Rollen & Pflichten

Am 12. August 2026 hat die europäische Verpackungsverordnung (PPWR) gemeinsam mit dem nationalen Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) das bisherige Verpackungsgesetz in Deutschland abgelöst. Hier finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen zu den neuen Regelungen und Verantwortlichkeiten.

Erzeuger, Hersteller: Rollen und Pflichten

Mit einem zweistufigen Verfahren können Sie feststellen, ob Ihr Unternehmen nach der europäischen Verpackungsverordnung (PPWR) als Erzeuger oder Hersteller gilt.

  • Schritt 1: Erzeuger bestimmen (manufacturer)
    Wer ist für die Gestaltung und Beschaffenheit der vollständigen Verpackung – also für deren Konformität – verantwortlich?

  • Schritt 2:Hersteller bestimmen (producer)
    Wer ist im jeweiligen EU-Mitgliedstaat für die Finanzierung der Entsorgung der Verpackungsabfälle – also für die Erfüllung der erweiterten Herstellerverantwortung (extended producer responsibility = EPR) – verantwortlich? 

Detaillierte Informationen finden Sie auf der Seite Abgrenzung Erzeuger & Hersteller.

Ja. Nach der europäischen Verpackungsverordnung (PPWR) haben Erzeuger und Hersteller unterschiedliche Aufgaben und Pflichten. Der Erzeuger (manufacturer) ist für die Konformität der Verpackung verantwortlich. Der Hersteller (producer) trägt hingegen die erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) und ist in dem EU-Mitgliedstaat, in dem die Verpackung zu Abfall wird, für die Finanzierung der Entsorgung verantwortlich.

Nach der PPWR gilt: Sitzt der Erzeuger in dem EU-Mitgliedstaat, in dem die Verpackung zu Abfall wird, ist er gleichzeitig Hersteller – denn es gibt kein anderes Unternehmen vorher in der Lieferkette.

Detaillierte Informationen finden Sie auf der Seite Abgrenzung Erzeuger & Hersteller.

Die Lieferkette ist entscheidend dafür, wer als Hersteller im Sinne der europäischen Verpackungsverordnung (PPWR) gilt. Während Erzeuger- und Herstellereigenschaft häufig bei demselben Unternehmen liegen, können sie bei grenzüberschreitenden Lieferketten auseinanderfallen. Hersteller kann je nach Lieferkette der Erzeuger, der Importeur oder der Vertreiber sein. Maßgeblich ist, welcher Wirtschaftsakteur die Lieferkette in dem EU-Mitgliedstaat eröffnet, in dem die Verpackung zu Abfall wird.

Erzeuger sind nach der PPWR die Unternehmen, die Produkte unter ihrem Namen oder ihrer Marke von Dritten entwickeln oder herstellen lassen (Auftragsproduktion). Die beauftragenden Unternehmen gelten als Erzeuger und tragen die Verantwortung für die Erstellung der technischen Dokumentation und die Konformitätserklärung dieser Verpackungen.

Hinweis: Unerheblich ist es, ob der Auftraggeber (Handelsunternehmen) selbst rechtlicher Inhaber der Marke ist – es kann sich auch um ein verbundenes Konzernunternehmen oder eine Lizenzabfüllung handeln. Entscheidend ist die Verknüpfung zwischen dem Namen oder der Marke mit dem damit verbundenen Einfluss auf die Verpackung. Auch die zusätzliche Nennung des Auftragnehmers (Lieferant) auf der Verpackung führt weder zu seiner Mitverantwortung noch zu einer Verschiebung der Pflichten. Gleiches gilt, wenn aufgrund von Vorschriften anderer Rechtsbereiche, beispielweise medizinrechtlichen Kennzeichnungspflichten, die Verpackungen das pharmazeutische Unternehmen des medizinischen Produkts auf der Verpackung angegeben ist.

Ausnahme: Ist der Auftraggeber ein Kleinstunternehmen (gemäß Empfehlung 2003/361/EG: weniger als 10 Mitarbeitende und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme), gilt: Sitzt der Lieferant der verpackten Produkte im selben Mitgliedstaat, ist dieser der Erzeuger.

Hersteller im Sinne der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) ist nach der PPWR entweder der Erzeuger, der Importeur oder der Vertreiber. Bei Eigenmarken steht durch die Marke fest, dass das Handelsunternehmen Erzeuger der verpackten Produkte ist. Damit trägt das Handelsunternehmen auch die Herstellerverantwortung für diese Verpackungen.

Ja. Bei gewerbsmäßiger Tätigkeit gibt es keine Bagatellgrenze oder Befreiung für Unternehmen mit geringen Verpackungsmengen.

Die Erstellung der Konformitätserklärung fällt nicht in den Aufgabenbereich der ZSVR. Sie muss auch nicht im Verpackungsregister LUCID hinterlegt werden.

Unterstützende Materialien zur Umsetzung der Erzeugerpflichten, etwa Templates, FAQ und Handreichungen zur technischen Dokumentation und Konformitätserklärung, stellt unter anderem das Forum Rezyklat bereit. Auch das Umweltbundesamt hat Vorgaben und weitere Informationen zur Erfüllung der Erzeugerpflichten in ihren FAQ zum Thema veröffentlicht. 

Die inhaltliche Ausgestaltung der technischen Dokumentation und der Konformitätserklärung gehören nicht zum Aufgabenbereich der ZSVR. Daher können wir hierzu keine weitergehenden fachlichen Vorgaben oder Hilfestellungen geben.

