Adressat des Mindeststandards sind zunächst die Systeme, mittelbar aber gerade auch die Hersteller/Erstinverkehrbringer. Die Systeme sind verpflichtet, das recyclinggerechte Design im Rahmen der Bemessung ihrer Beteiligungsentgelte zu berücksichtigen. Die Bewertung der Recyclingfähigkeit der Verpackungen und die finanzielle Anreizsetzung obliegt damit den Systemen. Diese haben das recyclinggerechte Design von Verpackungen unter Berücksichtigung des Mindeststandards einzuordnen und über die finanziellen Anreize durch die Beteiligungsentgelte zu entscheiden. Die Systeme haben der Zentrale Stelle Verpackungsregister jährlich über die Umsetzung der Vorgaben von § 21 VerpackG Bericht zu erstatten.
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