Wer die Versandverpackung mit Ware befüllt und erstmals in Verkehr bringt, trägt hierfür die Produktverantwortung. Da die Versandverpackung dazu dient, die Ware an den Endverbraucher zu liefern, also typischerweise beim Endverbraucher als Abfall anfällt, ist sie in jedem Fall eine Verkaufsverpackung. Fällt sie typischerweise beim privaten Endverbraucher an, ist der Versandhändler systembeteiligungspflichtig.
Nutzung von Fulfilment-Dienstleistern
Mit der Novelle des Verpackungsgesetzes, die in weiten Teilen zum 3. Juli 2021 in Kraft trat, hat der Gesetzgeber ausdrücklich die Verantwortung von Vertreibern, zu denen auch Versand- und Onlinehändler gehören können, bei der Nutzung von Fulfilment-Dienstleistern hinsichtlich der Versandverpackungen in § 7 Absatz 7 und § 3 Absatz 14c VerpackG geregelt:
Hiernach sind Fulfilment-Dienstleister für systembeteiligungspflichtige Versandverpackungen, die sie mit Waren befüllen, nicht Hersteller im Sinne des Verpackungsgesetzes. Vielmehr gilt der Vertreiber der Waren, für den der Fulfilment-Dienstleister tätig wird, hinsichtlich der Versandverpackungen als Hersteller. Der Vertreiber muss die Registrierung und Systembeteiligung der Versandverpackungen vornehmen.
Die für die Systembeteiligung erforderlichen Informationen, wie Mengen und Materialarten der Versandverpackungen, muss der nach dem Gesetz verpflichtete Vertreiber dann notwendigerweise bei seinem Fulfilment-Dienstleister erfragen. Nach dem Verpackungsgesetz ist Fulfilment-Dienstleister, wer nach § 3 Absatz 14c VerpackG im Rahmen einer Geschäftstätigkeit mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen für Vertreiber anbietet: Lagerhaltung, Verpacken, Adressieren und Versand von Waren, an denen sie kein Eigentumsrecht haben. Post-, Paketzustell- oder sonstige Frachtverkehrsdienstleister gelten nicht als Fulfilment-Dienstleister.
Ab 1. Juli 2022 dürfen Fulfilment-Dienstleister ihre Fulfilment-Dienstleistungen nur noch erbringen, wenn der beauftragende Vertreiber im Verpackungsregister registriert ist und die Verpackungen (Versand- und gegebenenfalls Produktverpackungen) an einem System beteiligt hat.
Soweit eine Importkonstellation vorliegt, gelten Besonderheiten. Diese finden Sie im Themenpapier „Import“.
Alles auf einen Blick: Die Antworten auf alle gängigen Fragen finden Sie in unseren Gesamt-FAQ: