4.3 Müssen auch Verpackungsmengen für Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht im Verpackungsregister LUCID abgegeben werden?
Bringen Sie ausschließlich Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht (wie Transport-, industrielle Verpackungen, Mehrweg- und pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen) in Verkehr, müssen Sie keine Meldungen zu Ihren Verpackungsmengen (Datenmeldungen) abgeben. Jedoch bestehen für Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht bestimmte Rücknahme-, Verwertungs- und Dokumentationspflichten. Einzelheiten dazu finden sich in § 15 Verpackungsgesetz.
Ausnahme: Unternehmen, die aufgrund ihrer Verpackungsmengen zur Abgabe einer Vollständigkeitserklärung verpflichtet sind, müssen neben den Mengenangaben zu systembeteiligungspflichtigen Verkaufs-, Um- oder Versandverpackungen auch die Mengen ihrer industriellen Verkaufs- und Umverpackungen in der Vollständigkeitserklärung angeben. Diese Angabe ist verpflichtend.