5.7 Welche gesetzlichen Regelungen gelten für Apotheken in Krankenhäusern, die Verpackungen in Verkehr bringen?
Als Verpflichteter nach dem Verpackungsgesetz gilt derjenige, der die Apotheke betreibt. Handelt es sich dabei um das Krankenhaus selbst, muss sich dieses im Verpackungsregister LUCID unter Angabe der Verpackungsarten registrieren. Wird die Apotheke nicht durch das Krankenhaus geführt, besteht diese Registrierungspflicht für den jeweiligen Betreiber. Bringt die Apotheke Verpackungen mit Systembeteiligungspflicht (unter anderem Serviceverpackungen) in Verkehr, müssen diese zusätzlich auch an einem oder mehreren Systemen beteiligt werden. Wie das funktioniert und wie man die Sonderregelung des vorbeteiligten Kaufs von Serviceverpackungen umsetzt, erfahren Sie auf der Themenseite Serviceverpackungen.