2.12 Kann der Hersteller für die Registrierung eine verantwortliche Person benennen?
Den Antrag auf Registrierung hat der Hersteller höchstpersönlich zu stellen. Die Verpflichtung zur Abgabe der erforderlichen Angaben und Erklärungen darf nach § 35 Abs. 1 S. 2 VerpackG nicht durch Dritte erfolgen. Dritte sind zum Beispiel Bevollmächtigte, Externe und Makler, die der Hersteller hierfür nicht einschalten darf. Damit soll vermieden werden, dass im Namen eines Herstellers durch Dritte nicht korrekte Angaben gemacht werden.Für juristische Personen muss als Verantwortlicher eine autorisierte, unternehmenszugehörige Person benannt werden. Sollte keine Einzelvertretungsberechtigung vorliegen, ist unternehmensintern ein Verantwortlicher zu bestimmen. Je nach Unternehmensform kann es sich bei dem Verantwortlichen zum Beispiel um ein Vorstandsmitglied eines mehrköpfigen Vorstandes, einen Geschäftsführer, Prokuristen oder Handlungs-/Einzelbevollmächtigten handeln. Eine autorisierte, unternehmenszugehörige Person kann beispielsweise auch ein entsprechend befugter Teamleiter oder Fachverantwortlicher sein.
Der Verantwortliche hat für die ordnungsgemäße Registrierung Sorge zu tragen, insbesondere in Bezug auf die Abgabe wahrheitsgemäßer Erklärungen.
Verpflichtete ausländische Hersteller, die keine Niederlassung in Deutschland haben, können mit Ausnahme der Registrierung einen sogenannten Bevollmächtigten mit der Erfüllung ihrer Pflichten nach dem VerpackG beauftragen. Informationen dazu finden Sie auf der Themenseite Bevollmächtigung.