Das Register ist öffentlich und mit einer Suchfunktion ausgestaltet, so dass jedermann (z.B. Kunden, Konkurrenten, Vollzugsbehörden, Systeme, Umwelt- und Verbraucherverbände) kontrollieren kann, ob ein Inverkehrbringer von Verpackungen seinen Pflichten nachkommt. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) muss nach § 9 Abs. 4 VerpackG folgende Angaben öffentlich machen:
- Name, Anschrift und Kontaktdaten des Herstellers (insbesondere Postleitzahl und Ort, Straße und Hausnummer, Land und Telefonnummer) sowie Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Steuernummer.
- Markennamen, unter denen der Hersteller seine Verpackungen in Verkehr bringt
Diese Transparenz ist Sinn des öffentlichen Registers. Bislang haben viele Inverkehrbringer (Hersteller, Händler) ihre Produktverantwortung nicht gesetzeskonform wahrgenommen. Andere Hersteller mussten für die „Trittbrettfahrer“ mitbezahlen. Diese Wettbewerbsverzerrung soll mit dem Register beendet werden. Es ermöglicht den Marktteilnehmern, neben dem behördlichen Einschreiten der ZSVR und den Landesvollzugsbehörden im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse, eigene zivilrechtrechtliche Schritte zu prüfen bzw. zu unternehmen, um ungerechtfertigte Wettbewerbsnachteile zu unterbinden.
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