, Aluminium oder

  • aus einer Kombination verschiedener Materialarten, wie Papier und Kunststoff, Papier-Aluminium-Kunststoff oder einer Kombination verschiedener Kunststoffe besteht

Bestehen Verpackungen aus mehreren, händisch vom Endverbraucher nicht trennbaren Bestandteilen handelt es sich um eine Verbundverpackung.

Solange ein Bestandteil weniger als 5 % der Masse ausmacht (wie das Klebeband einer Versandverpackung, < 5 % = Papier/Pappe), wird es dem Hauptmaterial zugeordnet.

Macht eine Verpackungskomponente mehr als 5 % des Gesamtgewichts aus und ist von Hand nicht trennbar ist, ist es als Verbund einzuordnen. Dann ist die Zuordnung zu einer Materialart differenziert nach dem jeweils verpackten Produkt vorzunehmen.

  • Beispiel: Fruchtsaft oder Eistee in einem Getränkekarton bestehend aus einer Kombination von Karton-Kunststoff-Aluminium: Zuordnung zur Materialart „Getränkekartonverpackung“

  • Beispiel: passierte Tomaten, Vanillesoße, Milchreis in einem Papier-Aluminium-Kunststoffkarton: Zuordnung zur Materialart „Sonstige Verbundverpackungen“.

Grundsätzlich gilt: Alle Verbunde, die keine Getränke enthalten sind „Sonstige Verbundverpackungen“.

2. Gewichtermittlung der einzelnen Verpackungen

Zur Gewichtsermittlung Ihrer Verpackungen kommen drei Möglichkeiten in Frage:

  1. Ihr Lieferant gibt Auskunft über das Gewicht der einzelnen Verpackungen und möglicher weiterer Verpackungsbestandteile, die Sie bei diesem beziehen (zum Beispiel auf der Rechnung oder dem Lieferschein).

  2. Es liegt Ihnen eine Spezifikation des Verpackungsherstellers oder Ihres Verpackungslieferanten inklusive Gewichtsangaben vor (zum Beispiel Produktdatenblatt).

  3. Sie wiegen die leeren Verpackungen selbst.

    Achtung: Eine bloße Schätzung des Verpackungsgewichts ist nicht zulässig. Daher sollte die Ermittlung der angegebenen Gewichte nachvollziehbar dokumentiert sein.

3. Ermittlung der gesamten zu meldenden Verpackungsmengen

Zur Ermittlung der bei ihrem Systembetreiber und im Verpackungsregister LUCID anzugebenden Verpackungsmengen multiplizieren Sie …

  • … das Gewicht der einzelnen Verpackung mit der Anzahl an Verpackungen, die Sie im Meldezeitraum, planen zu verwenden (Abgabe der Planmengenmeldung oder Abschluss eines Systembeteiligungsvertrages mit einem Systembetreiber).

    Hinweis: Soweit es um Planmengen geht, ist am Ende eines Jahres eine Schätzung der in Verkehr zu bringenden Verpackungen (zum Beispiel auf Basis der Umsatzplanung) für das Folgejahr erforderlich. Üblicherweise werden dabei die Stückzahlen des vorhergehenden Geschäftsjahres zugrunde gelegt und gegebenenfalls an erwartete Veränderungen (wie neue Produkte, Wegfall eines Kunden, absehbare Umsatzschwankungen) angepasst.

  • … nach Ablauf des Jahres die tatsächlich verwendeten Stückzahlen (zum Beispiel aus dem Warenwirtschaftssystem) mit den bereits zu Beginn des Jahres ermittelten Verpackungsgewichten (Abgabe einer regelmäßig erforderlichen Jahresabschlussmengenmeldung nach Ablauf eines Jahres).

Achtung: Das müssen Sie für jede einzelne Verpackungsart, die Sie nutzen, um ihre Waren in den jeweiligen Verpackungen an Ihre Kunden abzugeben, tun.
 

4.7 Kann ein beauftragter Dritter (wie Makler) die laufenden Meldungen zu den Verpackungsmengen (Datenmeldung) im Verpackungsregister LUCID übernehmen?

Nein, für die Datenmeldung schließt das Verpackungsgesetz (VerpackG) eine Drittbeauftragung aus. Die Datenmeldung hat höchstpersönlich durch den verpflichteten Hersteller bzw. einen entsprechend autorisierten Bearbeiter im Unternehmen des Herstellers zu erfolgen. Dies ist jeweils bei den Meldungen auch entsprechend zu bestätigen.

Ausnahme: Verpflichtete ausländische Hersteller, die keine Niederlassung in Deutschland haben, können abgesehen von der Registrierung einen sogenannten „Bevollmächtigten“ mit der Erfüllung ihrer Pflichten nach dem VerpackG beauftragen. Informationen zum „Bevollmächtigten“ finden Sie auf der Themenseite Bevollmächtigung.

4.8 Wie oft muss ich eine Datenmeldung abgeben?

Sobald eine Meldung zu den Verpackungsmengen an ein System erfolgt, muss der Hersteller auch eine gleichlautende Meldung im Verpackungsregister LUCID abgeben. Wie oft das passiert, hängt von dem im Systembeteiligungsvertrag vereinbarten Melderhythmus ab.

Hat der Hersteller mit einem Systembetreiber eine einmalige Meldung pro Jahr vertraglich vereinbart (unabhängig, ob es sich um Plan- oder Istmengen handelt), hat er auch dem Verpackungsregister LUCID diese Meldung unverzüglich zu übermitteln. Ist mit dem System eine andere Meldehäufigkeit vereinbart (wie quartalsweise oder monatlich), so muss der Hersteller entsprechend häufiger seine Meldungen zu den Verpackungsmengen auch im Verpackungsregister LUCID abgeben. 

4.9 Muss der Systembeteiligungsvertrag bei der ZSVR eingereicht werden?

Ohne konkrete Aufforderung muss der Systembeteiligungsvertrag nicht an die ZSVR übermittelt oder in Ihrer Registrierung hochgeladen werden. Es ist ausreichend den Systembetreiber, sowie weitere Daten zu den systembeteiligten Verpackungen in einer Datenmeldung im Verpackungsregister LUCID anzugeben. 

4.10 Kann ich der ZSVR meine Mengenbestätigung per Brief oder per E-Mail zusenden und die ZSVR trägt diese für mich ein?

Nein. Die Datenmeldungen sind persönlich und elektronisch im Verpackungsregister LUCID vorzunehmen. Es genügt daher nicht, der ZSVR die Mengenbestätigung zuzusenden.