2.11 Kann ein beauftragter Dritter (Makler, Wirtschaftsprüfer, Consultant, Auslandshandelskammer) per Vollmacht o. Ä. die Registrierung und die Datenmeldungen an die Zentrale Stelle Verpackungsregister für die Hersteller (im In- oder Ausland) übernehmen?
Den Antrag auf Registrierung hat der Hersteller/Erstinverkehrbringer höchstpersönlich zu stellen. Die dafür erforderlichen Angaben und Erklärungen dürfen nicht durch Dritte abgegeben werden. Eine Bevollmächtigung ist nach § 35 Abs. 1 S. 2 VerpackG unzulässig. Dritte sind zum Beispiel Externe und Makler, die der Hersteller hierfür nicht einschalten darf. Damit soll vermieden werden, dass im Namen eines Herstellers durch Dritte nicht korrekte Angaben gemacht werden.
Ein Hersteller als natürliche Person (zum Beispiel Einzelkaufmann) kann selbst die Angaben hinterlegen sowie die Erklärungen abgeben.
Für juristische Personen muss als Verantwortlicher eine autorisierte, unternehmenszugehörige Person benannt werden. Sollte keine Einzelvertretungsberechtigung vorliegen, ist unternehmensintern ein Bevollmächtigter als Verantwortlicher zu bestimmen. Je nach Unternehmensform kann es sich bei dem Verantwortlichen zum Beispiel um ein Vorstandsmitglied eines mehrköpfigen Vorstandes, einen Geschäftsführer, Prokuristen oder Handlungs-/ Einzelbevollmächtigten handeln. Eine autorisierte, unternehmenszugehörige Person kann beispielsweise auch ein entsprechend bevollmächtigter Teamleiter oder Fachverantwortlicher sein. Unternehmensinterne Regularien (4-Augen-Prinzip, Wertgrenzen, Ressortzuständigkeiten u.a.) müssen im Rahmen der Registrierung also nicht abgebildet werden.
Der Verantwortliche hat für die ordnungsgemäße Registrierung Sorge zu tragen, insbesondere in Bezug auf die Abgabe wahrheitsgemäßer Erklärungen.
Verpflichtete ausländische Hersteller, die keine Niederlassung in Deutschland haben, können mit Ausnahme der Registrierung einen sogenannten Bevollmächtigten mit der Erfüllung ihrer Pflichten nach dem VerpackG (mit Ausnahme der Registrierungspflicht) beauftragen.