Rollen & Pflichten
Am 12. August 2026 hat die europäische Verpackungsverordnung (PPWR) gemeinsam mit dem nationalen Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) das bisherige Verpackungsgesetz in Deutschland abgelöst. Hier finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen zu den neuen Regelungen und Verantwortlichkeiten.
Erzeuger, Hersteller: Rollen und Pflichten
Mit einem zweistufigen Verfahren können Sie feststellen, ob Ihr Unternehmen nach der europäischen Verpackungsverordnung (PPWR) als Erzeuger oder Hersteller gilt.
Schritt 1: Erzeuger bestimmen (manufacturer)
Wer ist für die Gestaltung und Beschaffenheit der vollständigen Verpackung – also für deren Konformität – verantwortlich?Schritt 2:Hersteller bestimmen (producer)
Wer ist im jeweiligen EU-Mitgliedstaat für die Finanzierung der Entsorgung der Verpackungsabfälle – also für die Erfüllung der erweiterten Herstellerverantwortung (extended producer responsibility = EPR) – verantwortlich?
Detaillierte Informationen finden Sie auf der Seite Abgrenzung Erzeuger & Hersteller.
Ja. Nach der europäischen Verpackungsverordnung (PPWR) haben Erzeuger und Hersteller unterschiedliche Aufgaben und Pflichten. Der Erzeuger (manufacturer) ist für die Konformität der Verpackung verantwortlich. Der Hersteller (producer) trägt hingegen die erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) und ist in dem EU-Mitgliedstaat, in dem die Verpackung zu Abfall wird, für die Finanzierung der Entsorgung verantwortlich.
Nach der PPWR gilt: Sitzt der Erzeuger in dem EU-Mitgliedstaat, in dem die Verpackung zu Abfall wird, ist er gleichzeitig Hersteller – denn es gibt kein anderes Unternehmen vorher in der Lieferkette.
Die Lieferkette ist entscheidend dafür, wer als Hersteller im Sinne der europäischen Verpackungsverordnung (PPWR) gilt. Während Erzeuger- und Herstellereigenschaft häufig bei demselben Unternehmen liegen, können sie bei grenzüberschreitenden Lieferketten auseinanderfallen. Hersteller kann je nach Lieferkette der Erzeuger, der Importeur oder der Vertreiber sein. Maßgeblich ist, welcher Wirtschaftsakteur die Lieferkette in dem EU-Mitgliedstaat eröffnet, in dem die Verpackung zu Abfall wird.
Ja. Bei gewerbsmäßiger Tätigkeit gibt es keine Bagatellgrenze oder Befreiung für Unternehmen mit geringen Verpackungsmengen.
Die Konformitätserklärung ist nicht Teil des Aufgabenbereichs der ZSVR.
Unterstützende Materialien zur Umsetzung der Erzeugerpflichten, etwa Templates, FAQ und Handreichungen zur technischen Dokumentation und Konformitätserklärung, stellt unter anderem das Forum Rezyklat bereit. Auf der Webseite der ZSVR finden Sie außerdem im Zusammenhang mit dem Mindeststandard recyclinggerechter Verpackungen 2025 veröffentlichte Diskussionsentwürfe zur technischen Dokumentation.
Ein Zulassungsverfahren ist ein behördliches Verfahren für Hersteller von nicht-systembeteiligungspflichtigen Verpackungen. Mit der Zulassung wird geregelt, wie diese ihre Pflichten aus der erweiterten Herstellerverantwortung erfüllen. Dazu gehören insbesondere die Rücknahme der Verpackungen und ihre Zuführung zur Wiederverwendung oder Verwertung. Hersteller können diese Pflichten selbst erfüllen oder eine sonstige Organisation für Herstellerverantwortung (sOfH) damit beauftragen. Zuständig für die Zulassung ist die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR). Die Zulassungsverfahren werden elektronisch über die Systeme der ZSVR durchgeführt.
Weitere Informationen finden Sie auf der Themenseite Zulassungsverfahren.
Für Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht, insbesondere Verpackungen aus Großgewerbe und Industrie, gelten die bestehenden Rücknahmepflichten sowie die Pflicht, diese Verpackungen einer Wiederverwendung oder Verwertung zuzuführen, weiterhin.
Neu ist: Künftig benötigen diejenigen, die solche Verpackungen nutzen, um ihre Produkte bereitzustellen, zusätzlich eine Zulassung der ZSVR. Dasselbe gilt für sonstige Organisationen für Herstellerverantwortung (sOfH), die diese Verpackungen für Hersteller zurücknehmen und entsorgen. Hersteller können ihre Pflichten selbst erfüllen oder auf eine sonstige Organisation für Herstellerverantwortung (sOfH) übertragen. Das neue VerpackDG sieht für die Zulassungsverfahren eine automatisierte elektronische Umsetzung vor.
Achtung: Für die Zulassung gelten unterschiedliche Fristen. Hersteller/Unternehmen dürfen bis zum 31. Dezember 2027 ihrer Verpackungen ohne Zulassung im Bundesgebiet bereitstellen. Sonstige Organisationen für Herstellerverantwortung (sOfH) dürfen ihre Leistungen bis zum bis zum 31. Oktober 2027 ohne Zulassung erbringen.
Die ZSVR wird die neuen elektronischen Zulassungsverfahren entwickeln und im Spätsommer/Herbst 2027 bereitstellen. Die Zulassung ist kostenpflichtig.
Informationen zu den im Aufbau befindlichen Verfahren finden Sie auf der Themenseite Zulassungsverfahren.
Registrierung in LUCID und Verpackungsarten
Nein. Wenn Ihr Unternehmen bereits im Verpackungsregister LUCID registriert ist, ist keine neue Registrierung erforderlich. Prüfen Sie jedoch, ob Ihre Angaben aufgrund der neuen Vorgaben der PPWR und des VerpackDG angepasst oder ergänzt werden müssen. Das kann beispielsweise die hinterlegten Markennamen, Verpackungsarten oder die Benennung eines Bevollmächtigten betreffen.
Verpackungen, die für den Versand an Endabnehmer bestimmt sind, gelten nach der EU-Verpackungsverordnung (PPWR) als Verpackungen für den elektronischen Handel, wenn sie für Online-Verkäufe oder andere Formen des Fernabsatzes verwendet werden. Sie werden den Transportverpackungen zugerechnet. Dazu zählen beispielsweise Versandkartons und -taschen sowie weitere verwendete Verpackungsmaterialien für den Versand, etwa Klebebänder und Füllmaterialien wie Kunststofffolien, Flakes oder Seidenpapier.
Achtung: Verpackungen für den Versand sind ausnahmslos systembeteiligungspflichtig.
Detaillierte Informationen finden Sie auf der Themenseite Versand- und Onlinehandel.
Mit der Anwendung der EU-Verpackungsverordnung (PPWR) und des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes (VerpackDG) ändern sich die Verantwortlichkeiten auch für Serviceverpackungen. Unternehmen müssen künftig prüfen, wer für die jeweilige Serviceverpackung Erzeuger und wer Hersteller ist. Zudem entfällt in den meisten Fällen die bisherige Möglichkeit, die Systembeteiligung durch den Kauf vorbeteiligter Serviceverpackungen auf einen Vorvertreiber zu verlagern.
Welche Regelungen für Ihre Serviceverpackungen gelten, erfahren Sie auf der Themenseite Serviceverpackungen.