Die technische Dokumentation ist nach der PPWR Bestandteil des Konformitätsbewertungsverfahrens. Mit ihr weist der Erzeuger nach, dass eine Verpackung die geltenden Anforderungen der PPWR erfüllt. Die technische Dokumentation bildet die Grundlage für die Erstellung der Konformitätserklärung.

Welche Angaben und Nachweise die technische Dokumentation enthalten muss, ist in Anhang VII der PPWR geregelt. Dazu gehören unter anderem Informationen zur Verpackung und ihrer Gestaltung sowie die Unterlagen, Berechnungen oder Prüfergebnisse, mit denen die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen belegt wird. Die Verpflichtung des Erzeugers zur Erstellung der technischen Dokumentation ergibt sich aus Artikel 15 in Verbindung mit Artikel 38 und Anhang VII der PPWR. Die technische Dokumentation ist vom Erzeuger zu erstellen und auf dem aktuellen Stand zu halten. Sie muss den zuständigen Behörden auf Verlangen vorgelegt werden können.

Unterstützende Materialien zur praktischen Umsetzung, unter anderem Templates, FAQ und Handreichungen, stellt beispielsweise das Forum Rezyklat zur Verfügung. Weitere Informationen dazu finden Sie auch in den FAQ des Umweltbundesamtes.

Ein Zulassungsverfahren ist ein behördliches Verfahren für Hersteller von nicht-systembeteiligungspflichtigen Verpackungen. Mit der Zulassung wird geregelt, wie diese ihre Pflichten aus der erweiterten Herstellerverantwortung erfüllen. Dazu gehören insbesondere die Rücknahme der Verpackungen und ihre Zuführung zur Wiederverwendung oder Verwertung. Hersteller können diese Pflichten selbst erfüllen oder eine sonstige Organisation für Herstellerverantwortung (sOfH) damit beauftragen. Zuständig für die Zulassung ist die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR). Die Zulassungsverfahren werden elektronisch über die Systeme der ZSVR durchgeführt.

Weitere Informationen finden Sie auf der Themenseite Zulassungsverfahren.

Für Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht, insbesondere Verpackungen aus Großgewerbe und Industrie, gelten die bestehenden Rücknahmepflichten sowie die Pflicht, diese Verpackungen einer Wiederverwendung oder Verwertung zuzuführen, weiterhin.

Neu ist: Künftig benötigen diejenigen, die solche Verpackungen nutzen, um ihre Produkte bereitzustellen, zusätzlich eine Zulassung der ZSVR. Dasselbe gilt für sonstige Organisationen für Herstellerverantwortung (sOfH), die diese Verpackungen für Hersteller zurücknehmen und entsorgen. Hersteller können ihre Pflichten selbst erfüllen oder auf eine sonstige Organisation für Herstellerverantwortung (sOfH) übertragen. Das neue VerpackDG sieht für die Zulassungsverfahren eine automatisierte elektronische Umsetzung vor.

Achtung: Für die Zulassung gelten unterschiedliche Fristen. Hersteller/Unternehmen dürfen bis zum 31. Dezember 2027 ihrer Verpackungen ohne Zulassung im Bundesgebiet bereitstellen. Sonstige Organisationen für Herstellerverantwortung (sOfH) dürfen ihre Leistungen bis zum bis zum 31. Oktober 2027 ohne Zulassung erbringen.

Die ZSVR wird die neuen elektronischen Zulassungsverfahren entwickeln und im Spätsommer/Herbst 2027 bereitstellen. Die Zulassung ist kostenpflichtig.

Informationen zu den im Aufbau befindlichen Verfahren finden Sie auf der Themenseite Zulassungsverfahren.

Registrierung in LUCID und Verpackungsarten

Nein. Wenn Ihr Unternehmen bereits im Verpackungsregister LUCID registriert ist, ist keine neue Registrierung erforderlich. Prüfen Sie jedoch, ob Ihre Angaben aufgrund der neuen Vorgaben der PPWR und des VerpackDG angepasst oder ergänzt werden müssen. Das kann beispielsweise die hinterlegten Markennamen, Verpackungsarten oder die Benennung eines Bevollmächtigten betreffen.  

Verpackungen, die für den Versand an Endabnehmer bestimmt sind, gelten nach der EU-Verpackungsverordnung (PPWR) als Verpackungen für den elektronischen Handel, wenn sie für Online-Verkäufe oder andere Formen des Fernabsatzes verwendet werden. Sie werden den Transportverpackungen zugerechnet. Dazu zählen beispielsweise Versandkartons und -taschen sowie weitere verwendete Verpackungsmaterialien für den Versand, etwa Klebebänder und Füllmaterialien wie Kunststofffolien, Flakes oder Seidenpapier.

Achtung: Verpackungen für den Versand sind ausnahmslos systembeteiligungspflichtig. 

Detaillierte Informationen finden Sie auf der Themenseite Versand- und Onlinehandel.

Mit der Anwendung der EU-Verpackungsverordnung (PPWR) und des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes (VerpackDG) ändern sich die Verantwortlichkeiten auch für Serviceverpackungen. Unternehmen müssen künftig prüfen, wer für die jeweilige Serviceverpackung Erzeuger und wer Hersteller ist. Zudem entfällt in den meisten Fällen die bisherige Möglichkeit, die Systembeteiligung durch den Kauf vorbeteiligter Serviceverpackungen auf einen Vorvertreiber zu verlagern. 

Welche Regelungen für Ihre Serviceverpackungen gelten, erfahren Sie auf der Themenseite Serviceverpackungen.