Nein. Eine Befüllung beim Letztvertreiber ist auch gegeben, wenn sie nicht unmittelbar in der Verkaufsstelle, aber in deren räumlicher Nähe erfolgt, z.B. in einem an den Verkaufsraum angrenzenden separaten Produktions- bzw. Arbeitsraum. Das Kriterium „räumliche Nähe“ liegt vor, wenn die Befüllung und die Abgabe an den Endverbraucher auf demselben Betriebsgelände eines Letztvertreibers oder allenfalls wenige hundert Meter davon entfernt erfolgen. Es liegt grundsätzlich nicht mehr vor, wenn zwischen Abfüllort und Verkaufsstelle bzw. Ort der Übergabe an den Endverbraucher ein Transport auf öffentlichen Straßen notwendig ist. So ist z. B. bei einer zentralen Befüllung und anschließendem Transport zu verschiedenen Filialen eine räumliche Nähe nicht mehr gegeben. In diesen Fällen liegen keine Serviceverpackungen vor.
Vertiefende Informationen zum Kriterium der „räumlichen Nähe“ entnehmen Sie dem folgenden Informationsblatt. FAQ: „Räumliche Nähe“ bei Serviceverpackungen
Alles auf einen Blick: Die Antworten auf alle gängigen Fragen finden Sie in unseren Gesamt-FAQ: